Frage:
Wir haben auf unserem Acker illegal entsorgten Müll gefunden. Diesen müssten wir kostenpflichtig entsorgen. Wer ist für die Beseitigung zuständig? Müssen wir die Beseitigung bezahlen?
Antwort:
Für die Müllentsorgung auf Grundstücken, welche die Allgemeinheit betreten darf, ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, also z.B. ein kommunaler Abfallzweckverband, oder die Kommune bzw. der Landkreis zuständig. Diese müssen den Abfall aufsammeln und beseitigen und die Kosten dafür tragen. Bei dem Grundstück muss es sich allerdings um eine Fläche handeln, auf der das Betretungsrecht zum Erholungszweck gilt. Diese Flächen dürfen also von jedem betreten werden. Darunter fallen unter anderem Wälder, Feldränder und landwirtschaftliche Flächen, die gerade ungenutzt sind. Für Ackerflächen gilt der Zeitraum zwischen Ernte und Einsaat bzw. bei Wiesen kurz nach der Ernte als ungenutzte Zeit.
Wilder Müll ist nicht nur Ländersache
„Die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für „wilden Müll“ ist in der juristischen Fachliteratur nicht unumstritten“, verrät uns Rechtsanwalt Josef Deuringer. Eigentlich sei die Pflicht zum Einsammeln von „wildem Müll“ auf Landesebene gesetzlich geregelt. Je nach Bundesland existiere entweder eine Entsorgungspflicht oder eine Einsammlungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Ausgenommen hiervon sei allerdings das Bundesland Bremen.
Auf Bundesebene habe es 2010 allerdings auch schon einen Entscheid gegeben, dass für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine Einsammlungspflicht für wilde Müll bestehe. Somit sei die Regelung auf Länderebene weitestgehend überflüssig.