Für viele Betriebe steht in den nächsten Wochen die Auswahl der Zwischenfrüchte an. Beachten Sie dabei unbedingt die Vorgaben der DüV. Denn: Für leguminosenhaltige Zwischenfruchtmischungen müssen Sie im Folgejahr Abschläge bei der Düngebedarfsermittlung vornehmen.
Folgende Werte sind abzuziehen, wenn leguminosenhaltige Mischungen
- abgefroren sind: 10kg N/ha.
- nicht abgefroren sind bei Einarbeitung im Herbst: 10kg N/ha.
- nicht abgefroren sind bei Einarbeitung im Frühjahr: 40 kg N/ha.
Dieser Rat stammt aus der aktuellen top agrar-Ausgabe 7/2018. Mehr zum Abo hier...