Das Mittel Mospilan SG (200 g/kg Acetamiprid) hat bis zum 15. August 2019 eine Notfallzulassung in Futter- und Zuckerrüben bekommen. Das gibt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in einer Pressemitteilung bekannt. Die Indikation gilt gegen Blattläuse als Virusvektoren.
Besondere Anwendungsbestimmungen
Die maximale Menge ist in der Notfallzulassung auf 6.250 kg festgesetzt, das ergibt eine Behandlungsfläche von max. 25.000 ha. Beachten Sie beim Einsatz Folgendes:
- Warten Sie die Schadschwellen oder den Warndienstaufruf ab.
- Die Rüben müssen in EC 12 bis 39 sein.
- Sie dürfen Mospilan nur einmalig in der Freilandkultur und im Jahr anwenden.
- Die Aufwandmenge zum Spritzen soll 250 g/ha in 200 bis 400 l Wasser/ha betragen.
- Achtung: Das Mittel müssen Sie als Bandbehandlung ausbringen, z.B. mit einer Bandspritze.
Alle Auflagen des Mittels und der Notfallzulassung finden Sie hier.
Acetamiprid ist ein geprüftes Neonic
Der Wirkstoff Acetamiprid ist etwa 2000fach weniger bienentoxisch als die verbotenen Neonics. Zudem verbleibt es nicht so lange im Boden, als das Nachfolgekulturen den Wirkstoff in relevanten Mengen aufnehmen können. In der EU ist der Wirkstoff als nicht bienengefährlich eingestuft und zur Anwendung in Pflanzenschutzmitteln bis 2033 genehmigt. Bestäuber seien durch strengere Auflagen für Mospilan SG geschützt, so das BVL. Zudem sind Zuckerrübenpflanzen für Bienen nicht attraktiv, da sie im Anbaujahr grundsätzlich keine Blüten bilden. Weiterhin seien alle Kriterien zum Schutz des Naturhaushaltes seien erfüllt, verteidigt das BVL.
Notfallzulassung notwendig
Neben Carnadine hat das BVL mit Mospilan SG die zweite Notfallzulassung eines Neonicotinoids in Rüben ausgesprochen. Zusammen würden die zugelassenen Mengen beider Mittel für eine Behandlungsfläche von max. 50.000 ha reichen. „Das entspricht weniger als einem Achtel der gesamten Rüben-Anbaufläche in Deutschland“, so das BVL weiter in der Pressemitteilung.Für die deutschen Rübenbauern sei die Notfallzulassung besonders notwendig, begründet das BVL: Denn die drei verbotenen systemischen Neonics Imidacloprid, Clothianidin und Thiamethoxam können die Rüben vor virenübertragenden Blattläusen nicht mehr schützen.