In Nordrhein-Westfalen sollen von den verschärften Auflagen der neuen Pflanzenschutzanwendungsverordnung sich Betriebe befreien lassen können, wenn sie mit 30 % ihrer Ackerfläche im Naturschutzgebiet liegen, Umsatzeinbußen von 15 % des durchschnittlichen betrieblichen Umsatzes durch die Auflagen nachweisen können oder andere begründete Einzelfälle haben. Das sieht ein Erlass vor, den das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucher (MULNV) am Montag dieser Woche an die Bezirksregierungen sowie die Landwirtschaftskammer versand hat.
WLV-Präsident Hubertus Beringmeier dankte Landwirtschaftsministerin Ursula Heinen- Esser für die kurzfristige und pragmatische Lösung. Sie würde vielen Betrieben helfen. Betroffene können die Anträge bei der ihrer Pflanzenschutzbehörde stellen.
Das MULNV reagiert mit der Härtefallregelung auf massive Kritik aus der Praxis. In NRW liegen zwar nur 11 000 ha landwirtschaftliche Nutzfläche in Naturschutzgebieten. Doch die Landwirte, die dort wirtschaften, sind oft mit großen Flächenanteilen und zum Teil mit 100 % ihrer Fläche betroffen. Landwirte und WLV hatten deshalb gefordert, das Insektenschutzpaket in NRW praxisnah umzusetzen und Lösungen für diese Härtefälle aufzuzeigen.
Der erste Schritt ist damit getan. Doch zum Erschwernisausgleich liegen bisher nur wenig Informationen des Bundes vor, räumt ein Ministeriumssprecher ein. Und es bleiben weitere Fragen, zum Beispiel zum Anwendungsverbot an Gewässern. Die Pflanzenschutzanwendungsverordnung sieht ein Verbot von Pflanzenschutzmitteln an Gewässern im Abstand von 10 m vor, bei ganzjährig begrünter Pflanzendecke 5 m. Ausgenommen sind „kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.“ Eine schnelle und klare Definition dazu fordert WLV-Umweltreferent Dr. Jörn Krämer: „Schließlich müssen Landwirte in der Herbstaussaat auch dieses Verbot beachten. Womöglich würden sie manchen Streifen am Gewässer nicht mit einer Kulturpflanze einsäen, wenn sie dort keine Pflanzenschutzmittel mehr einsetzen dürfen. Und ein Erschwernisausgleich ist nach Angaben der Landwirtschaftskammer NRW für den Gewässerrandstreifen nicht vorgesehen.“
Möglich sein könnte höchstens eine Ausnahme „zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden oder zum Schutz der heimischen Tierund Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven Arten“.