Für Maisflächen mit Labyrinth stehen Ihnen zumindest teilweise Zahlungsansprüche (ZA) zu.
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen lehnte die Zuteilung von ZA für eine Fläche von 2 ha ab, da der Landwirt darauf ein Labyrinth angelegt hatte. Er klagte und bekam erst vom Ober- und jetzt vom Bundesverwaltungsgericht Recht (Az.: BVerwG 3 C 11.17): Die Fläche sei beihilfefähig, nur die 0,18 ha Labyrinthwege seien herauszurechnen. Förderfähig seien Flächen, wenn eine anderweitige die wesentliche landwirtschaftliche Nutzung nicht einschränke. Dies sei für den umliegenden Mais der Fall.
Das Gleiche gilt auch für beweidete Flächen unter PV-Anlagen, wie bereits das Verwaltungsgericht Regensburg (Az.: RO 5 K 17.1331) feststellte. Und auch z.B. Deponien, Parkanlagen und Truppenübungsplätze sind demnach beihilfefähig, wenn die landwirtschaftliche Nutzung nicht stark beeinträchtigt ist, meint Rechtsanwalt Jens Haarstrich aus Peine.