Lassen Sie Erntegut von einem Dritten für den Nachbau aufbereiten, muss dieser nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) die Sorte und auch Ihre Kundendaten erfassen.
Für den Fall, dass bei der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) Anhaltspunkte dafür bestehen, Ihr Aufbereiter habe die Nachbauaufbereitung konkret benannter Sorten durchgeführt und diesen rechtzeitig um Auskunft mit einer Auflistung dieser Sorten ersucht, müsste Ihr Aufbereiter Ihre Kundendaten und die Aufbereitung dieser Sorte an die STV melden. Allerdings nur, sofern sich die von Ihnen bei der Aufbereitung benannte Sorte auf dieser Liste befindet. Hält sich ein Aufbereiter nicht an die Saatgutaufzeichnungsverordnung dürfen die STV oder andere aufbereitende Betriebe Ihren Aufbereiter abmahnen bzw. auf Unterlassung verklagen oder ein Bußgeld droht.
Das gilt unverständlicherweise jedoch nicht für Saatgutmischungen – also wenn Sie zwei verschiedene Sorten mischen. Hier muss der Aufbereiter nur den Verwendungszweck erfassen.
Als Landwirt sind Sie zwar nicht verpflichtet, Ihrem Aufbereiter mitzuteilen, um welche Sorte es sich handelt. Dieser könnte Ihren Auftrag dann aber ablehnen. Über die Frage, ob daneben eine Pflicht des Aufbereiters besteht, die Angaben auf Richtigkeit zu prüfen, hatte der BGH nicht zu entscheiden. „Die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofes liegen noch nicht vor. Welche weiteren Konsequenzen das Urteil also im Detail für die Landwirte haben wird, steht daher noch nicht abschließend fest“, bewertet Rechtsanwalt Jens Beismann von „Bernzen Sonntag“ aus Hannover das Urteil (Az.: I ZR 215/15).