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Übergangsfrist für Sachkundige im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln

Im Zusammenhang mit der Einführung eines neuen, bundesweit einheitlichen Sachkundeausweises für den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln gilt für alle beruflichen Anwender wie beispielsweise Landwirte und Landschaftsgärtner sowie gewerbliche Berater und Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln, die am Stichtag 14. Februar 2012 bereits sachkundig gewesen sind, eine Übergangsregelung.

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Im Zusammenhang mit der Einführung eines neuen, bundesweit einheitlichen Sachkundeausweises für den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln gilt für alle beruflichen Anwender wie beispielsweise Landwirte und Landschaftsgärtner sowie gewerbliche Berater und Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln, die am Stichtag 14. Februar 2012 bereits sachkundig gewesen sind, eine Übergangsregelung. Ihre Sachkundenachweise - in der Regel Studien- oder Berufsabschlusszeugnisse - sind zunächst noch bis zum 26. November 2015 gültig. Darauf hat das Erfurter Landwirtschaftsministerium in der vergangenen Woche hingewiesen. Die Einführung eines bundesweit einheitlichen Ausweises zum Nachweis der Sachkunde im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln geht auf das Ende 2011 verabschiedete neue nationale Pflanzenschutzgesetz zurück. Der Deutsche Bauernverband (DBV) hatte seinerseits gefordert, dass den heimischen Landwirten keine Nachteile dadurch entstehen dürften, dass sie bereits seit vielen Jahren zum Nachweis ihrer Sachkunde verpflichtet seien, aus formalen Gründen dieser Nachweis jedoch noch einmal neu ausgestellt werden müsse (AGRA-EUROPE 52/11, LÄNDERBERICHTE 2). Wie das Erfurter Agrarressort mitteilte, kann der neue Sachkundenachweis in Thüringen seit Anfang dieses Monats jeweils beim für den Wohnsitz zuständigen Landwirtschaftsamt beantragt werden. Sachkundige müssten sich fortan alle drei Jahre im Pflanzenschutz fortbilden. Allerdings könnten auch sie schon jetzt bei den Landwirtschaftsämtern eine Umschreibung auf die neuen Sachkundenachweise beantragen. Die Ausstellung des Ausweises sei gebührenpflichtig. Wer entgegen den gesetzlichen Bestimmungen ohne Nachweis der Sachkunde beruflich Pflanzenschutzmittel anwende, diese verkaufe oder zum Pflanzenschutz berate, handle ordnungswidrig, stellte das Ministerium klar. Derartige Verstöße könnten mit Bußgeldern geahndet werden. AgE

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