Die Landschaftspflege durch Beweidung ist nach Angaben des schleswig-holsteinischen Landwirtschaftsministeriums in den Wintermonaten von besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und den Erhalt der Kulturlandschaft. In der kalten Jahreszeit müssten die Flächen von überständigen Gräsern und Kräutern befreit werden, die aus dem Sommer übrig geblieben seien, erläuterte das Ressort in der vergangenen Woche.
Während der warmen Monate wuchere die Vegetation so stark, dass die Weidetiere sie nicht "im Zaum halten" könnten. So bleibe, obwohl die Areale nicht gedüngt würden, viel Gras und Kraut bis in den Winter hinein stehen. Ohne die intensive Beweidung im Winter hätten viele Pflanzen keine Chance, sich während der bevorstehenden Vegetationsperiode gegen die Wuchskraft anderer Gräser und Kräuter durchzusetzen, betonte das Ministerium.
Mähen mit den heute üblichen Gerätschaften könne die Arbeit der Weidetiere vor allem in schwer zugänglichen Arealen nicht ersetzen. Ferner fräßen die Tiere selektiv. Deshalb blieben - anders als bei der Mahd - immer ausreichend viele Pflanzen übrig, die zum Beispiel Insekten als Überwinterungsquartier nutzten, unterstrich das Ressort.
Daneben hinterließen Rinder, Schafe und Pferde Dung, in dem sich schon im zeitigen Frühjahr Käfer- und Fliegenlarven entwickeln könnten. Diese dienten als Nahrung für Vögel und Säugetiere. Hinzu komme, dass Weidetiere die Flächen auch durch ihre Bewegung und ihr soziales Verhalten gestalteten. So nisteten etwa Erdbienen in den Abbruchkanten von Sandsuhlen oder den unbewachsenen Liegeplätzen. Wie das Ministerium hervorhob, müssen sich die Weidetiere wohl fühlen, damit sie "ihre Aufgabe im Dienste des Naturschutzes erfüllen können". Wind, Kälte oder Regen könnten den robusten Heckrindern und Konik-Pferden, die in Schleswig-Holstein für die Landschaftspflege eingesetzt würden, nichts anhaben. Dennoch müssten die Weiden wettergeschützte Plätze bieten. Zudem sei eine ausreichende Größe des Weideareals wichtig, um eine ausreichende Futterversorgung zu garantieren. Eine Zufütterung müsse nur dann erfolgen, wenn dichte Schnee- oder Eislagen über mehrere Tage den Zugang zu Gras oder Rinde verhinderten. (AgE)