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topplus Einheitswert passé

Bund plant Änderung der Höfeordnung: Das ist neu

Ein Urteil aus dem Jahr 2018 macht eine Änderung der Höfeordnung unumgänglich. Im Kern geht es dabei um ein Nachfolgemodell für den 2025 auslaufenden Einheitswert.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen vorgelegt. Ziel der Reform ist es, nach Abschaffung des bisher dafür genutzten Einheitswerts einen Hofwert festzulegen, der für die Betroffenen leicht und mit möglichst geringen Transaktionskosten ermittelbar ist und der dabei einerseits den Fortbestand des Betriebs nicht gefährdet und andererseits den weichenden Erben eine angemessene Abfindung gewährt.

Teilweise Bundesrecht

Wie die Bundesregierung erläutert, ist die Höfeordnung (HöfeO) partielles Bundesrecht, das in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt und das ein Anerbenrecht für die Übergabe (unter Lebenden oder im Erbfall) von Höfen vorsieht, die im Eigentum einer Einzelperson oder von Ehegatten sind.

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Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 würden daher ab dem 1. Januar 2025 die Einheitswerte nicht mehr fortgeführt, so dass keine aktualisierte Grundlage mehr bestehe, um zu ermitteln, wann ein Hof im Sinne der HöfeO vorliegt und wie sich die Abfindung der weichenden Erben errechnet.

Neues Berechnungsmodell

Um die Höfeordnung über den 31. Dezember 2024 hinaus auf eine taugliche Berechnungsmethode umzustellen, werden laut Bund die Werte in den Paragrafen 1 und 12 HöfeO angepasst. Dabei werde künftig auf den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von Paragraf 239 des Bewertungsgesetzes (sogenannter Grundsteuerwert A) abgestellt. Um den Bestand der Betriebe nicht zu gefährden und sicherzustellen, dass der Hoferbe die Abfindung innerhalb seines Wirtschaftslebens erwirtschaften kann, werde dieser Wert mit dem Faktor 0,6 multipliziert.

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