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topplus Hofübergabe

Sind Nachbesserungen bei der Reform der Höfeordnung notwendig?

Ab 2025 wird die Abfindung steigen, das geht aus dem im März veröffentlichen Gesetzesentwurf hervor. Über einige Details wird in Fachkreisen jedoch noch diskutiert.

Lesezeit: 4 Minuten

Weil das Bundesverfassungsgericht die alten Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt hat, muss auch der zur Berechnung der gesetzlichen Abfindung notwendige Hofeswert und damit die Höfeordnung angepasst werden. Seit Ende März liegt der entsprechende Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums vor. Danach soll sich der Hofeswert am neuen Grundsteuerwert orientieren.

Bislang betrug der Hofeswert das 1,5-fache des Einheitswertes, in Zukunft soll er beim 0,6-Fachen des Grundsteuerwerts A liegen (0,4 für die landwirtschaftliche Besitzung und 0,2 für das Wohngebäude). Schätzungen gehen davon aus, dass der Hofeswert dadurch um ca. das Zwei- bis Dreifache steigen wird. Entsprechend erhöht sich die gesetzliche Abfindung.

In einem Beitrag der Zeitschrift Agrar- und Umweltrecht (5/2024 S. 180 ff) nimmt die Rechtsanwältin und Fachanwältin für Agrarrecht Christiane Graß aus Bonn kritisch Stellung zu dem vorliegenden Gesetzentwurf. Vor allem die Diskrepanz zwischen Hofeswert und Verkehrswert sowie die pauschale Berücksichtigung des Wohnungswertes bedürften der Diskussion. Die Einzelheiten:

Zu hohe Diskrepanz zwischen Hofeswert und Verkehrswert?

Klar gewollt und erforderlich sei, dass die Hofnachfolge auch künftig privilegiert wird, indem sich die Abfindung der weichenden Erben nicht am Verkehrswert der landwirtschaftlichen Flächen und Gebäude, sondern am niedrigeren Hofeswert orientiert. Aus dem Gesetzentwurf bzw. der Begründung gehe dies auch entsprechend deutlich hervor, nicht jedoch welche Größenordnung diese Privilegierung haben soll.

Nur in dem, dem Gesetzentwurf zugrundeliegenden Gutachten von Prof. Enno Bahrs aus dem März 2022 finde sich der Hinweis, dass der Hofeswert zwischen 6 und 12 % der Verkehrswerte der landwirtschaftlich genutzten Flächen ausmachen wird. Hier müsse, so Graß, die Diskussion erlaubt sein, ob es tatsächlich gewollt und sachgerecht sei, dass sich die Abfindung der weichenden Erben an gerade mal 6 bis 12% des Verkehrswertes der landwirtschaftlich genutzten Flächen orientieren soll.

Selbstverständlich müsse die Abfindung der weichenden Erben so austariert sein, dass der Erbfall den Fortbestand des Betriebes nicht gefährde. Gleichzeitig verstehe sich von selbst, dass die deutliche Schlechterstellung der weichenden Erben nicht damit begründet werden könne, dass die Höfeordnung aufgrund der Nachabfindungsregelung, welche die Folgen der geringen Hofabfindung abmildern soll, die Verwendung eines niedrigen Hofeswertes gebietet.

Auch der im Referentenentwurf erstellte Zusammenhang zwischen einer niedrigen Hofabfindung und der Gefahr der nicht rechtzeitigen Erreichung der Ziele der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung bedürfe der Klärung.

Wohnungswert zu pauschal angesetzt?

Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf soll künftig als Wohnungswert nicht der Grundsteuerwert B angesetzt werden. Vielmehr soll der Faktor von 0,4 des Grundsteuerwertes A für die landwirtschaftliche Besitzung um 50% (also 0,2) auf den Faktor 0,6 erhöht werden. Als Begründung dafür, so Christiane Graß,  führe der Gesetzentwurf eine Auswertung der Einheitswertbescheide aus NRW an, die ergebe, dass der Anteil des Wohnwertes etwa ein Drittel des Einheitswertes ausmache.

Hier fragt die Rechtsanwältin, warum es ausgeschlossen sein soll, zu dem multiplizierten Grundsteuerwert A den Grundsteuerwert B zu addieren. Die unterschiedlichen Wertermittlungsverfahren in den nordwestdeutschen Ländern stünden dem auf jeden Fall nicht entgegen.

Es könne keine akzeptabel Lösung sein, den ohnehin schon bestehenden Pauschalierungen und den damit zwangsläufig verbundenen Ungenauigkeiten durch einen Zuschlag von 50% noch weitere Ungenauigkeiten hinzuzufügen. Vorteile der Praktikabilität würden eine derart grobe Missachtung der Einzelfallgerechtigkeit nicht ansatzweise rechtfertigen.

Zumindest müsse der betroffene Betriebsinhaber die Möglichkeit haben durch die Vorlage eines Verkehrswertgutachten nachzuweisen, dass das vom ihm übernommene Wohngebäude einen geringeren Wert als 50% des Grundsteuerwertes der landwirtschaftlichen Flächen hat.  

Passt der Wert für die „Hofeigenschaft“?

Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die „Hofeigenschaft“ eines landwirtschaftlichen Betriebes bei einem Grundsteuerwert von 54.000 € vorliegen. An dieser Stelle mahnt Christiane Graß, sicherzustellen, dass Nebenerwerbsbetriebe, die zum einen das Einkommen das Betriebsinhabers erhöhen und zum anderen einen Beitrag zur Volksernährung und Landschaftspflege leisten, nicht den Schutz der Höfeordnung verlieren dürften.

Gleichzeitig sei darauf zu achten, dass nicht solche Betriebe diesen Schutz in Anspruch nehmen können, die nur als Hobbybetriebe zu klassifizieren sind oder keine realistische Überlebenschance haben.

Außerdem fehlten im Gesetzesentwurf noch Übergangsregelung für "Ist-Höfe", die die neue Grenze für die Hofeigenschaft (Grundsteuerwert von 54.000 €) nicht erreichen und nach neuem Recht aus der Höfeordnung fallen würden, ebenso für „Antrags-Höfe“, die künftig einen Grundsteuerwert von mind. 27.000 € haben müssen.

Weitere Kritikpunkte

Darüber hinaus wirft Christiane Graß in ihrem Beitrag Fragen zum möglichen Abzug der Nachlassverbindlichkeiten, zur Möglichkeit von Zu- und Abschlägen zum Hofeswert und zu Details der Nachabfindungspflicht auf. Außerdem bedürfe es noch einer Anpassung der Kostenregelung der Hofübergabe in §48 des Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

 

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