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Kündigen: Was Arbeitnehmer rechtlich beachten müssen

Eine Kündigung ist in der Regel eine unangenehme Angelegenheit. Bevor Sie diesen Schritt gehen, sollten Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen.

Lesezeit: 3 Minuten

Bevor man sich zu einer Kündigung hinreißen lässt, sollte man sich sicher sein und den Schritt mit all seinen Konsequenzen gut überdenken. Wenn es aber menschlich oder fachlich nicht mehr passt und Gespräche und Veränderungen keine Besserung gebracht haben, ist eine Kündigung manchmal unumgänglich. Was Sie als Arbeitnehmer dabei rechtlich beachten müssen, lesen Sie hier.

In welcher Form muss eine Kündigung erfolgen?

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Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung bedarf nach § 623 BGB grundsätzlich der Schriftform. Das bedeutet, dass die Kündigung vom Arbeitnehmer eigenhändig unterschrieben werden muss. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. 

Der Arbeitgeber sollte den Erhalt der Kündigung nachweisen können, z.B. durch ein Einschreiben oder besser noch durch eine Empfangsbestätigung auf einem Doppel des Kündigungsschreibens.

Was muss im Kündigungsschreiben enthalten sein?

Das Kündigungsschreiben sollte folgende Informationen enthalten:

  • Name des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers

  • Klarstellung, welches Arbeitsverhältnis beendet wird

  • Bestimmter Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis beendet werden soll

Benötigen Arbeitnehmer Gründe, um zu kündigen?

Der Arbeitnehmer selbst benötigt grundsätzlich keinen Grund für eine Kündigung. 

Welche gesetzlichen Kündigungsfristen gelten für Mitarbeiter?

Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt.  

Nach § 622 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich immer mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Nach § 622 Abs. 2 BGB verlängert sich die Kündigungsfrist nur für den Arbeitgeber entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Häufig wird jedoch in Arbeitsverträgen vereinbart, dass die Verlängerung der Kündigungsfrist auch für den Arbeitnehmer gelten soll. Insgesamt können sich aus arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder tarifvertraglichen Regelungen abweichende Kündigungsfristen ergeben.

Wann kann ein Arbeitnehmer fristlos kündigen?

Nach § 626 BGB kann ein Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies kann z.B. bei schweren Vertragsverletzungen durch den Arbeitgeber der Fall sein, z.B. bei sexueller Belästigung.

Wichtig: Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Vorfall erfolgen. 

Müssen neben dem Arbeitgeber noch andere über die Kündigung informiert werden? 

Nach § 38 Abs. 1 SGB III hat sich der Arbeitnehmer spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Endet das Arbeitsverhältnis in weniger als drei Monaten, muss sich der Arbeitnehmer innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes arbeitssuchend melden. 

Wird die Meldefrist ohne wichtigen Grund versäumt, führt dies regelmäßig zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld nach § 159 SGB III

Am ersten Tag einer möglichen Arbeitslosigkeit muss sich der Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. 

Welche Rechte hat ein Angestellter bei Betriebsübergang z.B. durch Verkauf? 

Geht ein Betrieb oder ein Betriebsteil an einen neuen Inhaber über, so tritt dieser nach § 613a BGB grundsätzlich in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des neuen Inhabers wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam. Der bisherige oder der neue Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses oder über alle in diesem Zusammenhang wichtigen Punkte schriftlich zu informieren. 

Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung widersprechen. In diesem Fall bleibt das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber bestehen. Der bisherige Arbeitgeber hat dann aber unter Umständen die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer betriebsbedingt zu kündigen. 

 Unser Experte: Michael Klein, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), WLV e.V. Warendorf

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