Ich habe unter dem EEG 2009 eine Photovoltaikanlage mit 81 kW installieren lassen. Ein halbes Jahr später ist eine zweite Anlage mit 19,7 kW auf einem Ferienhaus dazugekommen. Jetzt will mein Energieversorger beide Anlagen zur Ermittlung der Vergütung zusammenfassen, obwohl ich zwei verschiedene Zähler habe. Außerdem setzt das EVU auch für die neue Anlage das Inbetriebnahme-Jahr der ersten Anlage an. Begründung: Die Anlagen seien innerhalb von zwölf Monaten errichtet worden. Damit würde mir ein finanzieller Verlust entstehen, da ich bei der zweiten Anlage eine kürzere Laufzeit hätte. Außerdem falle ich bei der Zusammenfassung der Anlagen in eine andere Vergütungsklasse. Darf das EVU so handeln? Klaus W. aus F.
Wenn Sie auf der Dachfläche eines Ferienhauses eine PV-Anlage und ein halbes Jahr später auf derselben Dachfläche eine weitere PV-Anlage errichtet haben, ist die Einschätzung Ihres Energieversorgers korrekt. Denn Sie haben die beiden Anlagen auf demselben Grundstück und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen. Diese werden nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine Anlage zusammengefasst, um die Vergütung der zuletzt in Betrieb genommenen Anlage zu berechnen. Anders könnte der Fall jedoch zu beurteilen sein, wenn hier die beiden PV-Anlagen nicht auf demselben Dach errichtet worden wären. Nicht korrekt ist es hingegen, dass die später in Betrieb genommene Anlage eine kürzere Vergütungsdauer hat. Denn auch für diese Anlage gilt, dass diese gem. § 21 Abs. 2 EEG 2009 für einen Zeitraum von 20 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres die Vergütung erhält.