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das Aktuelle Interview - Mehr Augenmerk auf’s sichere Hochfahren!

Lesezeit: 3 Minuten

Sie sehen beim Hochfahren einer Biogasanlage bei der Inbetriebnahme oder nach einer Reparatur noch Defizite. Wobei genau?


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Fischer: Bis alle Behälter gefüllt sind und die Biologie eingefahren ist, entstehen über mehrere Wochen nach und nach in den Behältern und Rohrleitungen explosionsfähige Gasgemische. Genau wie Stilllegung, Reparatur- und Umbaumaßnahmen gehört auch die Inbetriebnahme daher zu den heikelsten Phasen bei der Biogaserzeugung, wie leider viele schwere Unfälle beweisen. Doch unserer Beobachtung nach machen sich die Betreiber von neuen Anlagen, bei der Erweiterung, aber auch nach der Behälterleerung und anschließender Wiederbefüllung viel zu wenig Gedanken darüber. Das beginnt schon bei der Zuständigkeit.


Diese liegt doch beim Betreiber – oder etwa nicht?


Fischer: Ja, aber wer genau ist wann der Betreiber und trägt die Verantwortung? Laut Betriebssicherheits-Verordnung muss der Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Die Verordnung gilt genauso für den Normalbetrieb einer Biogasanlage wie auch für die Inbetriebnahme. Bis zur Abnahme der neuen Anlage und der endgültigen Übergabe ist jedoch der Generalunternehmer der Betreiber. Also trägt er auch die Verantwortung für die nötige Dokumentation, Sicherheitseinweisungen usw. Das ist besonders dann wichtig, wenn es zum Schaden kommt und bei der Ermittlung der Schadensursache auch die Dokumentation auf Vollständigkeit geprüft wird. Auch die Anlagenbauer müssen eine Gefährdungsbeurteilung erstellen.


Wie sieht die ideale Vorbereitung aus?


Fischer: Die Ausgangslage ist ja relativ einfach. Es gibt heutzutage im Allgemeinen einen Anlagenbauer und seinen Kunden, der die Anlage später auch betreiben wird. Parallel zur technischen Planung des Anlagenbauers erarbeitet der Kunde sein Betriebskonzept. Dieses wird dann umgesetzt in der Gefährdungsbeurteilung, die sowohl die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung als auch die der Betriebssicherheitsverordnung zu erfüllen hat. Dazu muss der Kunde sich entsprechend beraten lassen. Ich empfehle hier ganz klar, einen unabhängigen Berater einzuschalten. Die Vorgaben aus der Gefährdungsbeurteilung hat der Anlagenbauer dann entsprechend umzusetzen.


Wie sollte man anschließend bei der Inbetriebnahme konkret vorgehen?


Fischer: Wir schlagen vor, die Inbetriebnahme in drei Phasen zu unterteilen. Phase 1 beginnt, wenn die erste Gülle eingefüllt wird und die Methanproduktion einsetzt. Phase 2 setzt ein, wenn genügend Methan vorhanden ist, um eine Notfackel zu betreiben, also ab etwa 25 % Methangehalt im Biogas. Und Phase III ist erreicht, wenn bei 50 % Methan das BHKW in Betrieb geht. Ab da sehen wir die Inbetriebnahme als abgeschlossen an, weil dann die Biologie vollständig arbeit. Erst dann kann eine Abnahme erfolgen und die Zuständigkeit vom Anlagenhersteller zum Landwirt bzw. dem Betreiber übergehen. In allen Phasen muss der Verantwortliche genau wissen, wo in welchen Bereiche sich Ex-Zonen bilden können.


Was muss sich jetzt ändern?


Fischer: Anlagenbetreiber neuer bzw. erweiterter Anlagen, die wieder in Betrieb genommen werden, müssen schon bei Verträgen mit Anlagenherstellern darauf achten, dass die Inbetriebnahme und die Verantwortungsbereiche genau definiert sind. Viele Verträge beinhalten – wenn überhaupt – zwei Worte: „inklusive Inbetriebnahme.“ Das ist natürlich unzureichend, weil die Abnahmebedingungen vollkommen unberücksichtigt bleiben. In dieser Hinsicht sind auch die Verträge häufig mangelhaft. Auch müssen sich Hersteller und Be-treiber klar machen, dass die Betriebssicherheits-Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer auch während der Inbetriebnahme gilt – mit allen rechtlichen Konsequenzen. Um hier mehr Klarheit zu schaffen, haben wir Hinweise zur detaillierten Durchführung einer Inbetriebnahme erstellt. Diese finden Sie auf unserer Homepage www.kriegfischer.de unter der Rubrik Download/Veröffentlichungen und auch auf der Homepage des Sachverständigenkreis Biogas (www.svkbiogas.de). -neu-

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