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EEG-Novelle - Das ändert sich bei Solar und Wind

Lesezeit: 6 Minuten

Der Gesetzgeber reduziert die Vergütung und führt eine EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch ein.


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Die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) wirkt sich auch auf Solar- und Windenergieanlagen aus – wenn auch nicht so stark wie im Biogasbereich. Denn aus Sicht der Bundesregierung gehören Photovoltaik und Windenergie an Land zu den kostengünstigsten Technologien bei der Energiewende.


Neuer Ausbaukorridor:

Mit dem neuen EEG will der Gesetzgeber den Zubau von Photovoltaikanlagen drastisch eindämmen. Während in der Vergangenheit rund 7 000 MW pro Jahr installiert wurden, sollen künftig nur noch 2 500 MW Solarstrom pro Jahr hinzukommen. Dabei zählt nur die neu installierte Leistung, unabhängig davon, ob im gleichen Zeitraum Anlagen zurückgebaut wurden.


Der Gesetzgeber strebt einen durchschnittlichen Fördersatz bei Photovoltaik von ca. 10,5 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) an. Damit sind die Vergütungssätze nicht nur weit unter den Preis gefallen, den der Verbraucher für Strom aus der Steckdose bezahlt. Sie liegen jetzt auch erstmals unterhalb der Kosten, für die sich Solarstrom in neuen Anlagen herstellen lässt. Das zeigt der Erfahrungsbericht des Zentrums für Sonnenenergie- und Wasserstoffforschung (ZSW): Eine neue 30 kW-Anlage konnte Ende 2013 Solarstrom für 13,7 ct/kWh erzeugen.


Daher hat der Gesetzgeber die Förderhöhe leicht angepasst:


  • Neue Anlagen (ab 1.8.2014 am Netz) bis 10 kW erhalten 13,15 ct/kWh. Am 1.7.2014 lag die Vergütung noch bei 12,88 ct/kWh.
  • Anlagen von 10 bis 40 kW erhalten 12,8 ct/kWh (1.7.: 12,22 ct/kWh).
  • Anlagen von 40 kW bis 1 000 kW erhalten 11,49 ct (1.7.: 10,9 ct/kWh).


Diese Vergütungen gelten bei Direktvermarktung. Denn hier kommen jeweils 0,4 ct/kWh als Ersatz für die weggefallene Managementprämie dazu. Verbraucht ein Betreiber den Strom selbst und speist nur den Überschuss ein, sind die Vergütungssätze jeweils 0,4 ct/kWh niedriger.


Die Vergütung gilt wie im EEG 2012 auch nur für Anlagen auf Wohngebäuden oder auf Gebäuden, die „der dauerhaften Stallhaltung von Tieren dienen“. Damit will der Bund verhindern, dass einfache Hallen ausschließlich zur Photovoltaikproduktion errichtet werden.


Geringere Degression:

Der Gesetzgeber hat auch die Degression (die regelmäßige, automatische Vergütungsabsenkung für neue Anlagen) verringert. Die Anfangsvergütung für neue Anlagen wird monatlich um 0,5 % abgesenkt. Die Degression ist damit nur noch halb so hoch wie im EEG 2012 (1 %). Übersteigt der Zubau neuer Anlagen den Zielkorridor von 2 400 bis 2 600 MW pro Jahr, kann die Vergütung vierteljährlich je nach Höhe der Überschreitung zwischen 1 und 2,8 % zusätzlich abgesenkt werden.


Umlage auf Eigenverbrauch:

Doch auch der Eigenverbrauch wird künftig erschwert, weil alle Anlagenbetreiber (ganz gleich, mit welcher Technologie) einen Teil der sogenannten EEG-Umlage zahlen sollen. Bislang zahlt jeder Stromabnehmer die EEG-Umlage von 6,24 ct/kWh im Jahr 2014 bei seiner Stromrechnung automatisch mit. Jetzt sollen auch die Kilowattstunden belastet werden, die nicht ins öffentliche Netz eingespeist werden. Hierfür gilt ein Stufenmodell:


  • Vom 1. August 2014 bis 31.12.2015 zahlen Betreiber von neuen Anlagen 30 % der EEG-Umlage (also derzeit 1,9 ct),
  • im Jahr 2016 zahlen sie 35 %,
  • im Jahr 2017 dann 40 %.


Besonders betroffen sind davon Photovoltaikanlagen, da bei ihnen der Selbstverbrauch in den vergangenen vier Jahren besonders stark zugenommen hat. Daher spricht die Branche bei der Abgabe auf Eigenverbrauch auch von der „Sonnensteuer“. Befreit von der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch ist nur:


  • wer den Strom in Anlagen mit weniger als 10 kW Leistung produziert,
  • wer schon vor dem 1. August 2014 in den Eigenverbrauch eingestiegen ist,
  • wer vor dem 23. Januar 2014 die Genehmigung für eine Anlage zur Selbstversorgung erhalten hat und die Anlage bis zum 1. Januar 2015 in Betrieb nimmt,
  • wer eine Anlage betreibt, die im Inselbetrieb, also ohne Anbindung an das Netz funktioniert.


Diese „Sonnensteuer“ werde den Ausbau der Solarenergie im Stromsektor weiter drosseln, ohne die Kosten der Energiewende spürbar zu senken, kritisiert der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW). Denn Anlagen unter 10 kW, die von der Umlage befreit sind, produzieren derzeit nur 5 % des Solarstroms.


Gute Standorte bevorzugt.

Bei der Windenergie an Land strebt die Bundesregierung auch einen jährlichen Zubau von 2 500 MW an. Das ist jedoch mehr als in den vergangenen Jahren im Schnitt pro Jahr neu installiert wurde. Außerdem ist dieser Wert (anders als bei Biogas und Photovoltaik) ein Nettoziel: Von der in einem Jahr installierten Leistung wird die im gleichen Zeitraum stillgelegte Leistung abgezogen. Denn gerade bei der Windenergie werden im Rahmen von Repoweringmaßnahmen immer mehr ältere Windräder neuen Mühlen weichen.


Die Anfangsvergütung für neue Anlagen liegt bei 8,9 ct/kWh für mindestens fünf Jahre bis Erreichen von 130 % des Referenzertrags. Der Referenzertrag ist als die Leistung definiert, die ein bestimmter Anlagentyp bei einer bestimmten Nabenhöhe an einem bestimmten Standort nach fünf Jahren erreichen würde. Bei Erreichen der 130 %-Grenze fällt die Vergütung auf 4,9 ct/kWh zurück. Wird der Referenz­ertrag von 130 % nach fünf Jahren unterschritten, wird die höhere Anfangsvergütung nach einem festgelegten Berechnungsschlüssel verlängert. Erreicht ein Windrad nach fünf Jahren beispielsweise an einem schlechteren Standort nur 80 % des Referenzertrags, erhält es 20 Jahre lang die höhere Anfangsvergütung.


Atmender Deckel:

Der Fördersatz sinkt ab dem Jahr 2016 vierteljährlich jeweils für dann neu ans Netz gehende Anlagen um 0,4 %. Bei Überschreiten des angestrebten Korridors von 2 400 bis 2 600 MW pro Jahr wird die Vergütung zusätzlich – je nach Höhe der Überschreitung – um 0,5 bis 1,2 % reduziert. Damit wird erstmals wie bei der Photovoltaik ein „atmender Deckel“ bei der Vergütung eingeführt. Damit will der Gesetzgeber analog zur Photovoltaik erreichen, dass sich der tatsächliche Ausbau auf dem vorgesehenen Ausbaupfad bewegt


Neu ist auch, dass neben dem Systemdienstleistungsbonus auch der Repoweringbonus entfällt. „Bereits im Zeitraum von 2004 bis 2008 sind Repowering-Projekte ohne Bonus realisiert worden. Dies zeige, dass die Wirtschaftlichkeit solcher Projekte nicht grundsätzlich vom Repowering-Bonus abhängt“, begründet der Gesetzgeber das. Ein zusätzlicher Bonus könne bei windstarken Standorten zur Überförderung der Windenergie führen.


Hinzu käme, dass durch den technischen Fortschritt bei Entwicklung und Fertigung die Windstromerzeugung im Laufe der Zeit kostengünstiger geworden ist. Auch die Kosten für den Rückbau und die Entsorgung der Altanlagen schätzt der Bund als verhältnismäßig gering ein, sie würden die Bonuszahlung nicht rechtfertigen, zumal für den Verkauf der Altanlagen unter Umständen auch Restwerte erzielt werden können.


Düstere Aussichten.

Gerade in der Windenergie dürften wegen der langen Planungszeit von mehreren Jahren viele Anlagen jetzt unter das neue EEG fallen. Denn nur die Anlagen werden künftig noch nach dem alten EEG 2012 gefördert, die vor dem 23. Januar 2014 genehmigt wurden und vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen werden.


Angesichts der langen Planungszeiträume von drei bis fünf Jahren seien laut Bundesverband Windenergie (BWE) die Perspektiven für Windmüller schlecht. Denn ab 2017 will die Bundesregierung die Förderhöhe der erneuerbaren Energien über Ausschreibungen festlegen. Zwar sind die Folgen des Modells noch nicht abzusehen. Allerdings befürchten Branchenkenner, dass damit nur Großkonzerne bevorzugt werden. Wenn dazu noch jedes Bundesland eigene Abstände zu Gebäuden nach der ebenfalls beschlossenen „Länderöffnungsklausel“ im Baugesetzbuch beschließt, könnte der Windkraftausbau in einzelnen Bundesländern ganz zum Erliegen kommen, fürchtet der BWE. Hinrich Neumann

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