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Netzanschluss: Nutzen Sie Ihre Rechte

Lesezeit: 6 Minuten

Viele Netzbetreiber mauern selbst heute noch beim Anschluss von Photovoltaikanlagen ans Stromnetz. Aktuelle Probleme und Lösungen stellt Rechtsanwalt Michael Klewar aus Regensburg vor.


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Der Netzanschluss von Biogas- oder Photovoltaikanlagen an das Stromnetz führt seit Jahren zu vielen Konflikten zwischen Landwirten und Netzbetreibern. Es gibt mehr Gerichtsurteile hierzu als zu jeder anderen Regelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG).


Trotz zahlreicher Nachbesserungen im EEG gibt es im Alltag auch heute noch viele offene Fragen – gerade bei künftigen Betreibern von Photovoltaik-Anlagen. Im Folgenden stellen wir Ihnen daher häufige Praxisprobleme vor:


  • Wie viel Spielraum hat der Netzbetreiber bei der Wahl des Netzverknüpfungspunktes?
  • Reicht der Hausanschluss aus?
  • Wer trägt die Kosten?
  • Wie schnell kann ich eine Antwort auf meine Einspeiseanfrage erwarten?
  • Darf der Netzbetreiber Geld für die Netzverträglichkeitsprüfung verlangen?
  • Wie gehe ich bei Problemen vor?


1. Netzverknüpfungspunkt: Im § 5 im EEG ist der Netzanschluss geregelt. Danach hat der Netzbetreiber die Anlage an der Stelle an das Netz anzuschließen, die von der Spannungsebene her geeignet ist und in Luftlinie die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist.


Auf die kürzeste Entfernung soll es aber dann nicht ankommen, wenn der Anschluss an einem anderen Verknüpfungspunkt günstiger wäre. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) zum EEG 2004 festgestellt hat, muss der Netzbetreiber die Kosten aller infrage kommenden Netzanschlussvarianten ermitteln. Dabei werden die Kosten für Netzanschluss und Netzausbau aufsummiert und am Ende die Variante gewählt, bei der die Gesamtkosten am niedrigsten sind.


Ob diese Rechtslage auch für Anlagen weiter gilt, die ab 2009 gebaut wurden, ist noch ungeklärt. Die Clearingstelle EEG – eine unabhängige Schlichterstelle – hat sich dafür ausgesprochen, dass der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt der gesetzliche Anschlusspunkt ist. Das gilt auch, wenn mehrere Verknüpfungspunkte innerhalb eines Netzes zur Auswahl stehen. Eine Entscheidung des BGH hierzu ist in den nächsten Monaten zu erwarten.


In der Praxis kommt es oft nicht mehr auf den „richtigen“ Verknüpfungspunkt an. Denn der Anlagenbetreiber kann einen anderen Punkt wählen. Dazu hat der Betreiber seit 2009 ein gesetzliches Recht. Leider müssen Anlagenbetreiber, die davon Gebrauch machen, häufig mit Widerstand des Netzbetreibers rechnen.


2. Hausanschluss: Wenn eine oder mehrere Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt (kW) auf einem Grundstück mit bestehendem Netzanschluss errichtet werden, gilt dieser Hausanschluss als geeigneter Verknüpfungspunkt. Auf den gesamtwirtschaftlichen Kostenvergleich kommt es dann nicht mehr an.


Diese Sonderregelung für Kleinanlagen gilt aber nur dann, wenn auf dem Grundstück noch keine andere EEG-Anlage existiert. Kommt etwa auf der Hofstelle des Betriebes zur Biogasanlage noch eine Dach-Photovoltaikanlage dazu, muss der Verknüpfungspunkt für diese neue Anlage nach allgemeinen Regeln ermittelt werden.


Auch kann der Netzbetreiber den Anschluss an den bestehenden Hausanschluss verweigern, wenn ein notwendiger Netzausbau wirtschaftlich unzumutbar ist. Das ist dann der Fall, wenn der Hausanschluss technisch nicht geeignet ist, den Strom aufzunehmen und die vom Netzbetreiber zu tragenden Kosten für den Ausbau mehr als 25% der Investitionskosten für die Anlage ausmachen würden. In der Praxis kann dies vor allem bei Aussiedlerhöfen vorkommen, da in diesen Fällen die Entfernung zum nächsten Netztrafo häufig groß ist.


Der Anlagenbetreiber ist daher gut beraten, auch bei Kleinanlagen rechtzeitig eine Einspeisezusage vom Netzbetreiber einzuholen. Zwar kann der Netzbetreiber den Anschluss nie völlig verweigern. Die Clearingstelle hat klargestellt, dass der Anlagenbetreiber bei Unzumutbarkeit des Hausanschlusses den Anschluss am technisch und wirtschaftlich günstigsten Punkt verlangen kann. Das kann aber mit hohen Netzanschlusskosten verbunden sein.


3. Kosten für Netzanschluss: Der Netzbetreiber muss generell für die Kosten des Netzausbaus aufkommen, also für alle Kosten, die nach dem Verknüpfungspunkt anfallen. Das gilt auch, wenn der Hausanschluss nicht ausreicht. Den nötigen Netzausbau muss der Netzbetreiber auf eigene Kosten vornehmen.


Der Netzbetreiber muss auch für Mehrkosten aufkommen, wenn er einen anderen Verknüpfungspunkt als den von der Entfernung her günstigsten auswählt. Damit sind auch eventuelle Mehrkosten gemeint, die dem Anlagenbetreiber beim Anschluss an diesen Verknüpfungspunkt entstehen könnten.


Der Anlagenbetreiber dagegen hat die Kosten zu tragen, die zwischen der Anlage und der Netzverknüpfung anfallen.


Die Kostenverteilung ändert sich nicht, wenn der Anlagenbetreiber einen anderen Netzverknüpfungspunkt wählt als den vom Netzbetreiber vorgeschlagenen. Höhere Netzausbaukosten muss auch in diesem Fall der Netzbetreiber bezahlen. Er hat allerdings auch hier wieder die Möglichkeit, den Netzanschluss am gewählten Punkt insgesamt zu verweigern, wenn die Kosten des Netzausbaus unzumutbar sind. Davon ist auszugehen, wenn die Kosten für den Netzausbau mehr als 25% der Kosten für die Errichtung der Anlage betragen.


4. Bearbeitungs-Frist: Viele Anlagenbetreiber warten häufig monatelang auf eine Antwort ihrer Einspeiseanfrage. Doch nach dem EEG muss der Netzbetreiber unverzüglich nach Eingang einer Netzanschluss-Anfrage reagieren. Liegen dem Netzbetreiber alle erforderlichen Informationen vor, muss er innerhalb von acht Wochen einen genauen Zeitplan für die Herstellung des Netz­anschlusses, die zur Prüfung des Verknüpfungspunktes erforderlichen Informationen und einen detaillierten Kostenvoranschlag mitteilen.


Für Anlagenbetreiber hat diese Regelung klare Vorteile: Wenn der Netzbetreiber seine Verpflichtungen nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen erfüllt, muss er dem Anlagenbetreiber den durch die Verzögerung entstandenen Schaden ersetzen. Dazu gehören grundsätzlich auch die Kosten, die dem Anlagenbetreiber für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstehen, wenn der Anwalt den Netzanschlussanspruch gegenüber dem Netzbetreiber geltend macht.


5. Netzverträglichkeitsprüfung: Viele Netzbetreiber verlangen für eine Netzverträglichkeitsprüfung ein Entgelt. Doch das ist seit einer Gesetzesänderung im Mai 2011 nicht mehr zulässig: Für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen darf grundsätzlich kein Entgelt verlangt werden. Verträge, in denen für die Netzberechnung ein Entgelt verlangt wird, können daher unwirksam sein, Anlagenbetreiber können für Netzberechnungen verlangte Entgelte unter Umständen zurückfordern.


6. Vorgehen bei Problemen: Wenn der Netzbetreiber den Netzanschluss verweigert, kann der Anlagenbetreiber auf unterschiedlichen Wegen zum Ziel kommen. Wenn etwa der Netzbetreiber auf eine Einspeiseanfrage gar nicht reagiert und die Mitarbeiter des Netzbetreibers nicht erreichbar sind, reicht oft ein Schreiben vom Anwalt mit Fristsetzung aus, um die begehrte Einspeisezusage zu erhalten.


Wenn dagegen der Netzanschluss verweigert wird, muss sorgfältig geprüft werden, welches Vorgehen für den Anlagenbetreiber sinnvoll ist: Er kann versuchen, den Netzbetreiber mit einer einstweiligen Verfügung schnell zum Netzanschluss zu zwingen. Oft kann es aber auch günstiger und vor allem weniger riskant sein, zunächst den Netzanschluss wie vom Netzbetreiber vorgegeben durchzuführen und anschließend Schadensersatz zu verlangen.


Schwierigkeiten bereitet oft, dass die Vergütung der Anlage sinkt, wenn sie nicht zu einem bestimmten Stichtag in Betrieb genommen wird. Ein Netzanschluss ist für die Inbetriebnahme aber in keinem Fall erforderlich.

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