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Direktverbrauch von Solarstrom – die EEG-Umlage fällt an!

Leserservice zum Beitrag "Die Stromrebellen von Lichtenau" Energie Magazin 3/2013 (Beilage in der top agrar 09/2013).

Lesezeit: 6 Minuten

Mit zunehmenden Strompreisen überlegen immer mehr Anlagenbetreiber den von einer PV-Anlage erzeugten Strom entweder selber zu verbrauchen oder an Dritte zu verkaufen. Das ist zunächst eine wirtschaftliche Überlegung, die einerseits von der Höhe der gesetzlichen Vergütung und andererseits von den Strombezugskosten abhängt. Auch das Marktintegrationsmodell, wonach 10 Prozent der erzeugten Strommenge von Gebäude-PV-Anlagen zwischen 10 und 1000 kW installierter Leistung ab 2014 nicht mehr nach den gesetzlichen Vergütungssätzen vergütet werden, will den Verbrauch des dezentral erzeugten Stroms vor Ort anreizen.


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Nicht allgemein bekannt ist, dass auch die Lieferung von Strom an Dritte grundsätzlich mit der EEG-Umlage belastet ist. Diese beträgt für das Jahr 2013 5,277 Cent/kWh und dürfte künftig weiter steigen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie um 2 Cent/kWh verringert werden.


Keine EEG-Umlage für den Eigenverbrauch


Von der EEG-Umlage befreit ist lediglich der selbst verbrauchte Strom des Anlagenbetreibers, der entweder

  • nicht durch ein Netz der öffentlichen Versorgung durchgeleitet wird oder
  • im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird.
Der räumliche Zusammenhang ist wie im Stromsteuerrecht auszulegen. Dazu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch bei einer Entfernung von ca. 4 km noch ein räumlicher Zusammenhang bestehen kann. Das ist aber im Einzelfall zu prüfen.


Kein Eigenverbrauch liegt vor, wenn ein Lieferverhältnis zwischen zwei Personen besteht. Dabei kann es sich um natürliche oder juristische Personen handeln. Letzteres ist auch der Fall, wenn beispielsweise der Landwirt den Schweinemaststall betreibt und den Strom von der Solarstrom-GbR bezieht, deren Gesellschafter der Landwirt und seine Ehefrau sind. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die nach außen tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig ist. Wenn die PV-Anlage von einer anderen Person betrieben wird als derjenigen, die den Strom verbraucht, besteht ein Lieferverhältnis. Das muss auch für eine GbR gelten, denn man bedient sich aus steuerlichen oder sonstigen Gründen gerade der Möglichkeit, eine selbständige Rechtspersönlichkeit zu schaffen.


Für den Fall, dass die Verbraucher des Stroms anteilig Miteigentümer an der PV-Anlage sind und im Verhältnis ihrer Anteile den Strom selbst verbrauchen nimmt ein aktuell vom Bundesumweltministerium veröffentlichtes Rechtsgutachten Eigenverbrauch an. Wird über die Anteile am Eigentum hinaus mehr Strom von einem Miteigentümer verbraucht ist insofern kein Eigenverbrauch mehr gegeben.


Geringere EEG-Umlage für verkauften Strom


Liefert der Anlagenbetreiber den Strom an einen Dritten fällt damit grundsätzlich die EEG-Umlage an. Deren Höhe wird um 2 Cent/kWh verringert, wenn der Strom

  • in unmittelbarer räumlicher Nähe zur  Anlage verbraucht und
  • nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.
Die Anforderungen sind also strenger als beim Eigenverbrauch und grenzen die zulässige räumliche Entfernung zwischen Standort der PV-Anlage und Entnahmestelle für den Verbrauch weiter ein. Sobald das der öffentlichen Versorgung dienende Netz des Netzbetreibers genutzt wird ist bei einer Lieferung an Dritte die EEG-Umlage in voller Höhe zu zahlen.


Dadurch kann es beispielsweise erforderlich werden, dass der Anlagenbetreiber zum Stromverbraucher ein weiteres Kabel verlegen muss. Dabei sind natürlich die technischen Vorgaben der Netzbetreiber zu beachten. Beispielsweise sehen deren Richtlinien vor, dass für jedes Grundstück nur ein Netzanschluss vorhanden sein soll. Sind mehrere vorhanden ist deren technische Trennung sicherzustellen.


Pachten als Alternative


In der Energiewirtschaft und im Rahmen von sogenannten Contracting-Modellen sind vielfältige vertragliche Gestaltungen entwickelt worden, damit die Stromsteuer und die EEG-Umlage nicht anfällt. Das Ziel des Gesetzgebers ist es aber, dass bei jeder Lieferung von Strom an Dritte die EEG-Umlage abgeführt wird, damit die Kosten der EEG-Förderung möglichst gleichmäßig und umfassend verteilt werden.


Gesetzlich klar geregelt ist nur, dass der Anlagenbetreiber für den selbst erzeugten Strom keine EEG-Umlage abführen muss. Wer aber Anlagenbetreiber im Sinne des EEG ist kann im Einzelfall strittig sein. Unproblematisch ist es der Eigentümer, der alle Risiken und Chancen des Anlagenbetriebs trägt.


Anlagenbetreiber kann aber auch der Pächter einer Anlage sein. Wesentliches Merkmal der Pacht ist es, dass der Pächter die wirtschaftlichen Risiken der Nutzung der gepachteten Sache trägt. Das bedeutet, dass der Pächter das Risiko der Sonneneinstrahlung trägt. Aber auch die Versicherung der Anlage und die technische und betriebliche Betriebsführung sollte ihm obliegen. Hier ist eine sorgfältige vertragliche Gestaltung erforderlich, denn im Streitfall entscheiden Gerichte über die Wirksamkeit von vertraglichen Vereinbarungen zur Vermeidung der EEG-Umlage.


Abwicklung der EEG-Umlage


Die EEG-Umlage wird von den vier Übertragungsnetzbetreibern bei allen Energieversorgungsunternehmen(EVU) eingezogen. Anlagenbetreiber werden unabhängig von der Größe ihrer Anlage den EVU gleichgestellt, wenn sie den Strom selbst verbrauchen oder an Dritte liefern. Auf der Seite www.eeg-kwk.net ist unter dem Link Grünstromprivileg ein Datenblatt für Anlagenbetreiber zur Anmeldung abrufbar.


Unterlassen die Anlagenbetreiber die Mitteilung zum Direktverbrauch können sie nicht die verringerte EEG-Umlage beanspruchen. Kommen die Anlagenbetreiber ihrer Pflicht zur Zahlung der der EEG-Umlage nicht rechtzeitig nach, müssen sie auf die volle EEG-Umlage gemäß § 37 Abs. 5 EEG zusätzlich Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz ab Fälligkeit zahlen. Kann keine Fälligkeit eintreten, weil die Meldung an den Netzbetreiber unterlassen wird, so tritt Fälligkeit spätestens am 1. August des Folgejahres ein. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt zu dem Zeitpunkt, wenn der Übertragungsnetzbetreiber Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Höchstfrist beträgt zehn Jahre.

Da alle Anlagenbetreiber datentechnisch erfasst sind, dürfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis die Netzbetreiber, an deren Netz die Anlagen angeschlossen sind, bzw. die Übertragungsnetzbetreiber entsprechende Überprüfungen vornehmen werden, ob die EEG-Umlage tatsächlich abgeführt wird. Sofern eine Überschusseinspeisung vorgenommen wird und der Strom an Dritte geliefert wird sind die eich- und steuerrechtlichen Vorgaben zu beachten.


Fazit


Die Lieferung von Strom an Dritte unterliegt grundsätzlich der EEG-Umlage. Für die Lieferung an Dritte in unmittelbarer örtlicher Nähe ohne Nutzung des öffentlichen Versorgungsnetzes fällt die um 2 Cent/kWh verringerte EEG-Umlage an, wenn der Anlagenbetreiber sich unter www.eeg-kwk.net angemeldet hat. Sofern keine Anmeldung zum solaren Grünstromprivileg erfolgt bzw. die EEG-Umlage nicht abgeführt wird ist sie mit 5 % über den Basiszinssatz zu verzinsen. Der Verjährungfrist beträgt bis zu 10 Jahre.

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