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Staubfilter für Holzkessel: Das bietet der Markt

Für Einzelraumfeuerungen (d.h. Öfen und Herde) und für Holz-Zentralheizungsanlagen gelten in Deutschland seit März 2010 neue Schadstoffgrenzwerte.

Lesezeit: 3 Minuten

Für Einzelraumfeuerungen (d.h. Öfen und Herde) und für Holz-Zentralheizungsanlagen gelten in Deutschland seit März 2010 neue Schadstoffgrenzwerte (siehe Tabelle). Bei Holz-Zentralheizungsanlagen ist es heute aber noch unklar, mit welchen Technologien es ab 2015 (bzw. für Scheitholzkessel ab 2017) gelingen soll, die für neu errichtete Anlagen geforderten Grenzwerte der Stufe 2 auch in der Praxis einzuhalten. Die Verwendung von nachgeschalteten oder integrierten Staubabscheidern könnte – zumindest für einzelne Anlagentypen – erforderlich werden. Hierbei sind vor allem Hackschnitzelheizungen betroffen.

Die Nachrüstung von älteren Feuerungen ist dagegen nur bedingt erforderlich, denn für sie behalten die jeweiligen Grenzwerte meist noch einige Zeit Gültigkeit. Zum Beispiel gelten die alten Anforderungen bei Anlagen, die zwischen 1995 und 2004 errichtet wurden, noch bis 2019 weiter. Aber bei solchen Anlagen, die mit der Novellierung der Verordnung erst jetzt in den zweijährigen Überwachungsrhythmus aufgenommen werden (d.h. Anlagen von 4 bis 15 kW), kann es unangenehme Überraschungen geben, die den Austausch der Anlage oder die Nachrüstung mit einem Abscheider erforderlich machen könnten.

Staubfilter contra Stilllegung:  Seit 2010 dürfen auch Kaminöfen und Kachelofenheizeinsätze in Deutschland nur noch verkauft werden, wenn sie in einer Typenprüfung nachgewiesen haben, dass sie die heute gültigen Grenzwerte der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) für Staub und Kohlenmonoxid einhalten. Auch ältere Kamin- und Kachelöfen müssen nach Ablauf einer Übergangsfrist erstmals Grenzwerte einhalten, und zwar die früheren Anforderungen für Zentralheizungskessel. Können sie das nicht, hängt es vom Alter (maßgeblich ist das Datum auf dem Typenschild) ab, bis wann sie noch verwendet werden dürfen. Stammt das Modell aus der Zeit vor dem 01.01.1975, ist ein Austausch oder die Nachrüstung bis Ende 2014 nötig.

Aber die Stilllegung kann vermieden werden, wenn der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte durch Vorlage einer Prüfbescheinigung des Herstellers erbracht wird, oder wenn eine einmalige Messung des Schornsteinfegers vor Ort erfolgt und den Nachweis erbringt, oder wenn der Ofen mit einem Staubabscheider nachgerüstet wird.

Aus diesem Grund arbeitet die Industrie intensiv an technischen Lösungen zur Vermeidung von Feinstaubemissionen. Diese Lösungen bestehen zum einen in sogenannten Primärmaßnahmen. Das können Verbesserungen der Feuerungskonstruktion, der Verbrennungsregelung oder der Einsatz geeigneter Brennstoffe sein. Zum anderen gibt es als Sekundärmaßnahmen die Staubabscheider, z.B. in Form von Filtern oder anderen Technologien.

Dr. Hans Hartmann, TFZ Straubing

 


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AnlagenartZielgrößealte Anforderungen vor 22.3.2010Stufe 1seit 22.3.2010Stufe 2ab 1.1.2015 aBesonderheit
Holzöfen b (z.B. Kaminofen, Kachelofeneinsatz, Kamineinsatz)COStaubkeine Beschrän­kungen2,0 bis 2,5 g/m³0,075 g/m³1,25 g/m³0,04 g/m³Nachweis nur bei der Typenprüfung, keine Überprüfung vor Ort
Zentralheizungskessel c für Scheitholz und Hackschnitzel, ab 4 kWCOStaub4,0 g/m³0,15 g/m³1,0 g/m³0,10 g/m³0,4 g/m³0,02 g/m³Überprüfung alle 2 Jahre (Schornsteinfeger)
Zentralheizungskessel c für Holzpellets, ab 4 kWCOStaub4,0 g/m³0,15 g/m³0,8 g/m³0,06 g/m³0,4 g/m³0,02 g/m³Überprüfung alle 2 Jahre (Schornsteinfeger)
Fußnote: CO = Kohlenmonoxid; Grenzwerte beziehen sich auf 13 % O2Für Zentralheizungskessel für Scheitholz tritt die Stufe 2 erst zum 1.1.2017 in Kraft.b ausgenommen: Kochherde; Heizungsherde, Pelletöfen: hier gelten andere Grenzwertec Alle Angaben gelten bis 500 kW, außer bei den "alten Anforderungen" (vor 22.3.2012): für diese Anlagen sind hier nur die Werte für den Leistungsbereich von 15 bis 50 kW dargestellt. 



 

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