Wer Mais oder Roggen im Rahmen eines Agrar-Umweltprogrammes anbaut und in einer Biogasanlage vergärt, erhält dafür nicht automatisch den Landschaftspflegebonus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Das geht aus dem Votum 2013/9 der Clearingstelle EEG hervor. Damit widerspricht die Behörde einigen Umweltgutachtern, die den Aufwuchs von Umweltprogramm-Flächen pauschal als Landschaftspflegematerial bescheinigen. Auch der Umweltgutachter-Ausschuss hatte die Praxis bereits mehrfach kritisiert, Mais als Landschaftspflegematerial anzuerkennen
Ein Votum der Clearingstelle ist zwar nicht rechtsverbindlich. Aber viele Gerichte folgen ihm. Daher kann es sein, dass Netzbetreiber die gezahlten Boni zurückfordern. „Der Netzbetreiber ist aber grundsätzlich an das Umweltgutachten gebunden, es sei denn, bei einer Plausibilitätsprüfung würden sich inhaltliche Bedenken gegen dessen Richtigkeit ergeben“, meint dazu Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl aus Regensburg. Sofern also die neuen Vorgaben der Clearingstelle EEG (Votum 2013/9) eingehalten sind, sollte der Netzbetreiber keine berechtigten Einwände gegen das Gutachten vorbringen können.