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Wärmeverkauf: So kommen Sie zum Zuge

Lesezeit: 4 Minuten

Kommunen müssen die Wärmeversorgung öffentlich ausschreiben. Damit Landwirte vor Ort den Zuschlag bekommen, gibt es einiges zu beachten. Was, verrät Michael Kralemann, 3N-Kompetenzzentrum Nachwachsende Rohstoffe (Göttingen).


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Betreiber von Biogasanlagen oder Holzkraftwerken suchen sehr häufig nach geeigneten Wärmeabnehmern. Öffentliche Liegenschaften wie Schulen, Hallen- und Freibäder sind dabei oft die größten potenziellen Kunden. Denn sie verbrauchen viel Wärme und nehmen diese auch langfristig ab. Sie sind meist auch bereit, einen mehrjährigen Vertrag abzuschließen.


Kein Selbstläufer.

Eine regionale Wärmeversorgung ist wünschenswert. Denn dabei findet die Wertschöpfung vor Ort statt. Doch das ist kein Selbstläufer. Denn die Kommunen unterliegen dem Vergaberecht. Das bedeutet: Alle eingekauften Leistungen müssen öffentlich ausgeschrieben werden. Das 3N-Kompetenzzentrum hat hierzu mehr als 40 Wärmekonzepte für Bio­gas­anlagen in ganz Niedersachsen konzipiert. Dabei gibt es natürlich auch Kommunen, die Wärmelieferverträge ohne Ausschreibung abgeschlossen haben. Wenn z. B. ein Kindergarten nur einer von vielen Abnehmern in einem Wärmenetz ist, ist dies unbedenklich.


Aber wenn der Auftragswert innerhalb von vier Jahren 200 000 € überschreitet (zzgl. MwSt.), ist auch beim Wärmebezug eine Ausschreibung vorgeschrieben.


Die Kommunen haben das Recht, die Qualität der bezogenen Leistung zu beschreiben. Im Fall der Wärmelieferung bedeutet dies z. B. die Festlegung auf Wärme aus Bioenergie oder die Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung. Kriterien, die den Bieterkreis einschränken, wie z. B. die regionale Herkunft der Biomasse, sind dagegen nicht zulässig.


Als Anbieter von Wärme kann man dabei nur begrenzt Einfluss auf den Ausschreibungstext nehmen. Landwirte könnten aber die Kommune auf ihre Handlungsoptionen aufmerksam machen.


Fall aus der Praxis.

So ging auch die Samtgemeinde Harsefeld (Landkreis Stade, Niedersachsen) vor, die 2011 die Versorgung von drei Nahwärmenetzen für öffentliche Liegenschaften plante. Dabei handelte es sich um einen Verbund aus Rathaus, Freibad und einer Grundschule sowie einem Schulzentrum mit Hallenbad.


Die Samtgemeinde schrieb mithilfe von 3N den Bezug von Wärme aus Biogas-Blockheizkraftwerken (BHKW) aus, die an den Gebäuden errichtet werden sollten. Dabei legte sie auch die Standorte für die BHKW fest. Sie verlangte den Einsatz von Rohbiogas und schloss auf diese Weise Biomethan aus dem Gasnetz aus. Die Gemeinde begründete das damit, dass für Aufbereitung und Einspeisung von Biogas Energie aufgewendet werden muss. Das würde mit dem Einsatz von Rohbiogas vermieden.


3N unterstützte auch die Landwirte im Bieterverfahren. Sie ermittelten zunächst die Wärmeerzeugungskosten, um ein Preismodell zu entwickeln. Dieses sollte für die Landwirte lukrativ sein, aber gleichzeitig im vorgegebenen Kostenrahmen des Landkreises bleiben.


Die Bewerbung war erfolgreich, die Landwirte erhielten den Zuschlag. Sie konnten zudem einen privaten Sportpark und ein Altenheim als Kunden gewinnen, sodass sie zwei BHKW mit 380 bzw. 450 kW elektrischer Leistung installierten. Die Wärmelieferung trägt heute wesentlich zur Wirtschaftlichkeit der Biogasanlage bei.


Korrekt formulieren.

Eine gute Ausschreibung sollte die Wärmelieferung so genau wie möglich beschreiben. Gleichzeitig sollte sie den Bietern, also z. B. den Landwirten, ausreichend Freiraum lassen, damit sie eine kostengünstige Anlage realisieren können. Neben den technischen Parametern wie Anschlussleistung, Wärmeverbrauch und Liefergrenze spielen auch die Vertragslaufzeit und die Preisregelung eine große Rolle. Dabei liefern die Landwirte entweder die komplette Wärme oder nur die Grundlast, während die bestehende Heizungsanlage für die Abdeckung der Leistungsspitzen sorgt. Neben dem Wärmepreis als wesentliches Vergabekriterium können auch Umweltkriterien wie die CO2-Entlastung festgelegt werden. Die Festlegung der Einsatzstoffe für die Biogasanlage, wie z. B. einen maximalen Maisanteil, hält 3N für zulässig.


Zur langfristigen Preisanpassung ist eine Preisgleitklausel erforderlich. Sie sollte sich an Preisindexwerten des Statistischen Bundesamtes sowie an dem Energieholzpreisindex (bei Holzheizwerken) oder dem Index landwirtschaftlicher Erzeugerpreise (bei Biogas-anlagen) orientieren, um langfristig gültige Bezugsgrößen zu schaffen. Eine vollständige Bindung an fossile Energieträger ist rechtlich nicht zulässig, wenn die Wärme aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird.

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