Sickersäfte aus der Silage werden als „stark belastetes Niederschlagswasser“ eingestuft.
Silagesickersaft ist Gärsaft, der bei der Gärfutterbereitung durch Zell-aufschluss oder Pressdruck entsteht, wobei die Menge von Siliergut (Mais, Gras etc.) und Silageart (Nasssilage, Anwelksilage etc.) beeinflusst wird. Zum Silagesickersaft zählt auch das Niederschlagswasser, das infolge ungenügender Abdeckung eingedrungen ist und als Silagesickersaft austritt. Ebenfalls dazu zählt das Niederschlagswasser, das auf nicht besenrein gehaltenen Silos anfällt.
Nach dem „Besorgnisgrundsatz“ des Wasserhaushaltgesetzes (§ 19 g WHG) müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so gebaut und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der (Grund-, Oberflächen- ) Gewässer nicht zu befürchten ist.
Verschiedene Verordnungen der Bundesländer regeln zusätzlich auf Länderebene konkretere Anforderungen. Somit sind Fahrsilos in die wasserrechtlichen Forderungen eingebunden, die auf die anerkannten Regeln der Technik Bezug nehmen.
Meist hat der Anlagenbetreiber selber die Dichtigkeit und den ordnungsgemäßen Betrieb zu überwachen. Die Behörde kann gegen ihn einschreiten, wenn er die öffentlich-rechtlichen Vorgaben nicht einhält. Ein solches Einschreiten kann bis zur Nutzungsuntersagung des Silos gehen.