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Welche Abgaben beim Strom-Direktverkauf?

Lesezeit: 2 Minuten

Für den Betrieb einer PV-Anlage (ca. 30 kW) möchte ich ein Dach anmieten. Ich will dem Vermieter den Solarstrom verkaufen. Die Einspeisung des Solarstroms erfolgt direkt in das Netz des Vermieters und nicht über das öffentliche Netz. Muss ich dem Stromnutzer zusätzlich zum Strompreis und der Mehrwertsteuer auch Entgelte wie Stromsteuer, EEG-Umlage, Netzentgelte usw. berechnen? Wenn ja, an wen muss ich diese abführen? Das zuständige EVU hat mir hierzu leider keine Auskunft erteilen können.Stefan M. aus T.


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Wird Strom direkt und ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz geliefert, liegt keine Direktvermarktung im Sinne des EEG vor. Eine solche direkte Lieferung ist allerdings durch das EEG ausdrücklich zugelassen, wenn der Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird. Die Lieferung kann auch im Rahmen des sogenannten Marktintegrationsmodells berücksichtigt werden, da die Vergütung auf 90 % des erzeugten Stroms und nicht auf 90 % des eingespeisten Stroms beschränkt ist.


Der Strompreis des Endkunden setzt sich mittlerweile aus sieben Komponenten zusammen. Zum eigentlichen Preis kommen die Netzentgelte einschließlich der Umlagen für die Förderung nach KWK-Gesetz und für die Kosten der Befreiung von Stromabnehmern, die über 7 000 Vollbenutzungsstunden und 10 Gigawattstunden Verbrauch haben. Die Netzentgelte werden meist vom Stromlieferanten an den Anschlussnetzbetreiber gezahlt. Die EEG-Umlage zahlt er an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber (Tennet TSO, Amprion, TransnetBW oder 50Hertz Transmission). Die Stromsteuer geht an das Hauptzollamt, die Umsatzsteuer an das Finanzamt.


Bei der direkten Lieferung fallen allerdings keine Netzentgelte an, weil die Netzentgelte nur für die Entnahme aus dem öffentlichen Netz erhoben werden dürfen.


Gleiches gilt für die mit den Netz- entgelten erhobenen Umlagen. Die EEG-Umlage muss zwar grundsätzlich gezahlt werden, kann aber bei Lieferung ausschließlich aus Photovoltaikanlagen um 2 ct/kWh reduziert werden. Die Lieferung ist von der Stromsteuer befreit, wenn die Leistung der Anlage 2 MW oder weniger beträgt. Die Umsatzsteuer muss grundsätzlich gezahlt werden, es kann sogar Umsatzsteuer anfallen, wenn die Lieferung unentgeltlich erfolgt. Michael Klewar,

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