Die EEG-Novelle sorgt bei Investoren derzeit für großen Unmut. Wir haben zwei Betroffene aufgesucht.
Beispiel 1: Winfried Vees aus Eutingen-Weitingen
Damit hatte der Landwirt aus Baden-Württemberg nicht gerechnet. Die Vorschläge aus dem Bundeswirtschaftsministerium zur Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) treffen ihn zur denkbar ungünstigen Zeit. Seit einem Jahr plant er den Bau eines neuen Fermenters. „Wir brauchen zusätzliches Gärvolumen“, so Vees. Dabei will er nicht einmal die Leistung seiner Anlage erhöhen, sondern künftig nur verstärkt günstige Substrate wie Mist oder Gras vergären. Diese sind jedoch weniger energiereich als Mais- oder Ganzpflanzensilagen. Um dennoch die gleiche Menge Gas wie bislang erzeugen zu können, benötigt er größere Mengen und mehr Reaktorvolumen für seine rund 450 Kilowatt starke Anlage.
Hinzu kommt: Höchstwahrscheinlich verschärft die Regierung die Düngeverordnung. Das Zeitfenster, in dem Vees seine Gärreste dann ausbringen darf, würde sich verkleinern. Auch aus diesem Grunde reicht das bisherige Fermenter-Volumen seiner Anlage kaum noch aus. Die Planungen haben bereits mehrere Tausend Euro verschlungen. Allerdings ist Vees verunsichert. So heißt es zwar in § 3, Absatz 15 eines aktuellen Entwurfes zur EEG-Novelle: „... der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunktes der Inbetriebnahme.“ Das heißt: Betreiber von Altanlagen, die Bauteile austauschen, rutschen nicht automatisch ins neue EEG. Aus Sicht von Vees fehlt aber ein eindeutiger Hinweis, dass auch der Zubau eines Fermenters nicht zu einem Wechsel ins neue EEG führt.
Politik muss nachbessern:
Dr. Stefan Rauh vom Fachverband Biogas bestätigt das. „Hier muss der Gesetzgeber nachbessern“, fordert er. Er geht allerdings davon aus, dass die Regierung auch nicht die Absicht habe, den Zubau von Fermentervolumen zu bestrafen. Dennoch fehle hier - wie in den Vorgängerversionen des Gesetzes auch - eine klare Aussage im Gesetz.Für Vees ein unglücklicher Umstand. So muss er nun Planer, Banken und Behörden davon überzeugen, dass sich vermutlich nichts am Status seiner Anlage ändern wird. „Einfacher und nervenschonender wäre es aber, wenn der Gesetzgeber solche Unschärfen gar nicht erst aufkommen lassen würde“, sagt Winfried Vees.
Es wäre im Übrigen nicht das erste Mal, dass „nicht eindeutige Formulierungen“ im Gesetz für großen Unmut sorgen. So hat der Gesetzgeber es bei-spielsweise in der Vergangenheit versäumt, den Anlagenbegriff eindeutig zu definieren. Folge: Jahrelange Prozesse vor Gericht und eine stark verunsicherte Branche. „Das darf sich nicht wiederholen“, so Vees. Diethard Rolink
Beispiel 2: Karl-Georg Graf von Wedel aus Gödens
„So kann man mit Investoren nicht umgehen!“ Karl-Georg von Wedel aus dem Landkreis Friesland (Niedersachsen) fühlt sich von der Politik überrumpelt. Seit fast vier Jahren will er vier ältere Windräder mit einer Leistung von je 750 Kilowatt (kW) gegen drei moderne mit je 3,3 Megawatt (MW) ersetzen. Der Windpark mit insgesamt 14 Anlagen besteht seit 1999.
Das EEG hat ihm bisher immer Planungssicherheit gegeben. Das war vor allem für die Banken wichtig, die eine genaue Wirtschaftlichkeitsberechnung einforderten. „Ich bin von einer Novelle Ende 2014 ausgegangen, das hatte die Politik immer so kommuniziert“, erklärt er. Entsprechend hat er auch die Wirtschaftlichkeit auf die aktuellen Vergütungssätze bezogen. Im Januar 2014 war das Genehmigungsverfahren für die Repowering-Maßnahme fast abgeschlossen, sämtliche Unterlagen einschließlich der nötigen Gutachten eingereicht.
Am 17. Januar erfuhr er von dem Eckpunktepapier des Bundeswirtschaftsministeriums, in dem es hieß: Die Anlagen bekommen nur noch eine Vergütung nach dem heute geltenden EEG, wenn bis zum 22. Januar eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt und die Anlagen bis zum 31.12.2014 am Netz sind. „Wie sollte ich in fünf Tagen eine Genehmigung bekommen? Das ist völlig unrealistisch“, kritisiert er.
Lange Lieferzeit:
Ohnehin hätte es keine Vorzieheffekte geben können: Wer nach Erscheinen des Papiers schnell noch einen Windpark hätte planen wollen, wäre niemals bis Ende des Jahres ans Netz gekommen.Der Planungshorizont für Windparks liegt bei zwei bis drei Jahren. Allein die Vogelkartierung dauert rund ein Jahr. Dazu kommt auch, dass die Hersteller inzwischen Lieferzeiten von acht bis zwölf Monaten haben. Also selbst diejenigen, die Ende Januar 2014 eine Genehmigung hatten, können sich nicht sicher sein, dass die Anlage auch bis Ende des Jahres am Netz ist. Verschlechtert sich im Herbst das Wetter zudem, kann sich die Installation schnell um ein paar Monate hinauszögern.
Sollte diese Stichtagregelung bleiben, müsste er die bisherigen Planungskosten für die drei neuen Anlagen von rund 200 000 € in den Wind schreiben. Und nicht nur er: An einem Windrad sollten sich per Nachrangdarlehen Bürger aus der Region beteiligen können. „Wenn das Projekt platzt, ist das auch ein riesiger Imageschaden für die Bank, die die Darlehen begleitet hat“, befürchtet der Windparkbetreiber. Gleichzeitig würden viele Bürger das Thema Windkraft abschreiben und wären kaum für andere Projekte zu begeistern.