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Wolf Maisernte Gülle und Wirtschaftsdünger

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Biogas: Gülle gilt in der Regel nicht als Abfall

Wirtschaftsdünger, die in Biogasanlagen verwertet werden und anschließend als Dünger verwendet werden, sind in der Regel als Nebenprodukte der Tierhaltung einzustufen und nicht als Abfall. Auf diese einheitliche Auslegung verständigten sich Bundesregierung und Bundesländer im Rahmen von Vollzugshinweisen zum Kreislaufwirtschaftsgesetz.

Lesezeit: 2 Minuten

Wirtschaftsdünger, die in Biogasanlagen verwertet werden und anschließend als Dünger verwendet werden, sind in der Regel als Nebenprodukte der Tierhaltung einzustufen und nicht als Abfall. Auf diese einheitliche Auslegung verständigten sich Bundesregierung und Bundesländer im Rahmen von Vollzugshinweisen zum Kreislaufwirtschaftsgesetz.


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Mit dieser Einigung wird verhindert, dass landwirtschaftlichen Betrieben mit Biogasanlagen ohne sachlichen Grund abfallrechtliche Auflagen und Genehmigungsverfahren sowie zusätzliche Überwachungs- und Berichtspflichten auferlegt werden. Der Deutsche Bauernverband (DBV) begrüßt den Kompromiss und hebt hervor, dass die Verständigung auf einen einheitlichen Vollzug für die Biogasanlagenbetreiber enorm wichtig sei.


Im Einzelfall entscheiden


Nach dem europäischen Recht unterliegt Gülle in landwirtschaftlichen Betrieben grundsätzlich nicht dem Abfallrecht. Diese generelle Ausnahme gilt aber nicht für den Fall, in dem Gülle vor der Verwendung als Dünger in einer Biogasanlage vergoren wird, betonte der DBV.


Die EU-Kommission hatte im Rahmen der nationalen Umsetzung des EU-Rechts klargestellt, dass hier im Einzelfall geprüft werden müsse, ob die Gülle zur Vergärung ein Nebenprodukt sei und damit kein Abfall. Mit den neuen Auslegungshinweisen würden nunmehr die Kriterien für die Einzelfallprüfung konkretisiert.


Hiernach stelle Gülle zur Vergärung in der Regel keinen Abfalldar, sondern ein Nebenprodukt der Tierhaltung, die nach der Vergärung im Rahmen der bestehenden Gesetze als wertvoller Dünger in der Landwirtschaft verwendet werde. Der DBV forderte zugleich die Länder auf, die Auslegungshinweise im behördlichen Vollzug unbürokratisch umzusetzen.

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