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EEG 2012: Viele offene Fragen

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist vor allem im Bereich Biogas an vielen Stellen noch verbesserungswürdig. Das ist das Fazit einer Veranstaltung des Fachverbandes Biogas in der vergangenen Woche in Hannover. Dort standen gleich mehrere Biogas-Experten den Fragen der rund 100 Teilnehmer Rede und Antwort.

Lesezeit: 4 Minuten

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist vor allem im Bereich Biogas an vielen Stellen noch verbesserungswürdig. Das ist das Fazit einer Veranstaltung des Fachverbandes Biogas in der vergangenen Woche in Hannover. Dort standen gleich mehrere Biogas-Experten den Fragen der rund 100 Teilnehmer Rede und Antwort.

 

Leider konnten die Experten nicht alle Fragen abschließend beantworten, weil das neue EEG nicht immer eine eindeutige Antwort zulässt. Früher galt beispielsweise das jeweils neue Gesetz mit seinen Vorschriften auch für Altanlagen. Nur die Vergütung für die Altanlagen änderte sich nicht. Mit dem neuen EEG ändert sich das. Darauf wies Dr. Helmut Loibl von der Kanzlei „Paluka Sobola Loibl & Partner“ auf der Tagung hin.

Demnach unterstehen alle Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2011 in Betrieb gehen, dem EEG 2009. Anlagen, die nach dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen werden, unterliegen dagegen dem EEG 2012.

 

Daraus ergeben sich einige Schwierigkeiten. Denn wenn der Betreiber einer Altanlage (vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen) im Jahr 2012 ein zusätzliches Blockheizkraftwerk (BHKW) installieren möchte, ist nicht klar, welche Vergütung er für den Strom aus dem neuen BHKW erhält. Das hängt davon ab, ob das BHKW als neue Anlage vor dem Gesetz betrachtet wird oder zu der bestehenden dazugehört. Aber genau hier lässt das Gesetz die Investoren im Stich; der Anlagenbegriff ist nach wie vor nicht eindeutig geregelt.

Da die Gerichte womöglich erst in ein paar Jahren eine endgültige Entscheidung gefällt haben, was zu einer Biogasanlage zählt und was als eigenständige Anlage betrachtet wird, bleiben die Investoren zunächst im rechtsfreien Raum zurück.

 

Das ist in sofern ein untragbarer Zustand, da es relativ häufig vorkommt, dass im Nachhinein noch zusätzliche Blockheizkraftwerke installiert werden. Nicht zuletzt, weil die Leistung der Anlage deutlich gesteigert werden konnte. Loibl rät allen Betroffenen: „Kalkulieren Sie immer mit der geringsten Vergütung und klären Sie in jedem Fall auch mit dem Netzbetreiber diese Frage, wenn Sie ein Blockheizkraftwerk im kommenden zusätzlich installieren.“

 

Ein weiterer Knackpunkt im Gesetz: Betreiber neuer Anlagen müssen künftig ein Verweilzeit des Gärsubstrates von 150 Tagen nachweisen können. Folge: Die Anlage muss sehr viel größer werden, als es derzeit Standard ist, was wiederum die Baukosten nach oben treibt. Denn derzeit werden die Substrate maximal bis zu 120 Tage lang vergoren.

 

Problematisch ist aus Sicht des Fachverbandes auch: Die Vergütung für Strom aus Biogas wird nur gezahlt, wenn die Abwärme aus dem Blockheizkraftwerk im ersten Jahr zu mindestens 25 % und ab dem zweiten Jahr zu mindestens 60 % genutzt wird.  Ist das nicht der Fall, wird die Vergütung gekürzt. Ausnahme: Wer mindestens 60 % Gülle in den Fermentern vergärt, ist von dieser Pflicht befreit. Dies zu erfüllen, dürfte aber bei größeren Anlagen (mehr als 75 Kilowatt Leistung) schwierig werden, da hierfür enorme Mengen des Reststoffes zur Verfügung stehen müssen. Daher kommen viele Betreiber an der verpflichtenden Wärmenutzung nicht umher.

 

Das bringt aus Sicht des Fachverbandes enorme Schwierigkeiten bei der Finanzierung der Biogasanlage mit sich. Denn welcher Anlagenbetreiber kann schon garantieren, dass er 20 Jahre lange, seine Abwärme an einen Dritten verkaufen kann? Die Finanzinstitute werden womöglich einige Biogasanlagen gar nicht mehr oder nur zu einem hohen Zinssätzen finanzieren.

 

Aus Sicht des Fachverbandes werden viele Anlagenbetreiber nach einem Ausweg aus diesem Dilemma suchen und sich stattdessen eine Holztrocknung bauen, die dann mit der Abwärme aus der Biogasanlage betrieben wird. Nach dem Gesetz wird dies zwar als Wärmesenke anerkannt, ob das aber eine sinnvolle und ökologische Wärmenutzung ist, stellt der Fachverband infrage. Denn Holz trocknet prinzipiell auch von allein.

 

EEG verzerrt den Markt

 

Aufgehoben wurde mit dem neuen Gesetz das Ausschließlichkeitsprinzip. Danach dürfen Biogasanlagen, die Nachwachsende Rohstoffe vergären, ab sofort auch tierische Stoffe einsetzen. Bislang war das nicht möglich.

Da die Vergütung für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen höher ausfällt als die aus Abfall, befürchten Experten nun, dass die so genannten Nawaro-Anlagen mehr für Abfälle tierischen Ursprungs zahlen können als reine Bioabfall-Anlagen. Der Einsatz der Abfälle würde sozusagen durch die Nachwachsenden Rohstoffe quersubventioniert und führt zu einer Marktverzerrung.

 

Hinzu komme, dass die Vergütung für Großanlagen aus Sicht des Fachverbandes insgesamt besser ausfällt, als die für Kleinanlagen. Daher rechnet der Verband auch mit einem Einbruch des Anlagenneubaues im kommenden Jahr. Dieses Jahr könnten rund 1100 bis 1200 Anlagen neu entstehen. Im kommenden Jahr werden vermutlich nur noch halb so viele Anlagen gebaut, heißt es beim Verband.     (Diethard Rolink)

 

 

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