Betreiber von Biogasanlagen, die Gülle nutzen, müssen neue Auflagen befürchten. Wie vergangene Woche aus Regierungskreisen bekannt wurde, beharrt die Europäische Kommission auf ihrer Lesart, wonach Gülle aus Biogasanlagen im rechtlichen Sinne als Abfall anzusehen ist. Daraus ergeben sich für die Biogasproduzenten verschärfte Vorschriften, die sich schon in der vom Bundestag noch zu beschließenden Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes niederschlagen könnten.
Der Fachverband Biogas (FvB) warnt davor, dass sich aus dem Abfallrecht erhöhte verfahrenstechnische Anforderungen sowie Untersuchungs- und Nachweispflichten ergeben würden. Befürchtet werden auch Unsicherheiten bei der Vergütung aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Bei Agrarpolitikern trifft die Lesart der Kommission auf Unverständnis. „Es ist niemandem zu vermitteln, dass Gülle ohne Vergärung Dünger bleibt, während Gülle für Biogasanlagen künftig als Abfall behandelt werden soll“, erklärte der FDP-Bundestagsabgeordnete Rainer Erdel. Die Einstufung als Abfall sei hoch problematisch, weil dies dazu führe, dass Biogasanlagenbetreiber künftig unnötigerweise strengere Genehmigungsverfahren durchlaufen müssten.
Der CDU-Bundestagsabgeordnete Johannes Röring vermisst eine Begründung für den Ansatz der EU-Kommission, Gülle als Abfall einzustufen. „Eine Erklärung ist man uns bislang schuldig geblieben“, kritisierte der Parlamentarier aus dem Münsterland gegenüber dem Presse- und Informationsdienst AGRA-EUROPE.
Als Kompromisslinie zwischen Agrar- und Umweltpolitikern in Berlin für das Kreislaufwirtschaftsgesetz zeichnet sich ab, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Biogasanlagen künftig ab einer eingebrachten Substratmenge von 1,2 Mio m3 notwendig werden könnte; das entspräche etwa einer elektrischen Leistung von knapp 300 kW. Wenn schon ein Schwellenwert käme, so würden die Agrarpolitiker der Koalition ihn eher bei 2,3 Mio m3 ansetzen; das käme rund 500 kW gleich. Dort liegt auch die Grenze für die Privilegierung im Außenbereich. Röring indes weist darauf hin, dass auch für solche Kompromisse das Ja der federführenden Umweltbeamten in Brüssel gebraucht würde. Den Agrarexperten aus dem Wahlkreis Borken treibt zudem die Sorge um, dass die überraschende Definition in Sachen Abfall und Gülle, die sich die EU-Kommission beim Biogas zu eigen macht, langfristig auch auf Tierhaltungsanlagen und den Düngertransport abfärben könnte.
Im Bundeslandwirtschaftsministerium will man sich nun um praktikable Lösungen für die Umsetzung der EU-Vorgaben bemühen.
Der Fachverband Biogas warnt vor möglichem Nachrüstbedarf, wenn große wie kleine Biogasanlagen künftig immissionsschutzrechtlich genehmigt werden müssten. Der Nachrüstbedarf hängt dabei vom Einzelfall ab. Als gegebenenfalls zu treffende Maßnahmen im Bereich des Immissionsschutzes werden die nachträgliche Abdeckung von Gärrestlagern, die Installation einer stationären Fackel anstelle mobiler Fackeln und Installationen zur Gas- beziehungsweise Abgasreinigung zur Reduktion der Formaldehydabgaswerte auf 40 mg/m3 genannt.
Nach der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes steht in Deutschland eine Anpassung der Abfallverordnung an. Als neue Auflagen, die dann im Sinne der Bioabfallverordnung drohen, nennt der Fachverband unter anderem eine Hygienisierung durch Erhitzung auf eine bestimmte Temperatur oder eine Nachkompostierung. Auch Beschränkungen und Verbote bei der Ausbringung sind denkbar. So ist die Aufbringungsmenge von Bioabfällen in Abhängigkeit vom Schwermetallgehalt geregelt.
Im Einklang mit der Position des FvB betonte vergangene Woche der Deutsche Bauernverband (DBV) ebenfalls die Rolle von Gülle als Wirtschaftsdünger, der nicht als Abfall eingestuft werden dürfe, auch bei Vergärung in einer Biogasanlage. In einem Schreiben an die agrar- und umweltpolitischen Sprecher der Bundestagsfraktionen warnt der Bauernverband, die Folgen der Einstufung von Gülle für die Vergärung als Abfall wären immens. Rund 6 500 Biogasanlagen in Deutschland würden als Abfallerzeugungsanlagen umfangreichen zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen, Auflagen sowie Berichts- und Überwachungspflichten unterliegen. Als Abfallerzeugungsanlagen würden auch sämtliche Güllelager und Gülletransporte dem Abfallrecht unterliegen. „Dabei wird der Erfolg der Energiewende im Bereich Biomasse entscheidend von der Frage abhängen, welche Anforderungen Biogasanlagen neben dem bestehenden Umwelt-, Genehmigungs- und Düngerecht einhalten müssen“, prophezeit der DBV. Nach seiner Auffassung erfüllt der Regierungsentwurf, in dem Gülle nicht als Abfall eingestuft ist, die EU-Abfallrahmenrichtlinie bereits jetzt. Der DBV fordert, an dem Regierungsentwurf festzuhalten und im Zweifel die in Deutschland getroffene Auslegung des EU-Rechts vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigen zu lassen (AgE)