Frage: Inmitten unseres neu zugekauften Grundstücks liegt seit ca. 30 Jahren eine Gasleitung. Diese ist nicht im Grundbuch eingetragen. Der damalige Eigentümer der Fläche hat die Leitung verlegen lassen, darüber gibt es aber keinen Vertrag. Außerdem hat er für die Leitung keine Entschädigung erhalten. Muss ich dies als neuer Eigentümer dulden?
Antwort: Ob Sie die Anlage dulden müssen oder nicht, kommt darauf an, wer die Leitung in Auftrag gegeben hat.
1. Handelt es sich um eine Leitung des Gasversorgers, müssen Sie diese unentgeltlich dulden, solange Ihr Grundstück selbst an das Gasversorgungsnetz angeschlossen ist. Auch wenn ein wirtschaftlicher Vorteil eines Gasnetzanschlusses gegeben wäre, z. B. weil das Grundstück dann mehr wert ist, müssen Sie es dulden. Selbst wenn keine der beiden Voraussetzungen mehr gilt, darf der Netzbetreiber die Leitung noch drei weitere Jahre in Ihrem Grundstück liegen lassen. Dafür muss er keine Dienstbarkeit eintragen.
2. Handelt es sich hingegen um eine „private“ Gasleitung, die nicht zum Gasversorgungsnetz gehört, müssen Sie ohne vertragliche Vereinbarung die Leitung nicht dulden, sofern nichts Gegenteiliges im Grundbuch steht. Hier könnte eine Duldungspflicht allenfalls aus einem „Notwegerecht“ hergeleitet werden, falls ein anderes Grundstück nur über diese Leitung mit Gas versorgt werden kann.
RA Dr. Helmut Loibl, Paluka Sobola Loibl & Partner, Regensburg