Wege zu einer Windkraftanlage dürfen Sie ab sofort als Betriebsvorrichtungen in Ihrer Bilanz aktivieren. Sie können für die Zufahrt daher nun auch Steuervorteile wie einen Investitionsabzugsbetrag oder die Sonderabschreibung nutzen. Darauf weist Steuerberater Dr. Richard Moser aus Göttingen hin.
Allerdings gibt es einen Wermutstropfen: Sie dürfen den Weg nur dann als Betriebsvorrichtung einstufen, wenn die Zufahrt ausschließlich dazu dient, die Anlage zu erreichen. Sobald beispielsweise ein Nachbar den Weg nutzt, um zu seinem Feld zu gelangen, bleiben Ihnen die Steuervorteile verwehrt (Bundesfinanzhof, Az.: IV R 3/17).