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Baden-Württemberg

Mobile Geflügelställe benötigen keine Baugenehmigung mehr

Baden-Württemberg reformiert die Landesbauordnung: Mobile Geflügelställe benötigen bald keine Baugenehmigung mehr.

Lesezeit: 2 Minuten

Für das Aufstellen von mobilen Geflügelställen soll in Baden-Württemberg bald keine Baugenehmigung mehr notwendig sein. Das hat das Landeskabinett am 23. Juli 2024 zusammen mit zahlreichen weiteren Änderungen der Landesbauordnung (LBO) auf den Weg gebracht.

„Mit der Reform der Landesbauordnung erweitern wir die Liste verfahrensfreier Vorhaben deutlich. In Zukunft sollen auch die mobilen Geflügelställe dazugehören", zeigt sich Landesagrarminister Peter Hauk erfreut. Das spare den Landwirten Zeit und Kosten und entlaste die Behörden; für ihn "echter Bürokratieabbau“.

Das sind die neuen Regeln

Nach dem aktuellen Stand der Reform müssen die Mobilställe:

  • jederzeit ohne viel Aufwand bewegt werden können

  • dem Zweck der Freilandhaltung oder der ökologisch-biologischen Geflügelhaltung dienen

  • einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen

  • erkennbar beweglich sein und für nicht länger als zwei Monate an einem Standort aufgestellt werden

  • beim Versetzen eine räumlich und funktionale Distanz sicherstellen

  • einen Abstand von mindestens 50 m zur nächsten Wohnbebauung im Innenbereich einhalten

„Durch den Mindestabstand von 50 m zur nächsten Wohnbebauung und die maximale Standzeit von zwei Monaten schaffen wir einen guten Ausgleich zwischen den Belangen der Nachbarschaft und der Landwirte“, ergänzt Bauministerin Ministerin Razavi.

Die Nutzung des mobilen Geflügelstalls müsse einem land- oder forstwirtschaftlichem Betrieb dienen. „Dadurch schützen wir den Außenbereich, insbesondere vor Hobbytierhaltung. Außerdem muss beim Versetzen eine gewisse Distanz sichergestellt werden, um die Grasnarbe des Grünlands zu schonen und punktuelle Nährstoffeinträge zu reduzieren. Die gefundene Regelung ermöglicht das mehrmalige Aufstellen auf große Flurstücke“, betont Minister Hauk.

Geruchs- und Lärmemissionen bremsten bislang

Bisher standen einer Verfahrensfreiheit für mobile Geflügelställe in der Landesbauordnung die mit der Tierhaltung verbundenen Geruchs- und Lärmemissionen und der Nährstoffeintrag durch Hühnerkot entgegen. Deshalb ist bislang eine präventive Prüfung in umwelt- und planungsrechtlicher Hinsicht erforderlich, die nun entfallen soll.

„Die übrigen, öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Natur-, Immissions- und Gewässerschutzes sowie des Veterinärrechts, sind unabhängig von der Frage der Verfahrensfreiheit einzuhalten. Somit liegt es in der Verantwortung des Landwirts bzw. des Anlagenbetreibers, alle rechtlichen Vorgaben einzuhalten“, sagte Hauk.

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