Der Bioland Landesverband NRW (Bioland) und der Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband NRW haben ein gemeinsames Positionspapier zur Vereinbarkeit von Wolf und Weidewirtschaft erarbeitet. Dieses wurde dem nordrhein-westfälischem Umweltministerium zugeschickt.
Darin erkennen die beiden Organisationen an, dass die Rückkehr des Wolfes nach Deutschland eine Bereicherung für die Artenvielfalt darstellt. Weiterhin stehen die beiden Verbände ausdrücklich für die extensive Weidetierhaltung als besonders naturverträgliche Form der Landnutzung ein. Ihre Leistungen für Natur und Landschaft sind unersetzlich. Herausforderungen im Umgang mit dem Raubtier, die insbesondere die Haltung von Weidetieren betreffen, werden aber nach Ansicht der Verbände bisher nicht ausreichend politisch beantwortet.
Daraus ergibt sich die Forderung nach einem Wolfsmanagement, das Präventionen von Wolfsübergriffen auf Weidetiere durch Verbesserungen der Hilfen für die Tierhalter sowie klare Regeln im Zusammenleben von Wolf, Mensch und Weidetier formuliert.
Kernpunkte der gemeinsamen Position sind die unbürokratische finanzielle Unterstützung von Herdenschutzmaßnahmen, rechtssichere und praktikable Regelungen zur Verscheuchung, Vergrämung und Entnahme einzelner Tiere in begründeten Ausnahmefällen sowie die wissenschaftliche Überprüfung von Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten. Zudem fordern Bioland und BUND die Beratung der Tierhalter breiter aufzustellen, landwirtschaftliche Berater besser zu qualifizieren und Herdenschutz in die allgemeine Beratung zur Weidetierhaltung zu integrieren.
Auszug: Thema Verscheuchen
Unter Verscheuchen wird laut Bioland/BUND-Positionspapier das Vertreiben eines Wolfes, hauptsächlich durch Lärm oder Werfen mit Gegenständen, ohne diesen zu verletzen oder ihm nachzustellen, verstanden. Die genauen Umstände und die berechtigte Personengruppe sind dabei detailliert zu benennen.
Der BUND und Bioland sind der Meinung, dass ein Verscheuchen durch jeden Bürger als Abwehrreaktion auf eine aktive Annäherung an Menschen oder Weidetiere (zufällige Begegnung) möglich sein darf. Dabei ist festzuhalten, dass die Verscheuchung nicht in eine Jagd münden darf. In Nordrhein- Westfalen sollte daher Gleiches wie in der brandenburgischen Wolfsverordnung gelten: „Das Nachstellen und Aufsuchen von Wölfen mit dem Ziel, sie zu verscheuchen, ist gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes verboten“.
Unter Vergrämung wird eine Einwirkung auf einen Wolf definiert, welches dem Wolf nicht länger anhaltende Schmerzen oder Leiden bereitet. Dies ist etwa durch Gummigeschosse oder Reizgas möglich. Auch hier wird gefordert, dass die genauen Umstände und die berechtigte Personengruppe detailliert zu benennen ist. Zu ergänzen sind Hinweise, welche Methoden und Geräte bei der Vergrämung zugelassen sind.
Der BUND und Bioland sind der Meinung, dass eine Vergrämung nach erfolgloser Verscheuchung bei einer Annäherung an Menschen, an von Menschen genutzte Gebäude oder an Weidetiere / Gehegewild zu vertreten ist. Wölfe sind neugierig und als Beutegreifer in ihrem Verhalten anders als Fluchttiere (wie etwa Rehe). Es ist bereits mehrfach nachgewiesen worden, dass Wölfe menschliche Infrastrukturen nutzen, ohne sich Menschen gegenüber auffällig, aggressiv oder in sonst einer Weise bedrohlich gezeigt zu haben.