Die Bundesregierung prüft derzeit die Einführung einer waffenrechtlichen Ausnahme vom Verbot der Nutzung von Nachsichtvorsatz und Nachtsichtaufsatzgeräten für jagdliche Zwecke. In diesem Zusammenhang prüft das Bundesagrarministerium Argumente für und gegen eine solche Freigabe, teilt der parlamentarischer Staatssekretär Michael Stübgen auf Anfrage der FDP mit.
Im BMEL wisse man, dass die Jäger die Schwarzwildbestände im Hinblick auf die drohende Afrikanische Schweinepest verringern müssen und wollen. Hierzu müssten sie auch innovative technische Lösungen nutzen, soweit dies jagdethisch und sicherheitspolitisch vertretbar sei. Stübgen weiß daher zu berichten, dass die Bundesregierung derzeit intensiv den Nutzen der Nachtsichttechnik zur Verbesserung der Sicherheit der Jagdausübung sowie des Jagderfolges im Rahmen der Ressortabstimmung zum Referentenentwurf eines Dritten Waffenänderungsgesetzes prüft.
Der Bundesregierung liege der Abschlussbericht der im Auftrag der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft erstellten Studie „Brennpunkt Schwarzwild: Projekt zur Entwicklung innovativer regionaler Konzepte“ vor, in dem neben zahlreichen weiteren Maßnahmen zum Schwarzwildmanagement auch die Verwendung von Nachtzieltechnik (Nachtaufheller) beschrieben wird.
Für eine schnelle Zulassung der Nachtzielgeräte für alle Jäger plädiert Karlheinz Busen, jagdpolitischer Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion. "Wir wollen ein modernes Jagdrecht. Moderne Technik wie Nachtzielgeräte müssen für Jäger zugelassen werden. Diese Technik ist ein großer Beitrag für eine waidgerechte Jagd. Ich erwarte von der Bundesregierung, dass sie der Jägerschaft mehr Beinfreiheit einräumt. Jäger sind staatlich geprüft und haben bei der eigenverantwortlichen Jagdausübung unser Vertrauen verdient", sagte er.
Hintergrund
Bislang haben die Länder die Möglichkeit, einzelnen Personen die Nutzung zu erlauben, wenn sie z.B. im Behördenauftrag jagen. Dieser behördliche Auftrag ist ein Verwaltungsakt, in dem die vom Verbot ausgenommenen Waffen oder Gegenstände ausdrücklich benannt sein müssen. Die uneinheitliche Freigabe ist Folge der gegenwärtigen Rechtslage, das bundesrechtliche Verbot der Nachtzielgeräte mit landesrechtlicher Abweichungskompetenz, festgeschrieben im Bundesjagdgesetz § 19 Absatz 2.