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Alterskasse: Verschenken Sie keine Zuschüsse!

Lesezeit: 8 Minuten

Sie haben gewinnschwache Jahre hinter sich, z. B. als Ferkelerzeuger? Dann sollten Sie prüfen, ob Ihnen jetzt ein Zuschuss zu Ihren Alterskassen-Beiträgen zusteht.


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In der landwirtschaftlichen Alterskasse zah­len alle Versicherten grundsätzlich den gleichen Beitrag. Das sind zurzeit monatlich 217 € (West) bzw. 183 € (Ost).


Bei niedrigem Einkommen wird dieser Beitrag jedoch bezuschusst. Sie zahlen dann einen reduzierten Nettobeitrag pro Monat, ohne dass Ihre Rentenanwartschaft dadurch gemindert wird.


Der Zuschuss ist nach Einkommenshöhe gestaffelt. Er beträgt in der höchsten Stu­fe 130 € pro Monat (West) bzw. 1 560 € pro Jahr. Sind beide Ehepartner versichert, kann der Zuschuss in der Spitze also bei über 3 000 € im Jahr liegen.


Mit steigendem Einkommen sinkt der Zuschuss. Ab einem Jahreseinkommen von 15 500 € bei Alleinstehenden bzw. 31 000 € bei Verheirateten entfällt die Zuschussberechtigung ganz.


Maßgebend ist in der Regel das im letzten Steuerbescheid ausgewiesene Einkommen. Viele Landwirte haben jetzt ihren Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2007 erhalten. Vor allem viele Ferkelerzeuger, aber auch andere Betriebe, hatten 2007 sehr niedrige Gewinne. In diesen Fällen sollten Sie jetzt prüfen, ob und in welcher Höhe Sie einen Zuschuss zu Ihren Alterskassen-Beiträgen beanspruchen können.


Wie Sie dabei rechnen müssen, welche Einkünfte zu berücksichtigen sind und welche Fristen Sie nicht versäumen sollten, dazu die folgenden Hinweise:


1. Wer kann Zuschuss erhalten?


Zuschussberechtigt ist grundsätzlich jeder versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer – ob Einzelunternehmer, Mitunternehmer, Gesellschafter oder Mitglied einer juristischen Person.


Da auch die Ehegatten der Unternehmer versicherungspflichtig in der Alterskasse sind, können sie ebenfalls einen Zuschuss erhalten.


Sind mitarbeitende Familienangehörige (Mifas) im Betrieb beschäftigt, erhält der Unternehmer, der den Beitrag für den Mifa entrichtet, einen entsprechenden Zuschuss. Voraussetzung ist, dass der Landwirt (Unternehmer) selbst zuschussberech­tigt ist. Da der Beitrag für Mifas nur halb so hoch ist wie für den Unternehmer, wird auch der Zuschuss in halber Höhe gezahlt.


?2. Wie wird bei Ehe­leuten gerechnet?


Bei Verheirateten muss das Jahreseinkommen von Mann und Frau addiert werden. Das gemeinsame Einkommen wird dann jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. Dies gilt auch dann, wenn güter- oder steuerrechtlich eine andere Zuordnung vorgenommen worden ist – und selbst dann, wenn ein Ehegatte sich von der Versicherungspflicht in der Alters-kasse hat befreien lassen.


Beispiel: Der Sauenhalter Klaus Schuster (Name geändert) hat ein landwirtschaft­liches Einkommen von 12 000 €. Seine teilzeitbeschäftigte Ehefrau Heidi kommt auf ein jährliches Arbeitsentgelt von 10 500 €. Die Ehefrau hat sich von der Versicherungs­pflicht in der Alterskasse befreien lassen.


Das gesamte Einkommen von 22 500 € wird beiden Eheleuten je zur Hälfe zugerechnet, also 11 250 €. Da die Ehefrau keine Alterskassen-Beiträge zahlt, erhält sie auch keinen Zuschuss. Dagegen steht Landwirt Schuster ein monatlicher Zuschuss in Höhe von 78 € (West, s. Tabelle) zu. Statt 217 € muss er also monatlich nur 139 € an die Alterskasse überweisen.


?3. Was zählt zum ­ Einkommen?


Zum Jahreseinkommen, das für die Berechnung des Alterskassen-Zuschusses maßgebend ist, zählen die


Einkünfte aus Land- und Forstwirt- ? schaft


Einkünfte aus Gewerbebetrieb


Einkünfte aus selbstständiger Arbeit


Einkünfte aus nichtselbstständiger Ar- ? beit


Einkünfte aus Kapitalvermögen (über dem Sparerfreibetrag)


Einkünfte aus Vermietung und Ver- ? pachtung


Sonstige Einkünfte, wie z. B. aus priva- ten Veräußerungsgeschäften.


Weiterhin wird so genanntes Erwerbs­er­satzeinkommen berücksichtigt. Dazu zäh­len insbesondere Renten und Krankengeld, Verletzten- sowie Arbeitslosengeld.


?4. Welcher Steuerbe- scheid ist maßgebend?


Die Alterskasse legt regelmäßig das Jahreseinkommen zugrunde, das im letzten Steuerbescheid ausgewiesen ist. Voraussetzung: Der Steuerbescheid muss innerhalb der letzten vier Jahre ergangen sein. In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass für die letzten vier Jahre kein Einkommensteuerbescheid vorliegt. Beispiel: Ein junger Landwirt hat gerade den Betrieb übernommen und ist vorher nicht zur Einkommensteuer veranlagt worden. In diesem Fall muss die Alterskasse dessen Einkommensverhältnisse im vorvergangenen Kalenderjahr prüfen und danach über den Zuschuss entscheiden.


Aus dem Steuerbescheid ergeben sich auch die landwirtschaftlichen Einkünfte. Dies gilt jedenfalls für alle Betriebe, die ihren Gewinn per Buch­führung oder Einnahme-Überschussrechnung ermitteln bzw. deren Gewinn nach § 162 der Abgabenordnung geschätzt wird.


Bei den so genannten § 13 a-Betrieben wird das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft aus dem Wirtschaftswert abgeleitet. Auch hier greift die Alterskasse jedoch auf die steuerlichen Feststellungen zurück. Der Wirtschaftswert wird um den Wert von zugepachteten und verpachteten Flächen angepasst. Aus diesem „Wirtschaftswert“ ermittelt die Alterskasse dann anhand von Korrekturfaktoren das für den Zuschuss maßgebende Einkommen.


?5. Das aktuelle Einkom- men berücksichtigen?


Für die weitaus meisten Landwirte hängt es also vom letzten Steuerbescheid ab, ob und in welcher Höhe sie einen Alterskassen-Zuschuss erhalten. Das Problem: Das Veranlagungsjahr des letzten Steuerbescheides liegt gerade bei Landwirten oft 2 bis 3 Jahre zurück. Insofern wird der Zuschuss nicht aufgrund der aktuellen Einkommenslage gewährt.


Leider gibt es keine Möglichkeit, hier einen Aktualisierungsantrag zu stellen. Dies ist derzeit besonders misslich für die Milcherzeuger, die einen nie da gewesenen Einkommensrückgang erleben. Aber auch mit einer entsprechenden Bescheinigung ihrer Buchstelle können sie jetzt keinen (vorläufigen) Beitragszuschuss erwirken. Dabei wäre die Entlastung gerade jetzt dringend notwendig.


Die gesetzliche Regelung führt im Gegenteil dazu, dass bei schwankenden Einkommen in schlechten Zeiten der volle Beitrag gezahlt werden muss und in wirt­schaftlichen besseren Zeiten ein Zuschuss beantragt werden kann. Sinn­voll ist diese Lösung nicht. Hier sollte der Gesetzgeber über eine Änderung nachden­ken, zumal die Gewinnschwankungen in der Landwirtschaft immer stärker werden.


?6. Welche Fristen sind zu beachten?


Im Zusammenhang mit dem Alterskassen-Zuschuss müssen Sie einige Fristen beachten. Diese sind je nach Fall unterschiedlich:


Fall I: Sie erhalten bisher keinen Zuschuss, der neue Steuerbescheid (z. B. für 2007) weist aber ein deutlich gesunkenes Einkommen aus, so dass Ihnen jetzt ein Beitragszuschuss zusteht.


In diesem Fall müssen Sie den Zuschuss innerhalb von 3 Monaten – gerechnet ab dem Ende des Monats, in dem der Bescheid ergangen ist – beantragen und den Steuerbescheid als Nachweis einreichen. Beispiel: Der Steuerbescheid für 2007 wur-de am 9. Juni 2009 ausgestellt und lag drei Tage später bei Ihnen in der Post.


Dann haben Sie, wenn das ausgewiesene Einkommen entsprechend niedrig ist, ab 1. Juni 2009 Anspruch auf einen Zuschuss. Dieser wird Ihnen aber nur dann rückwirkend ab Juni gezahlt, wenn Sie den Antrag spätestens bis zum 30. September (also innerhalb von 3 Kalendermonaten) stellen. Verpassen Sie diesen Termin, wird Ihnen der Zuschuss erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt.


Fall II: Beziehen Sie dagegen bisher schon einen Zuschuss, müssen Sie der Alterskasse je­den neuen Steuerbescheid spä­testens zwei Kalendermonate nach der Ausfertigung durch das Finanzamt vorlegen. Das gilt ausnahmlos für alle Steuerbescheide, also auch für vorläufige, den früheren Bescheid ändernde, angefochtene oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassene Einkommensteuerbescheide.


Versäumen Sie diese Frist, stellt die Alterskasse den Beitragszuschuss ein. Beachten Sie dabei, dass die Alterskasse bei Zuschussbeziehern von der Finanzverwaltung über alle neu ergangenen Steuerbescheide informiert wird (jedoch nicht über die Höhe der Einkünfte bzw. der Steuern).


Legen Sie den aktuellen Steuerbescheid fristgerecht bei der Alterskasse vor, errechnet diese den Beitragszuschuss neu. Je nach Höhe Ihres Einkommens kann der Zuschuss also steigen, sinken oder auch ganz entfallen. Die Änderung greift immer erst ab Beginn des dritten Monats nach der Ausfertigung des neuen Steuerbescheides. Bis dahin zahlt die Alterskasse den „alten“ Zuschuss weiter.


Beispiel: Der jüngste Steuerbescheid wur­de vom Finanzamt am 2. Juni 2009 ausgestellt. Dann gilt der bisherige Zuschuss für die Monate Juni, Juli und August weiter. Die Neuberechnung greift erst ab 1. September.


?7. Den Zuschuss rückwirkend ändern?


In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Steuerbescheide für vergangene Jahre nachträglich geändert werden, z. B. nach einer Betriebsprüfung. Dann muss auch die Alterskasse den Zuschuss auf der Grundlage des geänderten Einkommens neu berechnen. Dies gilt für den gesamten Zeitraum, für den der geänderte ­Steuerbescheid zuschussrelevant war.


Diese Wirkung gilt in beide Richtungen. Weist der Änderungsbescheid ein niedrigeres Einkommen aus, erhöht sich Ihr Zuschuss. Hat es sich dagegen erhöht, muss der damals gezahlte Zuschuss entsprechend erstattet werden.


Durch einen geänderten Steuerbescheid kann sich allerdings nur die Höhe des Zuschusses ändern. Das ist in folgendem Fall misslich: Mit dem im ursprünglichen Steuerbescheid ausgewiesenen Einkommen lagen Sie über der Grenze, so dass Sie seinerzeit erst gar kein Zuschuss bei der Alterskasse beantragt hatten. Jetzt kommt der Änderungbescheid, wonach Ihr Einkommen deutlich niedriger war, so dass Ihnen eigentlich ein Zuschuss zugestanden hätte. Leider können Sie diesen jetzt nicht mehr rückwirkend beantragen.

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