Mit dem Hofübergabevertrag sollen sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen Abgeber und Übernehmer abschließend geregelt werden. Wichtig deshalb: Bestand bisher z. B. ein Pachtvertrag oder ein Gesellschaftsvertrag mit dem Hofnachfolger, sollten diese ausdrücklich für gegenstandslos erklärt werden. Das ist rechtlich einfach machbar, sollte aber vorab aus steuerlicher Sicht geprüft werden.
Mit der Hofübernahme erhält der Nachfolger einmalig das Recht, bestimmte betriebliche Versicherungen „außer der Reihe“ zu kündigen. Darüber sollte der Notar aufklären. Wichtig ist außerdem, dass betriebliche Pachtverträge gem. § 593 a BGB mit der Hofübergabe auf den Nachfolger übergehen, ohne dass der Verpächter zustimmen muss. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verpächter hierüber unverzüglich informiert wird – und zwar spätestens 14 Tage nach der Übergabe!