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Nachabfidung

Das Wichtigste zur Nachabfindung

Die Gerichtsurteile zur Nachabfindung füllen Bände. Ein durchausheikles Thema also für Hofübernehmer und weichende Erben.

Lesezeit: 5 Minuten

Die Gerichtsurteile zur Nachabfindung füllen Bände. Ein durchausheikles Thema also für Hofübernehmer und weichende Erben.


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Wie die Nachabfindunggeregelt ist


Die relativ niedrige Abfindung der weichenden Erben ist nur gerechtfertigt, wenn der Hofnachfolger den Betrieb auch langfristig im Sinne der Höfeordnung fortführt. Tut er dies nicht, können die Geschwister in bestimmten Fällen eine so genannte Nachabfindung gemäß § 13 der Höfeordnung verlangen. Dieser Anspruch besteht 20 Jahre lang – gerechnet ab der Hofübergabe bzw. der Eintragung des Hofnachfolgers im Grundbuch.


Typische Fälle, in denen eine Nachabfindung fällig werden kann, sind:


Der Hofübernehmer veräußert einzelne landwirtschaftliche Flächen oder gar den gesamten übernommenen Betrieb.


Er veräußert oder verwertet wesentliche Teile des übernommenen Hofeszubehörs anderweitig.


Er überführt den übernommenen Hof oder Teile davon in eine landwirtschaftsfremde Nutzung, z.B. Vermietung zu Wohnzwecken, Bestellung von Erbbaurechten oder Abbau von Bodenschätzen.


Bei einmaligen Veräußerungserlösen (z. B. Landverkauf) sind die weichenden Erben hieran zu beteiligen. Erzielt der Hofübernehmer dagegen fortlaufende landwirtschaftsfremde Erlöse, z. B. in Form von Mieten oder Pachten, können die Geschwister einen Anteil an den jährlich anfallenden Erträgen verlangen. Jedoch ist nie der gesamte Erlös nachabfindungspflichtig. So kann der Hofnachfolger vorab u. a. abziehen:


Die fällige Einkommensteuer, die auf die betreffenden Einnahmen bzw. Erlöse entfällt.


Alle Nebenkosten, die er z. B. bei einem Landverkauf tragen muss (Gerichts,- Notar-, Sachverständigenkosten usw.).


Seine eigenen Leistungen, soweit sie die nachabfindungspflichtigen Erlöse erhöht oder diese erst ermöglicht haben (z. B. Umbaukosten eines Wirtschaftsgebäudes in Mietwohnungen).


Auf der anderen Seite müssen sich die weichenden Erben die „normale“ Abfindung, die sie im Rahmen der Hofübergabe erhalten haben, anteilig auf die Nachabfindung anrechnen lassen.


Wie die Nachabfindung gestaffelt ist


Die danach verbleibenden Beträge muss der Hofnachfolger nur in den ersten 10 Jahren nach der Übernahme in voller Höhe mit den weichenden Erben teilen. Erfolgt die nachabfindungspflichtige Veräußerung oder Nutzungsänderung später als 10 Jahre nach der Übernahme, kann der Hofnachfolger 25 % des Erlöses vorab für sich behalten. Nur die übrigen 75 % muss er mit seinen Geschwistern teilen.


Tritt der Nachabfindungsfall später als 15 Jahre nach der Hofübernahme ein, kann der Nachfolger schon die Hälfte des Erlöses für sich behalten. Nur die restlichen 50 % muss er mit den weichenden Erben teilen. Nach Ablauf von 20 Jahren ist er frei von allen Nachabfindungspflichten.


In der Praxis werden die meisten Nachabfindungsfälle durch Flächenverkäufe ausgelöst. Sie entstehen aber erst dann, wenn die durch den Verkauf erzielten Erlöse mindestens 1/10 des Hofeswertes (oder mehr) ausmachen. Außerdem kann der Hofübernehmer die Nachabfindung vermeiden, indem er mit dem Veräußerungserlös wertgleiche Ersatzflächen wieder erwirbt. Dafür sieht die Höfeordnung eine Frist von zwei Jahren vor oder nach der Veräußerung von Hofesgrundstücken vor.


Wertgleich heißt, dass der Übernehmer nur so viel Ersatzfläche erwerben darf, wie notwendig ist, um den ursprünglichen Einheits- bzw. Hofeswert wieder herzustellen. Darüber hinaus kann er die betriebliche Fläche nicht nachabfindungsfrei aufstocken, auch wenn der Veräußerungserlös (z.B. aus einem Baulandverkauf) dies zulassen würde.


Ausnahme in Sanierungsfällen


Eine Ausnahme sieht die Höfeordnung vor, wenn Grundstücksverkäufe zur Erhaltung des Hofes erforderlich sind. In diesen Fällen (Sanierung) braucht der Hofübernehmer die Veräußerungserlöse nicht mit den weichenden Erben zu teilen. Hier legen die Gerichte jedoch zugunsten der weichenden Erben eine strenge Messlatte an.


Eine Nachabfindung können die Geschwister auch dann verlangen, wenn der Übernehmer – innerhalb der 20-Jahres-Frist – wesentliche Teile des Hofeszubehörs veräußert oder verwertet und dadurch erhebliche Gewinne erzielt.


Nur wenn die Inventarveräußerung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erfolgt, bleibt der Vorgang nachabfindungsfrei. Damit lösen z. B. Betriebsumstellungen, auch größerer Art (Abschaffung der Kühe, Einstieg in die Schweinehaltung), keine Nachabfindung aus.


Beteiligung an Mieten und Pachten


Dagegen erzielen immer mehr Betriebe Erlöse aus landwirtschaftsfremden Nutzungen. Beispiele: Ehemalige Wirtschaftsgebäude werden in Mietwohnungen umgebaut oder für gewerbliche Zwecke (Lager, Schreinerei, Unterstellung von Campingwagen u. ä.) genutzt. Beginnt die landwirtschaftsfremde Nutzung innerhalb von 20 Jahren nach der Hof-übernahme, und erzielt der Überneh-mer hiermit „erhebliche Gewinne“ (über ca. 5 000 €), können die weichenden Erben eine Beteiligung an den Erträgen verlangen.


Ebenfalls nachabfindungspflichtig ist es, wenn der Hofübernehmer betriebliche Flächen z. B. für einen Camping- oder Golfplatz zur Verfügung stellt. Das gleiche gilt beim Abbau von Boden-schätzen. Auch die Erlöse, die ein Hof-übernehmer aus der Bestellung von Erbbaurechten (für Wohnungsbauvor­haben, Biogasanlage usw.) erzielt, sind nachabfindungspflichtig.


Die strukturellen Veränderungen in der Landwirtschaft schaffen teilweise auch „neue“ Abfindungsfälle. Beispiel: Ein Betrieb stellt Flächen für die Wind-energie zur Verfügung. Dann liegt nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne der Höfeordnung mehr vor. Folge: Die Erträge daraus sind grundsätzlich nachabfindungspflichtig.


Der Hofübernehmer kann die Beteiligung der Geschwister in solchen Fällen auch nicht dadurch vermeiden, dass er die mit der landwirtschaftsfremden Nutzung erzielten Erlöse wieder in den landwirtschaftlichen Betrieb investiert. Dies ist nur bei Erlösen aus dem Verkauf von Grund und Boden oder Hofeszubehör möglich.

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