Kommt es zum Streit mit der Versicherung, geht es oft um kniffelige medizinische Fachfragen. Für diesen Fall sollten Sie von vornherein gewappnet sein:
Wenden Sie sich für die Feststellung der unfallbedingten Invalidität an einen Arzt, der sich mit den Regeln der privaten Unfallversicherung auskennt.
Achten Sie darauf, dass dieser die unfallbedingten Beeinträchtigungen umfassend darstellt und dabei eindeutige Begriffe verwendet. Unscharfe Formulierungen wie „voraussichtlich“ oder „zu erwarten ist“ sind eher ungünstig.
Beziehen Sie sich in Ihrem Antrag auf Invaliditätsleistung exakt auf den gesundheitlichen Schaden, der in der ärztlichen Feststellung beschrieben ist. Sprechen Sie sich mit Ihrem Arzt ab.
In Einzelfällen ist es sinnvoll, dass der Arzt schon bei Beantragung der Invaliditätsleistungen seine Diagnose ausführlich begründet. Eine solche Stellungnahme kostet in der Regel nicht viel Geld, setzt aber schon mal einen Maßstab.
Der Arzt kann eine Einschätzung zum Invaliditätsgrad geben. Das kann sinnvoll sein – aber nur, wenn er sich mit dem Invaliditätsbegriff der privaten Unfallversicherung auskennt.
Verlangt die Versicherung ein eigenes Gutachten, können Sie den von ihr benannten Gutachter nicht ablehnen.
Allerdings können Sie, wenn Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind, Einwände gegen das Gutachten vorbringen bzw. ein Gegengutachten in Auftrag geben. Kostenpunkt: Mehrere 100 €.
Wenn das private Gutachten klar vom Versicherungsgutachten abweicht, sollten Sie die verlangten Leistungen nochmal mit Nachdruck bei der Versicherung einfordern.
Können Sie sich nicht mit der Versicherung einigen, müssen Sie diese notfalls verklagen. Das Gericht wird einen Sachverständigen mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens beauftragen.