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Milchquoten-Abschreibung:Lenkt der Fiskus ein?

Lesezeit: 3 Minuten

Über den aktuellen Stand informiert Simon Jäckel, Steuerreferent beim DBV in Berlin.


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Zugekaufte Milchquoten können Sie steuerlich abschreiben, unentgeltlich zugeteilte bisher nicht. Doch das ist strittig, seit der Bundesfinanzhof im letzten Jahr entschieden hat, dass auch unentgeltlich zugeteilte Milchquoten als „abnutzbare Wirtschaftsgüter“ anzusehen sind (top agrar 11/2009, Seite 16). Damit müssten jetzt eigentlich auch diese Milchquoten steuerlich abschreibbar sein, was den Milcherzeugern ein erhebliches AfA-Volumen bis 2014/15 bescheren würde.


Über die Auslegung des BFH-Urteils – das eine „privatisierte“ Milchquote betraf – wird aber noch gestritten. Die Finanzämter akzeptieren derzeit Abschreibungen auf zugeteilte Milchquoten noch nicht. Für Ende Februar ist jedoch ein Treffen der Steuerbeamten von Bund und Ländern geplant. Dort soll diskutiert werden, ob der Fiskus seine Haltung aufgrund des BFH-Urteils und der ausführlich begründeten Eingabe des Deutschen Bauernverbandes ändert oder nicht. Wenn nicht, ist jetzt schon sicher, dass erneut der Bundesfinanzhof angerufen wird. Die ersten Verfahren bei Finanzgerichten sind bereits anhängig.


Verbände verhandeln


Wie sollten sich Milcherzeuger bis zur endgültigen Klärung der Streitfrage nun verhalten?


Der DBV empfiehlt, die Abschreibungen trotz der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung geltend zu machen und gegen ablehnende Steuerbescheide fristgerecht Einspruch einzulegen. Die gleiche Empfehlung gibt der HLBS, der Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen.


Die Finanzämter werden – nach bisherigem Stand – die Einsprüche jedoch zurückweisen. Was dann?


Um zu verhindern, dass der Steuerbescheid bestandskräftig wird, müssten betroffene Milcherzeuger dann kurzfristig beim Finanzgericht klagen. Das wäre jedoch wenig sinnvoll angesichts der Vielzahl der Einsprüche – auch nicht für die Finanzverwaltung.


Der DBV und die Buchstellen der Landesbauernverbände wollen deshalb erreichen, dass die Finanzämter die Einspruchsverfahren vorläufig ruhen lassen. Dazu verhandeln sie derzeit mit den regionalen Finanzverwaltungen. Das Problem ist ohnehin gelöst, sobald ein Musterverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Alle übrigen Milcherzeuger können sich dann darauf berufen und ihre Steuerbescheide bekämen voraussichtlich einen Vorläufigkeitsvermerk.


Und was passiert, wenn Sie die Milchquoten-AfA zunächst nicht geltend machen oder auf einen Einspruch verzichten, falls die Finanzverwaltung sie ablehnt? Dann sind diese Jahre für die Geltendmachung der Milchquoten-AfA verloren.


Mehr aber nicht. Das gesamte AfA-Volumen wäre noch vorhanden, wenn demnächst der BFH (oder die Finanzverwaltung) grünes Licht geben sollte. Sie könnten die Abschreibung dann eben nur noch auf wenige Jahre (bis zum Quoten­ende 2014/15) verteilen, so dass sich die AfA nicht mehr optimal zur Gewinn- und Steuerglättung einsetzen ließe.


Wir halten fest


Der Streit um die Milchquoten-Abschreibung schwelt weiter. Im Idealfall kommen BFH und/oder Finanzverwaltung zum Ergebnis, dass alle in den alten Bundesländern unentgeltlich zugeteilten Milchquoten steuerlich abgeschrieben werden können.


Zumindest ein Teil dieser Quoten dürfte ziemlich sicher begünstigt sein. Und zwar solche Milchquoten, deren Buchwert von Flächen abgespalten wurde, die ein Betrieb zwischen 1970 und 1984 neu erworben hat. Vor 1970 gab es nur pauschale Bodenwerte und keine Bodengewinnbesteuerung, so dass die Frage der Abschreibung hier u. U. nicht so eindeutig gesehen werden könnte.


Wie auch immer: Als Milcherzeuger können Sie bei diesem Thema nur gewinnen, nicht verlieren. Mit fristgerechten Einsprüchen wahren Sie Ihre Chance, die Milchquoten-AfA noch für zurückliegende Jahre durchzusetzen – wenn es denn zu einer positiven Entscheidung kommt. Wenn nicht, war die Mühe leider vergebens – ein Nachteil entsteht dadurch aber nicht. -hgt-

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