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Wann Schuldzinsen steuerlich absetzbar sind

Lesezeit: 8 Minuten

Fehler bei der Kredit?aufnahme können sich steuerlich jahrelang rächen. Wie Sie diese vermeiden, erklärt Steuerberater Cord Kiene, Niedersächsischer Landvolkverband, Hannover.


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Betriebliche Schuldzinsen sind steuerlich absetzbar – private nicht. Das klingt einfach, ist es aber nicht. Denn in kaum einem Bereich kann steuerlich so viel daneben gehen wie beim Schuldzinsenabzug. Die zwei wichtigsten Klippen sind:


Durch Fehler bei der Kreditaufnahme können aus Schuldzinsen, die eigentlich betrieblich veranlasst waren, private Schuldzinsen werden – die steuerlich nicht absetzbar sind.


Schuldzinsen, die eindeutig betrieblich veranlasst sind, können Sie in bestimmten Fällen trotzdem nur beschränkt steuerlich absetzen. Davon ausgenommen sind Schuldzinsen für reine Investitionsdarlehen.


Gerade beim Thema Schuldzinsen gibt es aber aus steuerlicher Sicht interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Ihre Strategie sollten Sie so ausrichten, dass Schuldzinsen möglichst nicht im privaten, sondern im betrieblichen Bereich entstehen und dort in voller Höhe (ohne Abzugsbeschränkung) steuerlich absetzbar sind.


In die Wiege gelegt


Ob Schuldzinsen als betrieblich oder privat einzustufen sind, hängt davon ab, wofür das zugrundeliegende Darlehen verwendet wurde. Der steuerliche Status eines Kredits wird diesem also schon mit der Aufnahme „in die Wiege gelegt“. Es kommt schlicht und einfach darauf an, was mit dem Geld aus dem Darlehen bezahlt worden ist. Die einmal getätigte Verwendung haftet dem Kredit über seine gesamte Laufzeit an, selbst wenn er umgeschuldet wird.


Macht man hier also Fehler, geht der Betriebsausgaben-Abzug für die gesamte Laufzeit verloren. Und das kann teuer werden. Bei einem Darlehen über 100 000 € mit 10-jähriger Laufzeit und einem Zinssatz von 6 % geht es immerhin um den Abzug von etwa 33 000 € Zinsen – bei einem Grenzsteuersatz von 30 % somit um ca. 10 000 € Steuern!


Wie tückisch diese Frage ist, und wie schnell Sie Fehler bei der Kreditaufnahme machen können, zeigen zwei typische Beispiele aus der Praxis:


Beispiel 1: Neuer Pflug und Möbelkauf


Landwirt Meyer bestellt einen neuen Pflug und will gleichzeitig Möbel für sein privates Wohnhaus (Küche, Wohnzimmer) anschaffen. Beides kostet jeweils 100 000 €. Er hat 10 000 € auf seinem Konto, die fehlenden 10 000 € muss er per Kredit finanzieren. Das Darlehen muss aufgenommen werden, weil er insgesamt 20 000 € benötigt. Aus wirtschaftlicher Sicht wäre es also eigentlich zur Hälfte betrieblich und zur Hälfte privat verursacht.


Darauf kommt es aber nicht an. Bezahlt Landwirt Meyer den neuen Pflug mit dem Geld von der Bank, sind die Schuldzinsen betrieblich veranlasst und in voller Höhe steuerlich absetzbar. Bezahlt er dagegen den Pflug mit dem vorhandenen Guthaben und die Wohnungseinrichtung per Kredit, so wäre dieser privat veranlasst – und die Schuldzinsen nicht abziehbar.


Beispiel 2: Schlepperkauf und Renovierung


Landwirt Huber will einen neuen Schlepper kaufen, gleichzeitig renoviert er sein privates Wohnhaus. Für den Schlepperkauf hat ihm die Bank 50 000 € Kredit bewilligt und auf sein Konto überwiesen. Im Darlehensvertrag ist der Schlepperkauf als Verwendungszweck genannt. Den Kfz-Brief des Schleppers hat Huber als Sicherheit bei der Bank hinterlegt. Der Schlepperkauf verzögert sich jedoch um einige Wochen. Inzwischen wird der positive Saldo des Kontos durch die private Wohnhaus-Renovierung aufgezehrt.


Folge: Das Darlehen war zwar für den Betrieb gedacht, tatsächlich wurden mit dem Geld aber private Aufwendungen bezahlt. Also ist das Darlehen privat veranlasst, die Zinsen sind über die gesamte Laufzeit steuerlich nicht absetzbar. Die Absicherung des Darlehens über den Betrieb ändert daran nichts.


Zinsbremse bei hohen Entnahmen


Achten Sie also bei der Kreditaufnahme stets darauf, dass das Geld auch wirklich für betriebliche Zwecke verwendet wird. Damit ist die steuerliche Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen als Betriebsausgaben grundsätzlich gesichert – allerdings nicht immer in voller Höhe! Denn in bestimmten Fällen wird der betriebliche Schuldzinsenabzug steuerlich beschränkt. Der Gesetzgeber will dadurch verhindern, dass findige Unternehmer private Ausgaben durch überhöhte Entnahmen aus dem Betrieb finanzieren, dafür dann „betriebliche“ Kredite aufnehmen und so an sich privat verursachte Schuldzinsen in betriebliche umwandeln. Der steuerliche Fachbegriff hierfür lautet „Überentnahme“.


Überentnahmen entstehen, wenn in einem Wirtschaftsjahr mehr aus dem Betrieb entnommen wird, als an Gewinn erzielt und an Einlagen getätigt wurde. Die Regelung funktioniert folgendermaßen: Zunächst werden der Gewinn und die laufenden Einlagen des Wirtschaftsjahres addiert. Davon werden alle laufenden Entnahmen abgezogen. Wurde mehr entnommen, als der Summe aus Gewinn + Einlagen entspricht, liegt eine Überentnahme vor. Wurde weniger entnommen, liegt eine Unterentnahme vor.


Die Über- bzw. Unterentnahme des jeweiligen Wirtschaftsjahres wird saldiert mit den Über- bzw. Unterentnahmen aller früheren Wirtschaftsjahre ab der Einführung der Regelung im Wirtschaftsjahr 1998/99. Wenn dann per Saldo eine Überentnahme verbleibt, greift die steuerliche Beschränkung des betrieblichen Schuldzinsenabzuges. Und zwar sind dann betriebliche Schuldzinsen in Höhe von pauschal 6 % des Überentnahme-Betrages nicht abzugsfähig. Vorab gibt es jedoch noch einen Freibetrag von 2 050 €, bis zu dem betriebliche Schuldzinsen in jedem Fall abziehbar sind. Das folgende Beispiel zeigt, wie die Berechnung in der Praxis funktioniert.


Beispiel 3: Zinsen von 1 800 € nicht absetzbar


Landwirt Müller hat in dem Wirtschaftsjahr 2009/2010 einen Gewinn von 40 000 € erzielt. Für Lebenshaltung, Einkommensteuer und private Versicherungen sowie durch Sachentnahmen (z. B. Pkw-Privatanteil) wurden 60 000 € entnommen. 10 000 € hat Müller von einem privaten Konto eingelegt. Der Saldo der Überentnahmen aus den Vorjahren soll bei 20 000 € liegen. An unstreitig betrieblich veranlassten Zinsen hat der Betrieb in diesem Wirtschaftsjahr 8 000 € gezahlt.


Damit hat Landwirt Müller in folgender Höhe steuerschädliche Überentnahmen „produziert“:


Entnahmen 60 000 €


– Gewinn 40 000 €


– Einlagen 10 000 €


Überentnahme WJ 2009/10 10 000 €


+ Überentnahmen Vorjahre 20 000 €


= Maßgebliche Überentnahmen 30 000 €


Von den gezahlten betrieblichen Schuldzinsen wird nun zunächst der Freibetrag abgezogen, also:


Tatsächliche Schuldzinsen 8 000 €


– Freibetrag 2 050 €


= der Beschränkung


unterliegende Zinsen 5 950 €


Von diesem Betrag sind nun 1 800 € steuerlich nicht abzugsfähig, das entspricht 6 % des Überentnahmebetrages von 30 000 €. Ein Ergebnis, das höchst ärgerlich ist – vor allem dann, wenn die schädlichen „Überentnahmen“ nicht durch überhöhte Privatausgaben entstanden sind, sondern unvermeidlich waren z.B. infolge schlechter Milch-, Ferkel- oder Schweinepreise.


Wirkt lange nach


Die Abzugsbeschränkung für betrieb-liche Schuldzinsen hat u. U. erhebliche Langzeitwirkung. Wenn Sie einmal stärker ins Minus geraten sind (hoher Überentnahme-Saldo), schränkt dies die steuerliche Abzugsfähigkeit Ihrer betrieblichen Schuldzinsen für viele Jahre ein. Es sei denn, Sie können die zurückliegenden Überentnahmen bald wieder durch Unterentnahmen ausgleichen. Besser ist esjedoch, wenn Sie den Anteil der betrieblichen Schuldzinsen, die unter diese Abzugsbeschränkung fallen können, von vornherein möglichst gering zu halten.


Der Schlüssel dazu: Wenn Sie betriebliche Kredite benötigen, sollten Sie damit möglichst Investitionen finanzieren, und nicht z.B. den Kauf von Betriebsmitteln wie Saatgut, Dünger oder Ferkeln. Denn die Schuldzinsen für betriebliche Investitionsdarlehen sind immer in voller Höhe steuerlich abzugsfähig – sie fallen nicht unter die steuerliche Abzugsbeschränkung bei Überentnahmen. Begünstigt ist die Finanzierung aller betrieblichen Anlagegüter, wie z.B. Gebäude und Maschinen, aber auch von Tieren des Anlagevermögens (z.B. Kauf von Kühen, Sauen, Zuchtpferden).


Damit die Zinsen immer in voller Höhe steuerlich abzugsfähig sind, müssen Sie da-


rauf achten, dass die jeweilige Investition auch unmittelbar mit dem Darlehensbetrag bezahlt wird. Bei Baumaßnahmen ist die Einrichtung eines separaten Baukontos zu empfehlen, auf das der Kredit unmittelbar ausgezahlt wird. Wie schnell hier Fehler passiert sind, zeigt der folgende Praxisfall.


Beispiel 4: Den neuen Maststall falsch finanziert


Landwirt Schmidt baut einen neuen Schweinemaststall. Dafür hat er frühzeitig Rücklagen gebildet; einen Teil der Aufstockung muss Schmidt aber per Kredit finanzieren. Zunächst verbraucht der Mäster seine Eigenmittel. Ferkel und Futter des ersten Mastdurchganges finanziert er dann aber mit einem Darlehen über 50 000 €.


Folge: Die


Darlehenszinsen sind zwar unstreitig Be-triebsausgaben, sie unterliegen aber der steuerlichen Abzugsbeschränkung. Das könnte sich rächen, wenn der Landwirt in Jahren mit schlechten Schweinepreisen zu


Überentnahmen gezwungen sein sollte. Ein Teil der Kreditzinsen wäre dann steuerlich nicht mehr absetzbar.


Besser wäre es gewesen, wenn Schmidt den Bankkredit für den Stallbau verwendet und anschließend das Umlaufvermögen (Ferkel, Futter) mit den Eigenmitteln bezahlt hätte. Denn dann läge eindeutig ein Investitionskredit vor, mit der Folge, dass die fälligen Zinsen über die gesamte Laufzeit vor der Abzugsbeschränkung geschützt wären.


Vorsicht ist auch beim Maschinenkauf auf Kredit geboten. Überweisen Sie das Geld an den Händler möglichst direkt vom Darlehenskonto. Manche Landwirte finanzieren Schlepper- oder Maschinenkäufe jedoch zunächst zwischen, indem sie das laufende Konto belasten. Erst später wird dieses durch einen Bank- bzw. Maschinenkredit wieder ausgeglichen.


Diese Vorgehensweise reicht nicht automatisch aus, um die volle Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen zu erreichen! Vielmehr verlangt die Finanzverwaltung in solchen Fällen, dass zwischen der Anschaffung des Anlagegutes und der Umschuldung ein enger zeitlicher und betragsmäßiger Zusammenhang besteht. Diskussionen sind hier vorprogrammiert – besser vermeidet man sie.


Wir halten fest


Fehler bei der Kreditaufnahme können schnell zu steuerlichen Nachteilen führen. Aus betrieblichen Schuldzinsen werden ungewollt private, die steuerlich nicht abzugsfähig sind, weil man z.B. bei der Verwendung der Mittel nicht aufgepasst hat.


Im zweiten Schritt sollten Sie anstreben, dass ein möglichst großer Teil Ihrer betrieblichen Schuldzinsen voll steuerlich abzugsfähig ist, also nicht unter die Abzugsbeschränkung bei Überentnahmen fällt. Dies gilt für sämtliche Schuldzinsen aus Investitionskrediten. Sprechen Sie deshalb vor jeder größeren Investition mit Ihrem Steuerberater, damit die Finanzierung so gestaltet werden kann, dass die Zinsen immer in vollem Umfang als Betriebsausgaben absetzbar sind.

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