Nach dem Bundesjagdgesetz sind Schäden bestimmter Tierarten ausgleichspflichtig. Dazu gehören Schalenwild, wie z. B. Rot-, Reh- und Schwarzwild, Wildkaninchen und Fasanen.
Ersetzt werden ausschließlich Schäden an Grundstücken und an noch nicht geernteten Kulturen, wie z.B. an Getreide und Mais, Kartoffeln und Rüben.
Ersatzpflichtig ist nach dem Gesetz die Jagdgenossenschaft, in deren Bezirk das geschädigte Grundstück liegt. Bisher hat allerdings regelmäßig der Jagdpächter die Pflicht zum Wildschadensersatz im Jagdpachtvertrag übernommen. Falls dann der Jagdpächter einmal nicht zahlungsfähig sein sollte, ist wieder die Genossenschaft zahlungspflichtig. Nur in einem Eigenjagdbezirk gelten etwas andere Regeln.
Mit Ausnahme von bestimmten Kulturen (z. B. Gemüse- und Obstplantagen sowie Weihnachtsbaumbestände) ist der Landwirt in der Regel nicht zu besonderen Schutzmaßnahmen gegen Wildschäden verpflichtet. Allerdings müssen Landwirte vorbeugende Maßnahmen des Jagdpächters dulden bzw. ihm bei der Schadensabwehr behilflich sein. So ist ein Landwirt z. B. verpflichtet, dem Jagdpächter die Errichtung von Zäunen, Hochsitzen und anderen jagdlichen Einrichtungen zu ermöglichen.
Ein Landwirt ist auch verpflichtet, nach einer formalen Aufforderung durch den Jagdpächter, Schussschneisen in großen Maisflächen (ab 2 ha) anzulegen oder einen größeren Abstand zum Waldrand einzuhalten – vorausgesetzt, der Jagdpächter übernimmt den entsprechenden Ertragsausfall. Darauf weist Rechtsanwalt Hans-Jürgen Thies aus Hamm hin.
Verstößt ein Landwirt gegen die Mitverschuldensgrundsätze, so kann der Wildschadensersatz gemindert bzw. in Einzelfällen sogar vollständig ausgeschlossen werden. Nachweispflichtig ist in solchen Fällen der Jagdpächter.
Wichtig ist: Falls ein Landwirt für eine geschädigte Maisfläche einen Wildschadensersatz bekommen hat und dann die verbliebenen Bruchkolben einfach unterpflügt, hat er im nachfolgenden Jahr keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn Wildschweine beim Aufwühlen der eingepflügten Kolben erneut einen Wildschaden auf der Fläche verursachen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichtes Schwerin aus dem Jahr 2002 hervor.
Allerdings, so die Auffassung von Rechtsanwalt Jürgen Reh aus Ibbenbüren, sind Landwirte aufgrund dieses Urteils nicht grundsätzlich verpflichtet, Ernterückstände komplett vom Feld zu entfernen.