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Wer Berufsunfähigkeits-Rente beantragt, weiß nur noch selten was er im Versicherungsvertrag unterschrieben hat. Für die Rentenzahlung kann das jedoch entscheidend sein. Die wichtigsten Klauseln:


  • Prognosezeitraum: Der Zeitraum, für den ein Arzt die Berufsunfähigkeit prognostizieren muss, beträgt in neueren Verträgen mindestens sechs Monate, in alten Verträgen (bis in die 90er Jahre) sind es praktisch drei Jahre. Für unklare Prognosen gilt zusätzlich: Wenn die Berufsunfähigkeit mindestens sechs Monate vorliegt, ist die Versicherung verpflichtet, Berufsunfähigkeits-Rente zu zahlen.
  • Rentenschwelle: In der Regel zahlt die Versicherung ab einer Berufsunfähigkeit von 50 %. Je nach Vertrag ist aber auch eine höhere oder niedrigere Rentenschwelle möglich.
  • Zahlungsbeginn: Bei neueren Verträgen zahlen die Versicherungen rückwirkend bis zu drei Jahre vor Antragstellung, falls schon eine Berufsunfähigkeit vorlag. Bei älteren Verträgen leistet die Versicherung frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.
  • Verweisung: Abstrakte Verweisungen in älteren Verträgen können zu Problemen führen. Denn dann kann der Versicherer den Landwirt trotz Berufsunfähigkeit auf die Ausübung einer anderen beruflichen Tätigkeit verweisen.
  • Arztanordnungsklausel: Danach ist die Versicherung – grob gesagt – nur leistungspflichtig, wenn der Versicherte die ärztliche Anordnungen befolgt hat. Bei der Auslegung der Klausel gibt es aber durchaus Spielraum.
  • Risikoausschlüsse: Haben Landwirte bei Vertragsabschluss einem Risikoausschluss z. B. für Rückenleiden oder Knieprobleme zugestimmt, ist das problematisch: Sie bekommen keine BU-Rente, wenn eine Berufsunfähigkeit auf die ausgeschlossenen Beeinträchtigungen zurückgeht.

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