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Altersvorsorge: Wer jetzt gefördert werden kann

Lesezeit: 15 Minuten

A m 1. Januar 2002 wird ein neues Ka-pitel in der gesetzlichen Alterssicherung aufgeschlagen: Die Einführung einer pri-vaten, aber staatlich geförderten Alters-vorsorge auf freiwilliger Basis. Erstmals wird damit die gesetzliche Alterssicherung durch eine kapitalgedeckte private Alters-vorsorge ergänzt. Der Gesetzgeber musste handeln, weil das bestehende System, das auf dem Generationenvertrag aufgebaut ist, nicht mehr ausreichend funktioniert. Denn im-mer weniger Beitragszahler müssen die Renten für immer mehr ältere Bürger fi-nanzieren. Das gilt in der gesetzlichen Ren-tenversicherung ebenso wie in der Alters-sicherung der Landwirte. Um das System finanziell zu stabilisie-ren, hat der Gesetzgeber beschlossen, das Rentenniveau schrittweise von bisher 70 % auf 67 % zu senken. Das bedeutet, dass die künftigen Rentensteigerungen geringer ausfallen und das Rentenniveau hinter der Einkommensentwicklung zurückbleiben wird. Dadurch können Lücken in der Al-tersversorgung entstehen. Um diese indivi-duell zu schließen, wurde die neue Vorsor-gemöglichkeit geschaffen, die in der Öf-fentlichkeit oft vereinfacht als Riester-Rente bezeichnet wird. So hoch sind die Zulagen Wie funktioniert nun die neue, staatlich geförderte Altersvorsorge? Hier ein kurzer Überblick: Jeder, der privat vorsorgt, kann dafür künftig eine staatliche Zulage erhalten. Voraussetzung ist, dass er einen anerkann-ten Altersvorsorge-Vertrag abschließt. Die jährliche Grundzulage beträgt zu-nächst 75 DM pro Person; sie erhöht sich jedoch stufenweise bis auf 300 DM ab dem Jahre 2008. Für Ehepaare sind es zunächst 150 DM, in der Endstufe dann immerhin 600 DM pro Jahr, sofern beide förderberechtigt sind und eine eigene Altersvorsorge be-treiben. Für jedes Kind kommt eine weitere Zu-lage hinzu (siehe Übersicht 1). Diese Kin-derzulage wird so lange gewährt, wie es auch Kindergeld für das betroffene Kind gibt. Die Kinderzulage erhält derjenige, dem das Kindergeld ausgezahlt wird. Sind die Eltern verheiratet, haben sie ein Wahl-recht. Die Kinderzulage wird dann grund-sätzlich der Mutter zugerechnet, auf An-trag beider Eltern jedoch dem Vater. und so viel müssen Sie sparen Die neue, staatlich geförderte Alters-vorsorge ist absolut freiwillig. Niemand wird gezwungen, entsprechende Vorsorge-verträge abzuschließen! Wer jedoch die staatlichen Zulagen erhalten und voll aus-Übersicht schöpfen will, muss in den nächsten beiden Jahren mindestens 1 % seines Einkom-mens in einen anerkannten Altersvor-sorgeVertrag einzahlen. Bis 2008 erhöht sich dieser Prozentsatz auf 4 % (siehe Übersicht 2). Der zu leistende Eigenbeitrag ist jedoch geringer. Denn ein Teil der Sparleistung wird über die staatlichen Grund- und Kin-derzulagen abgedeckt. Es reicht also, wenn der eigene Beitrag und die Zulagen zu-sammen 1 % des Einkommens ausmachen (2002 und 2003). Vor allem Familien mit mehreren Kindern und mittlerem Einkom-men brauchen dadurch oft nur etwa 40 bis 50 % der Sparleistung selbst aufzubringen. Der Rest wird durch die staatlichen Zula-gen abgedeckt. Ein kleines Beispiel zur Ermittlung der Mindestsparleistung: Ein Landwirts-Ehe-paar mit zwei Kindern und 60 000 DM Ein-künften aus Land- und Forstwirtschaft muss im ersten Jahr 600 DM Mindest-sparleistung (1 % von 60 000 DM) aufbrin-gen. Insgesamt werden im ersten Jahr 330 DM an Zulagen erzielt. Es verbleibt ein selbst aufzubringender Mindest-Eigen-beitrag von 270 DM im ersten Jahr. Bei höheren Einkünften wird die not-wenige Mindest-Sparleistung gekappt. Auch dies zeigt die Übersicht 2. Beispiel: Im Jahre 2002 brauchen Sie, um die staat-lichen Zulagen auszuschöpfen, auch bei ei-nem sehr hohen Einkommen höchstens 1 027 DM für die private Altersvorsorge zurückzulegen, und zwar einschließlich der Zulagen, die Ihnen zustehen. Den Gesamtbetrag aus Eigenleistung und Zulagen können Sie außerdem steuer-lich als Sonderausgaben absetzen und zwar ebenfalls bis zu den Höchstgrenzen in Übersicht 3. Dies gilt zusätzlich zu den bis-her für abzugsfähige Vorsorgeaufwendun-gen geltenden Höchstbeträgen! Beim Sonderausgabenabzug prüft das Finanzamt von Amts wegen (so genannte Günstigerprüfung), ob die Steuererspar-nis größer ist als die in den Vertrag geflos-sene staatliche Zulage. Ist die Steuerer-sparnis größer, erhält man die Diffe-renz zwischen Steuerersparnis und Zulage gutgeschrieben bzw. wird direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezo-gen. Der Sonderausgabenabzug steht dabei grundsätzlich nur Pflichtversicherten zu. Neben dem Höchstbetrag gibt es auch einen Sockelbetrag also einen Eigenbei-trag, der nach Abzug der Zulagen mindes-tens eingezahlt werden muss. Die Höhe des Sockelbetrages hängt davon ab, ob und wie viele Kinder zu berücksichtigen sind (Übersicht 3). Für manche Ehegatten ent-fällt jedoch der Sockelbetrag. Das zeigen wir später in den Beispielen. Steuerbescheid ist maßgebend Berechnungsbasis für die notwendige Sparleistung ist bei Arbeitnehmern der Bruttolohn des Vorjahres. Bei Landwirten wird dagegen zwei Jahre zurückgerechnet. Für 2002 sind also die Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft maßgebend, so wie sie im Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2000 ausgewiesen sind. Davon müssen Sie 1 % in einen anerkannten Altersvorsorge-Vertrag einzahlen, um 2002 die vollen staatlichen Zulagen zu erhalten. Die Art der Gewinnermittlung spielt dabei keine Rolle. Ganz gleich, ob Buch führung oder Überschussrechnung, ob Schätzungs- oder § 13a-Landwirt maßge-bend sind immer die landwirtschaftlichen Einkünfte, wie sie im Steuerbescheid des vorletzten Jahres ausgewiesen sind. Auch bei § 13a-Landwirten gibt es also keine be-sonderen Zu- oder Abschläge. Wer wird gefördert? Die staatlichen Zulagen kann jeder er-halten, der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt oder pflichtver-sichert in der Alterssicherung der Land-wirte ist. Dazu zählen: j Alle landwirtschaftlichen Unternehmer und ihre Ehegatten, die in der landwirt-schaftlichen Alterskasse pflichtversichert sind. j In der Alterskasse versicherungspflich-tige mitarbeitende Familienangehörige. j Ehemalige Landwirte, die im Rahmen des Übergangsrechts unabhängig von ei-ner Tätigkeit als Landwirt oder mitarbei-tende Familienangehörige weiterhin ver-sicherungspflichtig in der Alterskasse sind. j Arbeitnehmer und Auszubildende in ei-nem versicherungspflichtigen Beschäfti-gungsverhältnis (Lohn- und Gehaltsemp-fänger). j Versicherungspflichtige Selbstständige (z. B. bestimmte Handwerker). j Bezieher von Arbeitslosen-, Kranken-oder Vorruhestandsgeld. j Elternteile, die sich in der rentenrecht-lichen Kindererziehungszeit befinden (bis zu 3 Jahre nach der Geburt eines Kindes). j Bäuerinnen, die wegen einer anerkann-ten Pflege in der gesetzlichen Rentenversi-cherung pflichtversichert sind. j Wehr- und Zivildienstleistende. j Geringfügig Beschäftigte (in 630 DM-Jobs), die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben und durch die Aufsto-ckung mit eigenen Beiträgen rentenversi-cherungspflichtig geworden sind. Wichtig für Verheiratete: Wenn nur ei-ner der beiden Ehegatten versicherungs-pflichtig ist, kann der andere Ehegatte trotzdem die staatliche Förderung erhal-ten, sofern ein eigener Altersvorsorgever-trag auf seinen Namen abgeschlossen wird! Wer keine Zulagen erhalten kann Ausgeschlossen von der Förderung sind jedoch Landwirte, ihre Ehegatten oder mitarbeitende Familienangehörige, wenn sie auf Antrag von der Versicherungs-pflicht in der Alterskasse befreit wurden und auch nicht in der gesetzlichen Renten-versicherung pflichtversichert sind. Nicht zum Kreis der begünstigten Per-sonen gehören außerdem die Arbeitneh-mer im öffentlichen Dienst, Beamte und Richter, Selbstständige, die eine eigene private Altersvorsorge aufbauen, freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenver-sicherung sowie die überwiegende Zahl der geringfügig Beschäftigten. Nicht begünstigt sind auch die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversicherten Personen, z. B. Ärzte oder Anwälte. Es zeichnet sich jedoch ab, dass Beamte ebenfalls in die Förderung aufgenommen werden. Auch für Ange-stellte im öffentlichen Dienst wird es even-tuell eine ähnliche Sonderregelung geben. Bevor Sie sich näher mit dem Thema Riester-Rente beschäftigen, sollten Sie als Erstes prüfen, ob und in welcher Form Sie künftig überhaupt förderberechtigt sind und welche Voraussetzungen dabei zu beachten sind. Die folgenden Hinweise und Praxisbeispiele helfen Ihnen dabei. I n landwirtschaftlichen Vollerwerbs-betrieben richtet sich die notwendige Spar-leistung nach dem steuerpflichtigen Ge-winn des vorletzten Jahres. Davon müssen zunächst 1 %, später bis zu 4 % in eine pri-vate Altersvorsorge eingezahlt werden. Wichtig für die Art und Höhe der Förde-rung sind außerdem der Familienstand (le-dig, verheiratet), die Zahl der Kinder und die Frage, ob nur einer oder beide Ehegat-ten pflichtversichert bei der landwirt-schaftlichen Alterskasse sind. Zum besseren Verständnis hier einige Beispiele: Alleinstehender Landwirt, keine Kinder Der 42-jährige Vollerwerbslandwirt Herbert Losser (Name geändert) ist le-dig und hat keine Kinder. Er ist in der Alterskasse versicherungspflichtig. Der Steuerbescheid für 2000 weist 50 000 DM Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus. Förderung: Wenn Losser im nächsten Jahr 1 % von 50 000 DM = 500 DM in ei-nen anerkannten Altersvorsorge-Vertrag einzahlt, kann er die Grundzulage von ca. 75 DM beanspruchen. Er selbst müsste dann nur noch 425 DM als Eigenanteil auf-bringen. Bei unverändertem Gewinn sähe die Rechnung ab dem Jahre 2008 wie folgt aus: Einzahlung 4 % von 50 000 DM = 2 000 DM. Abzüglich 300 DM Grundzula-ge verbleiben 1 700 DM Eigenanteil. Beide Ehegatten in der LAK versichert Der Vollerwerbslandwirt Heinz Vahn (Name geändert) ist verheiratet; beide Ehegatten sind versicherungspflichtig in der landwirtschaftlichen Alterskasse. Der Steuerbescheid weist für das Jahr 2000 land- und forstwirtschaftliche Einkünfte von 60 000 DM aus. Die staatliche Förderung hängt jetzt da-von ab, wem laut Steuerbescheid das land-wirtschaftliche Einkommen zugerechnet wird. Zwei Fälle sind zu unterscheiden: Fall 1: Die Ehefrau ist Mitunternehme-rin. Laut Steuerbescheid wird der Gewinn von 60 000 DM beiden Ehegatten je zur Hälfte zugerechnet. Förderung: Beide Ehegatten können ei-ne Zulage erhalten, wenn jeder von ihnen einen eigenen Vorsorgevertrag abschließt. Darin müsste jeder im kommenden Jahr 1 % von 30 000 DM = 300 DM einzahlen, zusammen also 600 DM. Die staatliche Zu-lage beträgt je 75 DM, zusammen 150 DM. Als Eigenanteil müsste das Ehepaar also 450 DM aufbringen. Der Eigenanteil verringert sich noch weiter, wenn Kinder vorhanden sind. Auf welchen der beiden Verträge die Kinder-zulagen fließen sollen, können die Ehegat-ten frei entscheiden. Bei zwei Kindern ist z. B. auch denkbar, dass eine Kinderzulage dem Vertrag der Ehefrau und die andere dem Vertrag des Ehemanns gutgeschrie-ben wird. Fall 2: Obwohl beide Ehegatten versi-cherungspflichtig in der Alterskasse sind, gilt laut Steuerbescheid der Ehemann als alleiniger landwirtschaftlicher Unterneh-mer. Ihm wird der gesamte Gewinn in Hö-he von 60 000 DM zugerechnet. Das Ein-kommen der Ehefrau beträgt somit 0 DM. Förderung: Um die Zulage zu erhal-ten, muss zunächst der Ehemann 1 % von 60 000 DM = 600 DM in die private Al-tersvorsorge investieren. Seine Zulage im Jahr 2002 beträgt 75 DM, verbleibender Eigenanteil 525 DM. Wenn auch die Ehefrau eine Zulage er-halten will, muss sie einen eigenen Vorsor-gevertrag abschließen und darin mindes-tens den Sockelbetrag einzahlen. Dieser liegt im Jahre 2002 (ohne Kinder) bei rund 88 DM. Dazu käme dann ihre Grundzula-ge in Höhe von 75 DM. Bilanz für das Ehepaar Vahn: 688 DM Einzahlung - 150 DM Zulagen = 538 DM. Der erforderliche Eigenanteil ist also um 88 DM höher als in Fall 1. Falls Kinder vorhanden sind, können die Ehegatten auch hier selbst entschei-den, wem diese zugerechnet werden sol-len. Werden sie bei der Ehefrau berück-sichtigt, muss diese zwar einen etwas ge-ringeren Sockelbetrag zahlen (siehe Über-sicht 3). Besser ist es in diesem Fall jedoch, die Kinder beim Ehemann zu berücksich-tigen, weil bei ihm die Kinderzulagen (2002 = 90 DM je Kind) in voller Höhe den Eigenbeitrag senken. Dieser Effekt ist deutlich größer als die Verringerung des Sockelbetrages bei der Ehefrau. Die Fol-ge ist allerdings, dass die Ehefrau dann nur eine relativ geringe eigene Altersvorsorge aufbaut ob das der Gesetzgeber richtig bedacht hat? Merke: Pflichtversicherte Ehegatten müs-sen, wenn sie keine eigenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft haben, zumin-dest den Sockelbetrag zahlen. Ehemann versichert, Ehefrau befreit Der Vollerwerbslandwirt Thomas Jung (Name geändert) ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er ist in der Alterskasse ver-sicherungspflichtig, sie hat sich 1995 wegen des Abschlusses einer Lebensversicherung befreien lassen. Der land- und forstwirt-schaftliche Gewinn beträgt 84 000 DM. Auch hier müssen wir wieder zwei Fälle unterscheiden: Fall 1: Laut Steuerbescheid ist nur der Ehemann landwirtschaftlicher Unterneh-mer. Ihm werden die Einkünfte in Höhe von 84 000 DM allein zugerechnet. Förderung: Obwohl die Ehefrau nicht versicherungspflichtig und damit an sich nicht förderberechtigt ist, kann auch sie ei-nen eigenen Vorsorgevertrag abschließen. Die Berechnung für das Jahr 2002 sähe dann wie folgt aus. j Der Ehemann zahlt 1 % von 84 000 DM = 840 DM in einen Altersvorsorge-Vertrag ein. Dafür werden ihm alle Zulagen zuge-rechnet, die der Familie insgesamt zuste-hen nämlich je 75 DM für Ehemann und Ehefrau sowie 180 DM für die beiden Kin-der, insgesamt also 330 DM. Der Eigen-anteil, den Thomas Jung aufbringen muss, verringert sich dadurch auf 510 DM (840 DM minus 330 DM). j Die Ehefrau hat kein eigenes Einkom-men, sie muss daher auch keinen Eigen-beitrag erbringen. Sie bekommt jedoch die Grundzulage in Höhe von 75 DM auf ihr Vorsorgekonto überwiesen. Ein Sockelbetrag muss von ihr nicht ge-zahlt werden, weil sie weder in der Alters-kasse noch in der gesetzlichen Rentenver-sicherung versicherungspflichtig ist. Fall 2: Laut Steuerbescheid werden die landw. Einkünfte von 84 000 DM bei-den Ehegatten je zur Hälfte zugerechnet. Förderung: Die Mindest-Sparleistung für den Ehemann beträgt in diesem Fall nur 1 % von 42 000 DM = 420 DM. Damit mobilisiert er alle der Familie zustehen-den Zulagen, also 330 DM (wie in Fall 1). Der eigene Anteil beträgt dann nur noch 90 DM. Die Ehefrau muss von den steuer-lich ihr zugerechneten 42 000 DM keine Beiträge aufbringen, weil sie nicht versi-cherungspflichtig ist. Trotzdem erhält sie die Zulage von 75 DM. Bei dieser Konstel-lation können also die vollen staatlichen Zulagen mit ganz geringem Eigenanteil mobilisiert werden! Merke: Ein selbst nicht versicherungs-pflichtiger Ehegatte hat trotzdem An-spruch auf die volle Zulage, wenn er einen eigenen Altersvorsorge-Vertrag abschließt und der pflichtversicherte Ehepartner seine Mindestsparleistung unter Berücksichti-gung aller der Familie zustehenden Zulagen erbracht hat. W ird der Betrieb im Nebenerwerb bewirtschaftet, muss als Erstes geprüft werden, ob Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterskasse und in der gesetzlichen Rentenversicherung be-steht, oder nur in einem der beiden Syste-me. Denn davon hängt es ab, ob das ge-samte oder nur ein Teil des Einkommens für die Berechnung der Mindest-Sparleis-tung herangezogen wird. Zum besseren Verständnis auch hier einige Beispiele: Beide Ehegatten in der LAK versichert Der Nebenerwerbslandwirt Fritz Wille (Name geändert) ist verheiratet und hat drei Kinder. Als Bürokaufmann verdient er in diesem Jahr rund 40 000 DM brutto. Der Steuerbescheid 2000 weist für ihn außerdem 20 000 DM Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus. Fritz und Erika Wille sind beide Al-terskassenmitglieder; der Ehemann ist aufgrund seiner außerlandwirtschaftli-chen Berufstätigkeit außerdem pflichtver-sichert in der gesetzlichen Rentenversi-cherung. Förderung: Beide Ehegatten sind pflichtversichert, deshalb können auch beide gefördert werden, wenn sie jeweils einen eigenen Altersvorsorge-Vertrag ab-schließen. Für 2002 ergäbe sich dann fol-gende Rechnung: j Bei Fritz Wille werden seine Einkünf-te aus der Landwirtschaft und dem außer-landwirtschaftlichen Hauptberuf addiert. Die Mindest-Sparleistung beträgt deshalb im nächsten Jahr 1 % von 60 000 DM = 600 DM. Zieht man davon die eigene Zu-lage in Höhe von 75 DM und die Kinder-zulagen von 3 x 90 DM = 270 DM ab, müs-ste er noch einen eigenen Sparbeitrag in Höhe von 255 DM erbringen. j Ehefrau Erika Wille hat kein eigenes Einkommen. Um im nächsten Jahr die Zulage von rund 75 DM zu erhalten, müsste sie deshalb mindestens den So-ckelbetrag in Höhe von knapp 90 DM in einen eigenen Vorsorgevertrag einzahlen. Merke: Ist ein Nebenerwerbslandwirt so-wohl in der landwirtschaftlichen Alters-kasse als auch in der gesetzlichen Renten-versicherung versichert, sind in die Be-rechnung der Mindest-Sparleistung beide Einkunftsarten einzubeziehen! Ehemann befreit, Ehefrau versichert Nebenerwerbslandwirt Helmut See-land (Name geändert) arbeitet hauptbe-ruflich bei einer Genossenschaft. Dort verdient er 50 000 DM/Jahr, während der kleine Nebenerwerbsbetrieb steuerpflich-tige Einkünfte in Höhe von 8 000 DM ab-wirft. Helmut Seeland hat sich von der Al-terskassenpflicht befreien lassen, wäh-rend seine Ehefrau weiter in die Alters-kasse einzahlt. Förderung: Der Ehemann ist begüns-tigt, weil er als Arbeitnehmer bei der Ge-nossenschaft pflichtversichert in der ge-setzlichen Rentenversicherung ist. Auch seine Ehefrau kann gefördert werden, weil sie Pflichtmitglied der Alterskasse ist. Um die volle Zulage zu erhalten, muss Landwirt Seeland im Jahr 2002 eine Spar-leistung von mindestens 1 % von 50 000 DM = 500 DM erbringen. Seine landwirt-schaftlichen Einkünfte von 8 000 DM blei-ben unberücksichtigt, weil er sich von der Versicherungspflicht in der Alterskasse hat befreien lassen. Seine Ehefrau hat kein eigenes Einkommen und müsste des-halb mindestens den Sockelbetrag einzah-len, um im nächsten Jahr die staatliche Zulage von 75 DM zu erhalten. Ehemann rentenversichert, Ehefrau befreit Landwirt Dieter Müller (Name geän-dert) ist hauptberuflich in der Industrie be-schäftigt und damit als Arbeitnehmer ren-tenversicherungspflichtig. Seinen 20 ha-Betrieb bewirtschaftet er im Nebenerwerb. Von der Alterskasse hat er sich schon vor Jahren befreien lassen. Seine Ehefrau Ur-sula ist ebenfalls nicht mehr Alterskassen-mitglied, weil sie 1995 eine befreiende Le-bensversicherung abgeschlossen hat. Förderung: Nebenerwerbslandwirt Müller ist förderberechtigt wegen seiner Pflichtmitgliedschaft in der Rentenversi-cherung, und zwar nur auf der Basis sei-ner außerlandwirtschaftlichen Einkünfte. Ursula Müller ist als Ehefrau eines Pflichtversicherten begünstigt, wenn sie einen eigenen, auf ihren Namen lauten-den Vorsorgevertrag abschließt. Ehemann ist Beamter, Ehefrau mit Halbtagsjob Herbert Hinrichs (Name geändert) ist Beamter und Nebenerwerbslandwirt. Sei-ne Ehefrau arbeitet halbtags in einer Buchstelle und verdient 2 000 DM/Monat. Beide haben sich wegen des außerland-wirtschaftlichen Einkommens von der Al-terskasse befreien lassen. Förderung: Eigentlich hätte Landwirt Hinrichs, da er als Beamter nicht zum be-günstigten Personenkreis gehört, keine Möglichkeit, einen geförderten Vorsorge-vertrag abzuschließen. Da aber seine Ehe-frau als Arbeitnehmerin pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung ist und sie einen eigenen Vorsorgevertrag abschließt, kann auch er als Ehegatte ei-ner pflichtversicherten Person die staatli-che Förderung nutzen. Beide Ehegatten ohne Pflichtversicherung Der verheiratete Gastwirt Bruno Hel-fers (Name geändert) betreibt im Neben-erwerb einen 30 ha-Hof. Er hat sich wegen seines außerlandwirtschaftlichen Ein-kommens von der Alterskassenpflicht be-freien lassen. Seine Ehefrau Beate hat sich 1995 durch Abschluss einer befreienden Lebensversicherung aus der Alterskasse verabschiedet. Förderung: Es besteht für beide keine Möglichkeit, staatliche Zulagen für die private Altersvorsorge zu erhalten, weil weder eine Versicherungspflicht in der ge-setzlichen Rentenversicherung noch in der Alterssicherung der Landwirte vor-liegt. Merke: Zumindest einer der Ehegatten muss pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssiche-rung der Landwirte sein, um eine Förde-rung für sich und den Partner zu ermög-lichen. Dies gilt selbst dann, wenn der Part-ner eigentlich zu einem nicht begünstigten Personenkreis gehört. Wir halten fest Informieren Sie sich gründlich und um-fassend, bevor Sie in die neue, staatlich ge-förderte Altersvorsorge einsteigen. Eile ist nicht geboten. Wie hoch die staatliche Förderung ab 2002 sein wird, zeigen Ihnen unsere Hinweise und Tabellen. Als erstes sollten Sie jedoch prüfen, ob Sie überhaupt förderberechtigt sind, und wie je nach familiärer und betrieblicher Situation die erforderliche Sparleistung und die Höhe der Zulagen berechnet wird. Dabei helfen Ihnen die vorstehen-den Beispiele. Die Alterskassen bereiten derzeit eine Info-Broschüre mit weiteren Hinweisen und Erläuterungen vor.

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