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topplus Aus dem Heft

Anlagen ab 30 kW

Lesezeit: 5 Minuten

Für alle, deren Anlagen nicht von den Steuervorteilen profitieren, gelten nach wie vor die alten Regeln.

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Muss ich ein Gewerbe anmelden?

Grundsätzlich ist die Solarstromerzeugung eine gewerbliche Tätigkeit. Und Gewerbebetriebe müssen bei der Gemeinde oder Stadt angemeldet werden. Lediglich Solaranlagen mit bis 10 kW sind nicht meldepflichtig. Das Wirtschaftsjahr für einen Gewerbebetrieb bezieht sich auf ein Kalenderjahr und nicht wie in der Landwirtschaft üblich auf den Zeitraum vom 1.7. bis 30.6. Gewerbesteuer müssen Sie aber erst zahlen, wenn Sie mehr als 24500 €/Jahr Gewinn erzielen (Gewerbeertrag). Der Freibetrag gilt nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, z.B. für eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder Kommanditgesellschaft (KG). Kapitalgesellschaften sind vom ersten Euro Gewinn an gewerbesteuerpflichtig.

Einkommensteuer

Bin ich einkommensteuerpflichtig?

Ja. Zwar prüft das Finanzamt zunächst, ob Sie tatsächlich Gewinne erzielen können oder ob eine sogenannte „Liebhaberei“ vorliegt. Das ist bei Anlagen mit mehr als 30 kW aber regelmäßig nicht der Fall. Hintergrund: Wirft die Anlage über Jahre keinen Gewinn ab, stufen die Finanzämter diese als reine „Liebhaberei“ ein und erkennen die Verluste steuerlich nicht an.

Buchführung

Wie ermittel ich meinen Gewinn und was gehört zu den Einnahmen bzw. Ausgaben?

Ihren Gewinn ermitteln Sie mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die Einnahmen setzen sich aus der Einspeisevergütung und einem Wert für den Eigenverbrauch zusammen. Überschreiten Sie die Gewinngrenze von 60000 €/Wirtschaftsjahr, wird das Finanzamt Sie zur Abgabe eines Jahresabschlusses auffordern und sie müssen eine Buchführung erstellen.

Der Wert des selbstverbrauchten Stromes bemisst sich am sogenannten Teilwert. Dies sind grundsätzlich die Produktionskosten pro Kilowattstunden. Derzeit akzeptiert die Finanzverwaltung einen pauschalen Ansatz von 20 ct/kW.

Von den Einnahmen dürfen Sie Ihre Ausgaben abziehen. Das sind zum Beispiel die Abschreibung auf die Herstellungskosten sowie Ausgaben für Reparaturen, Wartungen, Versicherungen usw. Hinzu kommen die Zinsen für den Kredit. Die Tilgung können Sie nicht absetzen.

​Abschreibung

Wie lange beträgt die Abschreibungsphase und kann ich eine Sonderabschreibung nutzen?

Die Finanzverwaltung nimmt eine Nutzungsdauer von 20 Jahren für Solaranlagen an. Somit können Sie 5% der Anschaffungskosten als Abschreibung berücksichtigen. Einen Stromspeicher können Sie nur abschreiben, wenn Sie den Strom betrieblich nutzen. Nutzen Sie den gespeicherten Strom ausschließlich privat, können Sie die Abschreibung nicht ansetzen.

Haben Sie Ihre Anlage im Zeitraum 2020 bis 2022 installiert? Dann können sie die degressive Abschreibung ansetzen (12,5% bzw. 2,5 fache der linearen AfA). Seit 2023 ist nur noch die lineare erlaubt.

Neben der linearen Abschreibung dürfen Sie in ersten fünf Jahren zusätzlich 20% als Sonderabschreibung berücksichtigen. Voraussetzung: Der Gewinn des Betriebes darf 200000 €/Wirtschaftsjahr nicht übersteigen.

Sie können die Sonderabschreibung entweder komplett in einem Jahr ansetzen oder diese auf die fünf Jahre verteilen. Nach den fünf Jahren müssen Sie den Restbuchwert linear abschreiben. Achtung: Wenn Sie einen Investitionsabzugsbetrag genutzt haben, fällt die Berechnungsbasis für die Sonderabschreibung entsprechend geringer aus.

Personengesellschaften

Darf ich zeitgleich gewerbliche und landwirtschaftliche Einnahmen erzielen?

Das ist kein Problem. Vorsichtig sollten Sie sein, wenn Sie Ihren landw. Betrieb als Personengesellschaft führen – also als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR) oder als Kommanditgesellschaft (KG). Wenn Sie die Solarstromanlage im Namen Ihrer Gesellschaft erwerben und betreiben, „färben“ die gewerblichen Einnahmen aus der Solarstromanlage auf die Ihres Hofes ab, wenn die Einnahmen 3% des Umsatzes oder 24500 €/Jahr übersteigen.

Folge: Sämtliche Einnahmen werden gewerblich – auch die land- und forstwirtschaftlichen. Die Personengesellschaft verliert dadurch z.B. die Möglichkeit, ihre Umsätze zu pauschaliern. Am besten gründen Sie eine eigene Solar-GbR für die Solarstromanlage. Fragen Sie dazu Ihren Steuerberater.

IAB

Kann ich einen Investitionsabzugsbetrag für meine Anlage schon vor dem Kauf ansetzen?

Bereits in den Jahren vor dem eigentlichen Kauf der Anlage können Sie einen Sofortabzug in Höhe von bis zu 50% der Anschaffungskosten steuermindernd berücksichtigen (IAB). Den IAB bilden Sie, in dem Sie ihn in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.

Wenn Sie einen IAB geltend machen, müssen Sie in den drei darauffolgenden Wirtschaftsjahren die Anlage auch kaufen. Lassen Sie die Frist verstreichen, müssen Sie den IAB wieder rückwirkend auflösen und ggf. Steuern für das entsprechende Jahr nachzahlen.

Einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) dürfen Sie allerdings nur in Anspruch nehmen, wenn Ihr Gewerbebetrieb einen Gewinn von 200000 € nicht übersteigt. Da die Solarstromanlage als eigener Gewerbebetrieb behandelt wird, spielt es auch keine Rolle, ob Sie bereits einen IAB für Anschaffungen in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb in dem entsprechenden Jahr gebildet haben.

Wichtig: Die alte Regelung, dass Sie bereits die Anlage bestellt haben müssen, wenn Sie den IAB bilden wollen, gilt nicht mehr.

IHK

Muss ich mich bei der IHK anmelden?

Ja und als Mitglied müssen Sie einen entsprechenden Beitrag zahlen. Ausnahme: Wenn Ihr Gewinn 5200 €/Jahr nicht überschreitet, entfällt der Beitrag. Die genau Beitragshöhe legt jede regionale IHK für sich fest. ▶

Krankenkasse

Fallen Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an?

Da die Einkünfte aus der Solaranlage steuerlich zu den Einkünften aus einem Gewerbebetrieb gehören, handelt es sich sozialversicherungsrechtlich um Arbeitseinkommen. Folge: Für den Gewerbeertrag müssen Sie Beiträge in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Sprechen Sie das mit der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ab.

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