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Auch Biogasanlagen können betroffen sein

Lesezeit: 5 Minuten

Auch Biogasanlagen können betroffen sein


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Zu prüfen ist, ob und inwieweit auch Biogasanlagen von den umsatzsteuerlichen Änderungen zum 1. Januar 2011 betroffen sind. Bei gewerblichen Biogas­anlagen ist das nicht der Fall. Diese unterliegen ja ohnehin schon der Re­gel­besteuerung.


Anders sieht es bei Biogasanlagen aus, die steuerlich als Teil des landwirtschaftlichen Betriebes geführt werden (Nebenbetriebe). Das ist möglich, wenn der Zukauf von Substraten nicht mehr als 50 % beträgt. Die Biogaserzeugung zählt dann – im Gegensatz zur Strom-erzeugung – noch zu den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften. Die Umsatzsteuer für die Bio­gasanlage kann bisher pauschaliert werden.


Künftig ist das nicht mehr der Fall. Denn die Finanzverwaltung will, wie erst Ende November bekannt wurde, das erzeugte Biogas nicht mehr als landwirtschaftliches Erzeugnis einstufen. Die Folge wäre, dass auch Biogasanlagen, die als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb eingestuft sind, künftig der Regelbesteuerung unterliegen. Das heißt: Sie dürften beim Biogasverkauf dann nicht mehr 10,7 % pauschale Umsatzsteuer in Rechnung stellen, sondern müssten den Regelsatz von 19 % ansetzen und diese ans Finanzamt abführen.


Die neue Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ist aber umstritten. Die Umsetzung einer so wesentlichen Änderung kurzfristig schon zum 1.1.2011 halten Fachleute ohnehin nicht für vertretbar. Möglicherweise werde es hierzu noch Gespräche auf Länderebene geben, hieß es bei Redaktionsschluss.


Eine Umsetzung der geänderten Rechtsauffassung hätte für betroffene Betriebe u.a. folgende Konsequenzen:


Wurde die Biogasanlage in den letzten 5 bzw. 10 Jahren errichtet, können Sie sich beim Wechsel zur Regelbesteuerung einen Teil der seinerzeit gezahlten Vorsteuern zurückholen (Vorsteuerkorrektur nach § 15 a UStG). Der Korrekturzeitraum beträgt 10 Jahre für Gebäude und alles, was fest mit dem Grund und Boden verbunden ist, wie Silos, Güllegrube und Fermenter, sowie 5 Jahre für die übrigen Wirtschaftsgüter (u. U. das BHKW, mobiles Rührwerk usw.). Dadurch verringert sich zumindest im 1. Jahr der Regelbesteuerung die Zahllast entsprechend oder kann sogar zu einer Erstattung führen


Sämtliche Vorsteuern, die Sie beim Maschinenkauf und -einsatz, bei Saatgut, Dünger, Pflanzenschutz usw. zahlen, müssten künftig auf die Biogaserzeugung und auf den übrigen landwirtschaftlichen Betrieb aufgeteilt werden. Eine sachgerechte Aufteilung der Vorsteuern ist jedoch erfahrungsgemäß schwierig, sehr bürokratisch und immer streitanfällig.


Verschieben sich während der Laufzeit die Nutzungsanteile, ist die Vorsteu-er sowohl zu Gunsten wie zu Ungunsten des Landwirts nach § 15 a UStG zu korri-gieren.


Wie reagieren?


Wenn es so kommt und Sie diese Aufteilungsprobleme vermeiden wollen, sollten Sie überlegen, ob nicht die Biogasanlage insgesamt aus dem landwirtschaftlichen Betrieb (z. B. durch Verpachtung) ausgegliedert wird. Beispiel: Der landwirtschaftliche Betrieb wird durch eine GbR bewirtschaftet, während einer der Gesellschafter (z. B. derjenige, der auch schon das BHKW betreibt) die Biogas-anlage betreibt.


Oder: Der Vater bewirtschaftet den landwirtschaftlichen Betrieb, der Sohn betreibt die Biogasanlage und das BHKW.


Dadurch könnte der landwirtschaftliche Betrieb weiterhin pauschalieren und die Biogasanlage wäre ein gesonderter Betrieb. Der landwirtschaftliche Betrieb würde dann die eigenerzeugten Maissubstrate mit 10,7 % pauschaler Umsatzsteuer an die Biogasanlage verkaufen. Der Mais, den die Anlage zusätzlich von anderen Betrieben benötigt, würde direkt von der Biogasanlage zugekauft.


Vorteil: Leichte Trennung der Umsätze und der Vorsteuer. Nachteil: Die Biogasanlage wird gewerblich mit allen Vor- und Nachteilen.


Wenn die Biogaserzeugung einen großen Teil des landwirtschaftlichen Betriebes ausmacht, könnte man alternativ auch überlegen, ob nicht für den gesamten Betrieb auf die umsatzsteuerliche Pauschalierung verzichtet und stattdessen die Regelbesteuerung angewendet wird.


Vorteil: Keine Zuordnung der Umsätze, keine Aufteilung der Vorsteuern, sondern sämtliche Vorsteuern sind abziehbar. Nachteil: Auch die Einnahmen der übrigen Landwirtschaft unterliegen dann der Regelbesteuerung. Ob dieser Schritt sinnvoll ist, ist letztlich ein Rechen­exempel.


Substrate noch vor dem 1.1.2011 verkaufen?


Die Änderungen zum 1.1.2011 bescheren aber noch weiteren Biogasanlagen ernste Probleme. Typischer Fall:


Landwirt Martin Peters (Name geändert) bewirtschaftet einen Betrieb mit Ackerbau und Schweinemast. Zusätzlich ist er – mit zwei weiteren Landwirten – an einer Biogasanlage beteiligt, die als selbstständiger Gewerbebetrieb firmiert.


Die Substratversorgung der Biogas-anlage hat Peters weitgehend übernommen. Er baut dazu selbst Mais an, kauft aber weiteren Mais von anderen Betrieben zu, den er zusammen mit den eigenen Substraten in seinen Silos vermischt und siliert.


Die Folge: Beträgt der Maiszukauf mehr als 25 %, unterliegt die Substratlieferung an die Biogasanlage ab 1.1.2011 der Regelbesteuerung, und zwar mit dem ermäßigten Satz von 7 %, der ans Finanzamt abzuführen ist.


Deshalb sollte Peters überprüfen, ob er die Substrate noch vor dem 1.1.2011 an die Biogasanlage verkaufen kann. Denn dann gilt noch die alte Rechtslage, die Substratlieferung fiele also unter die umsatzsteuerliche Pauschalierung.


Voraussetzung ist, dass die Maissilage bis zum 31.12.2010 an die Biogasanlage „geliefert“ worden sein muss. Lieferung im Sinne der Umsatzsteuer heißt, dass der Eigentums- und Gefahrenübergang stattgefunden hat. Wann die Maissilage in Rechnung gestellt und bezahlt wird, spielt keine Rolle.


In unserem Beispiel könnte Landwirt Peters z. B. so vorgehen, dass er den Inhalt seiner Maissilos zum 31.12.2010 an die Biogasanlage verkauft. Gleichzeitig wird im Kaufvertrag vereinbart, dass die Substrate zunächst in den bisherigen Silos weiterlagern und der Käufer dafür ein Lagerentgelt entrichtet. Dieser ist aber berechtigt, jederzeit die Maissilage abzuholen.


Alternative: Landwirt Peters verkauft die Maissilage an die Biogasanlage und vermietet das Silo so lange an diese, bis die Substrate geräumt sind.


Wichtig ist, dass der Käufer – also die Biogasanlage – spätestens am 31. Dezember über die Substrate frei verfügen kann und auch der zufällige Untergang oder die Verschlechterung des Silovorrats den Käufer trifft, nicht mehr Landwirt Peters als Lieferant und Verkäufer!


Steuerberater Gerhard Müller

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