Böse Folgen kann es haben, wenn Sie eine Gesellschaft gründen, dabei aber den Eintrag ins Handelsregister vergessen oder zu spät bewirken. Heikel ist das vor allem bei folgender, in der Praxis gerne verwendeten Konstruktion: Zunächst wird etwa für Ideensammlung und Planung einer Biogasanlage eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gegründet. Für den eigentlichen Bau und Betrieb soll später eine Umwandlung in eine GmbH & Co. KG oder KG (Kommanditgesellschaft) erfolgen.
Problematisch ist es nun, wenn die Gesellschafter annehmen, dass sie durch die Unterschrift z. B. unter den KG-Vertrag bereits ihre persönliche unbeschränkte gesamtschuldnerische Haftung beseitigt haben und in diesem Glauben vor Eintragung ins Handelsregister Geschäfte tätigen, wie z.B den Abschluss von Bau- oder Kreditverträgen, so Rechtsanwalt Volker Henties aus Helmstedt. Hier muss den Beteiligten klar sein, dass die Haftungsbeschränkung erst mit Eintragung der KG ins Handelsregister eintritt und sie bis dahin in der Regel weiter unbeschränkt persönlich in der Haftung stehen, und zwar für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dies lässt sich auch einseitig nachträglich kaum beseitigen.
Achten Sie deshalb auf eine korrekte Abwicklung der Gesellschaftsgründung. Bei Zweifeln kann es sinnvoll sein, den eigenen Haftungsstatus noch einmal überprüfen zu lassen, um eventuell zumindest im Innenverhältnis der Gesellschaft Absprachen zu treffen, die noch einen gewissen eigenen Schutz entfalten können.