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Aushilfskräfte: So sparen Sie Lohnsteuern

Lesezeit: 12 Minuten

Wann Sie Aushilfslöhne mit dem niedrigen Satz von 5 % versteuern können und welche günstigen Alternativen es sonst gibt, zeigt Steuerberater Dr. Richard Moser, Göttingen.


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Gerade in der Ernte setzen viele Betriebe auf Aushilfskräfte. Oft können Sie deren Löhne pauschal mit 5 % versteuern. Beschäftigen Sie die Aushilfskraft zudem nur kurzfristig, entfallen die Versicherungsabgaben. Diese Kombination stellt meist die günstigste Möglichkeit dar, Aushilfen zu beschäftigen. Doch die 5 %-Pauschalierung ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft. Werden die nicht erfüllt, kann es zu bösen Überraschungen bei einer späteren Lohnsteuer-Außenprüfung kommen. Wir zeigen, wie Sie Ihre Aushilfskräfte günstig besteuern, wo die Fallstricke liegen und wie Sie hohe Nachforderungen des Steuerprüfers vermeiden.


Die Pauschalierung mit dem günstigen Satz von 5 % können Sie nur anwenden, wenn:


  • die Aushilfskraft typisch land- und forstwirtschaftliche Arbeiten ausführt,
  • sie nicht mehr als 180 Tage pro Kalenderjahr bei Ihnen arbeitet,
  • sie keine land- und forstwirtschaftliche Fachkraft ist,
  • es sich bei Ihrem Betrieb um einen im steuerlichen Sinne land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt,
  • der Stundenlohn 12 € nicht übersteigt,
  • die ausgeführten Arbeiten nicht ganzjährig auftreten, sondern
  • die Aushilfskraft nur von Fall zu Fall eingesetzt wird, und zwar für eine im Voraus bestimmte Arbeit von vorübergehender Dauer.


Arbeitet die Aushilfe zudem nicht länger als 50 Tage bzw. 2 Monate pro Jahr, fallen zusätzlich zur 5 %igen Lohnsteuer keine Sozialabgaben an, außer einer Umlage von ca. 1 %. Dazu zählen auch die Zeiten, an denen die Aushilfe auf anderen Betrieben arbeitet. Im Zuge der Einführung des Mindestlohnes wird sich diese Frist von 50 auf 70 Tage bzw. von 2 auf 3 Monate ab 1.1.2015 bis Ende 2018 verlängern.


Wollen Sie die Aushilfe hingegen länger beschäftigen, werden neben den 5 % Lohnsteuer die normalen Versicherungsbeiträge fällig (s. Kasten S. 39).


Welche Betriebe?

Sie können die 5 %-Pauschalierung nur nutzen, wenn Ihr Betrieb als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt. Hierzu zählen z. B. auch Spezialbetriebe mit Sonderkulturen (z. B. Spargel und Erdbeeren), Gartenbau- und Forstbetriebe. Betreiben sie die Landwirtschaft gewerblich, dürfen Sie Aushilfslöhne hingegen generell nicht mit 5 % pauschalieren. Auch dann nicht, wenn Sie die Aushilfskräfte für typische land- und forstwirtschaftliche Arbeiten einsetzen. Das betrifft z. B. Betriebe, die durch Überschreiten der Vieh­einheiten-Grenze oder durch erhebliche Zukäufe fremder Erzeugnisse gewerblich geworden sind. Ausnahme: Handelt es sich um einen Betrieb, der nur wegen seiner Rechtsform (z. B. GmbH & Co. KG) als Gewerbebetrieb gilt, ist die 5 %-Pauschalierung zulässig.


Welche Arbeiten?

Die Aushilfskräfte dürfen nur typische land- und forstwirtschaftliche Arbeiten verrichten. Damit sind alle anfallenden Arbeiten gemeint, die dem Betrieb zum Fertigstellen der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen. Typische Beispiele: Getreide-, Obst- und Strohernte, Ställe reinigen, Spargel stechen, Erdbeeren pflücken etc. Dagegen dürfen Sie die Lohnsteuer nicht mit 5 % pauschalieren, wenn Sie die Aushilfskraft für „landwirtschaftsfremde“ Arbeiten einsetzen, z. B. für Maurerarbeiten am Schweinestall oder eine Dacherneuerung. Auch das Schälen von Spargel gehört nach Ansicht des Bundesfinanzhofes nicht mehr zu den begünstigten Tätigkeiten.


Nicht begünstigt ist auch die Verkaufstätigkeit. Das heißt: Den Lohn einer Hausfrau, die Spargel- und Erdbeeren verkauft, dürfen Sie nicht mit 5 % pauschal versteuern. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie die Ware ab Hof, Feld oder auf dem Markt verkauft.


Einfache Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten an Maschinen gelten hingegen in der Regel noch als landwirtschaftliche Tätigkeit. Selbst Wegearbeiten können begünstigt sein, wenn sie zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Betriebs gehören. So entschied der Bundesfinanzhof, dass Arbeiten an Forstwegen, die als Zufahrt zum Wald und für den Abtransport des Holzes angelegt werden, begünstigt sein können.


Keine Fachkräfte!

Allerdings dürfen Sie die Löhne Ihrer Aushilfskräfte nur dann mit 5 % pauschalieren, wenn diese nicht als land- und forstwirtschaftliche Fachkräfte gelten. Hier sind die Prüfer bei Lohnsteuer-Außenprüfungen besonders streng. Die 5 %-Pauschalierung ist vor allem gedacht für Rentner, Hausfrauen oder hauptberuflich außerhalb der Landwirtschaft Beschäftigte, die von Zeit zu Zeit im Betrieb bei bestimmten Arbeiten mit anpacken. Bei Aushilfen, die eine landwirtschaftliche Lehre oder z. B. ein einjähriges landwirtschaftliches Fachpraktikum absolviert haben, ist die 5 %-Pauschalierung von vornherein ausgeschlossen. Aber auch schon, wenn die Aushilfe von einem landwirtschaftlichen Betrieb stammt oder bereits Jahre in der Landwirtschaft arbeitet, wird es schwierig mit der 5 %-Pauschalierung. Setzen Sie also z. B. die Tochter des Nachbarlandwirts ein, kann es durchaus sein, dass das Finanzamt sie als „Fachkraft“ bewertet.


Ein Beispiel: Landwirt Peters (Name geändert) beschäftigt während der Ernte Studenten als Aushilfskräfte. Diese studieren Landwirtschaft an der FH und haben vorher eine landwirtschaftliche Lehre absolviert. Die Löhne will Peters mit 5 % pauschalieren. Damit wäre er jedoch schlecht beraten. Da es sich bei den Studenten um Fachkräfte handelt, ist die 5 %-Pauschalierung nicht zulässig.


Die Lösung: Landwirt Peters rechnet die Aushilfslöhne über die Lohnsteuerkarte ab bzw. nimmt den Lohnsteuerabzug nach Abruf der ELStAM-Daten vor. Die Studenten fallen alle in Steuerklasse I. Damit können sie bis zu 890 €/Monat steuerfrei verdienen. Peters spart dann sogar die pauschale Lohnsteuer.


Selbst wenn der einzelne Student in einem Monat mehr verdient, auf das ganze Jahr gerechnet allerdings weniger als 10 680 €, muss er zwar zunächst Lohnsteuer zahlen. Diese kann er sich aber vom Finanzamt zurückholen, wenn er im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung abgibt. Während der Semesterferien können die Studenten zudem kurzfristig und damit sozialversicherungsfrei beschäftigt werden, unabhängig von der Höhe des Einkommens und der Stundenzahl. Einzige Bedingung: Der Job ist auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet.


Während der Vorlesungszeit bleiben Studenten versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und müssen ausschließlich Rentenversicherungsbeiträge zahlen, wenn sie nicht mehr als 20 Stunden/Woche arbeiten.


Nachträgliche Änderung:

Sie können die Versteuerung der Aushilfslöhne auch nachträglich ändern. Ein Beispiel: Sie haben den Lohn eines Studenten mit 5 % pauschaliert. Bei der Lohnsteuer-Außenprüfung zeigt sich, dass das unzulässig war. Dann können Sie den Studenten auch noch nachträglich für das ELStAM-Verfahren anmelden, wenn Sie seine Steuer-ID-Nummer haben. Das heißt: Sie brauchen oft keine Steuern nachzahlen, sondern bekommen sogar die fälschlich gezahlte pauschale Lohnsteuer zurück.


Eine Aushilfskraft gehört nach Urteil des Bundesfinanzhofes allerdings auch schon dann zu den Fachkräften, wenn sie anstelle einer solchen eingesetzt wird. Das ist der Fall, wenn mehr als 25 % der erledigten Arbeiten Fachkraft-Kenntnisse erfordern.


Ein Beispiel: Landwirt Bauer rechnet zu Beginn der Spargelsaison mit 20 polnischen Saisonarbeitskräften. Mitte April sagt sein Vorarbeiter wegen Krankheit ab. Kurzfristig springt der Sohn des Nachbarlandwirts ein. Da dieser eindeutig Tätigkeiten übernimmt, die Fachkenntnisse erfordern, gilt er unabhängig von seiner Vorbildung als landwirtschaftliche Fachkraft. Damit kommt die Pauschalierung mit 5 % nicht infrage. Bauer kann den Lohn allerdings mit 25 % pauschal versteuern (siehe Kasten S. 40). Dafür begrenzt er den Ernteeinsatz auf 18 Arbeitstage. Da die Beschäftigung unvorhersehbar war, kann er dem Nachbarsohn sogar mehr als 62 € pro Tag zahlen, allerdings nicht mehr als 12 €/Stunde.


Führt die Aushilfskraft – ohne landwirtschaftliche Berufsausbildung – hingegen lediglich Handlangerdienste sowie einfache Tätigkeiten aus, die nur einer kurzen Anleitung bedürfen, ist die 5 %-Pauschalierung zulässig. Hierzu gehören z. B. Spargel stechen und Kartoffeln sortieren.


Nicht mit Schlepper?

Nicht zu den begünstigten Tätigkeiten gehört nach Ansicht des Bundesfinanzhofes das Schlepperfahren. So entschied der BFH, dass Schlepperfahrer dann als Fachkräfte anzusehen sind, wenn sie den Schlepper als Zugfahrzeug mit landwirtschaftlichen Maschinen führen. Sobald die Aushilfskraft mit dem Schlepper also z. B. ein Güllefass oder einen Anhänger zieht, gilt sie nach Ansicht des BFH als Fachkraft. Konsequenz: Die 5 %-Pauschalierung kommt nicht infrage.


Als Indiz für die Annahme einer Fachkraft können spezielle Sachkundenachweise gelten. Hat die Aushilfe z. B. einen Führerschein der Klasse T und übernimmt mit dem Schlepper den Abtransport des Ernteguts zum Landhandel, können Sie den Lohn nicht mit 5 % pauschalieren. Auch andere Tätigkeiten, die einen Sachkundenachweis erfordern, gefährden die 5 %-Pauschalierung, z. B. Motorsägearbeiten oder das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln.


Bringen Sie jedoch die Aushilfskraft auf das Feld und diese grubbert oder pflügt, kann es sich unseres Erachtens noch um eine einfache Tätigkeit handeln, die keine Fachkenntnisse und keinen speziellen Führerschein erfordert. Die 5 %-Pauschalierung bleibt zulässig.


Sie können die Löhne also nur dann nicht mit 5 % pauschalieren, wenn die ausgeführten Arbeiten so komplex sind, dass sie besondere Fachkenntnisse erfordern. Hat aber die Aushilfskraft eine einfache Arbeit schon mehrfach ausgeführt und dadurch quasi Fachwissen erworben, gefährdet das die 5 %-Pauschalierung nicht.


Ein Beispiel: Inzwischen schon im sechsten Jahr setzt Landwirt Eggers – neben anderen Aushilfen – auf die gleichen zehn Hausfrauen, die bei der Erdbeerernte im Mai und Juni helfen. Sie pflücken, packen ab, wiegen, sortieren und helfen beim Verladen. Eggers zahlt ihnen dafür 8 € pro Stunde. Bei 180 Stunden Arbeit im Monat kommen sie jeweils auf einen Monatslohn von 1 440 €. Eggers führt pauschal 5 % als Lohnsteuer ab. Inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zahlt er je Aushilfe 81 € pro Monat ans Finanzamt.


Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung stuft der Prüfer die Hausfrauen aber aufgrund ihrer über die Jahre erlernten Fachkenntnisse als Fachkräfte ein. Die Folge: Betriebsleiter Eggers soll die Differenz zwischen 5 % pauschaler und der vollen Lohnsteuer nachzahlen. Da die Hausfrauen in Steuerklasse V fallen, ist die geforderte Nachzahlung heftig: Pro Monat und Aushilfe fallen statt der 81 € rund 275 € an Steuern an. Insgesamt fordert der Prüfer damit allein für die beiden Monate rund 3 900 € nach. Darauf braucht sich Eggers aber nicht einzulassen! Die ausgeübten Arbeiten sind einfache, schnell zu erlernende Tätigkeiten. Egal wie oft die Hausfrauen diese zuvor schon ausgeführt haben, die 5 %-Pauschalierung bleibt zulässig.


Von Fall zu Fall:

Sie dürfen die Aushilfskräfte nur „von Fall zu Fall“ für im Voraus bestimmte Arbeiten von vorübergehender Dauer einsetzen. Das heißt: Bei Aushilfskräften, die laufend mit saisonbedingt wechselnden Arbeiten beschäftigt sind, dürfen Sie die Lohnsteuer nicht mit 5 % pauschalieren. Denn hier liegt keine Beschäftigung von Fall zu Fall, sondern ein Dauerarbeitsverhältnis vor. Zwischen den Arbeitseinsätzen müssen also erkennbare Pausen liegen. Sie müssen somit jeweils ein neues Dienstverhältnis für eine im Voraus bestimmte Arbeit von vorübergehender Dauer abschließen. Eine Beschäftigung von vorübergehender Dauer kann z. B. auch noch bei einem sechswöchigen Ernteeinsatz vorliegen. Die Beschäftigung darf nur nicht unbegrenzt, z. B. für mehrere Monate, andauern.


Es gibt allerdings Ausnahmen, wie der folgende Fall zeigt: Landwirt Lüde setzt seine Aushilfskräfte erst bei der Ernte im Ackerbaubetrieb und anschließend für dringende Pflegearbeiten im Forst ein. Da der Betriebsablauf mehrere Aushilfsbeschäftigungen unmittelbar aufeinanderfolgend erfordert, darf er die Lohnsteuer trotzdem mit 5 % pauschalieren. Schädlich ist auch nicht, dass er für die Arbeiten immer wieder die gleichen Arbeitskräfte nutzt. Diese dürfen nur nicht für insgesamt länger als 180 Tage pro Kalenderjahr beim gleichen Arbeitgeber eingesetzt werden. Dabei werden Urlaubs- und Krankheits- sowie restliche freie Tage mitgezählt. Ob die Aushilfe noch auf anderen Betrieben mit 5 %-Pauschalierung arbeitet oder nicht, ist unerheblich.


Nur saisonale Arbeiten!

Arbeiten, die das ganze Jahr anfallen, dürfen die Aushilfskräfte nicht verrichten. Ein Beispiel: Student Hendrik Jansen reinigt regelmäßig die Sauen- und Ferkelställe auf dem Betrieb von Rudolf Blitz. Da die Arbeiten das ganze Jahr anfallen, kann Blitz Jansens Lohn nicht mit 5 % pauschalieren. Auch dann nicht, wenn er ihn nur einmalig einsetzen würde. Etwas anderes gilt, wenn ein Stall z. B. nach dem Almauftrieb lediglich einmal im Jahr gereinigt wird.


Für Blitz ist das nicht schlimm: Da der Student in Steuerklasse I ist, fällt unterhalb eines Monatsbruttolohns von 890 € keine Lohnsteuer an. Vereinbart er zudem mit Jansen einen Rahmenarbeitsvertrag, in dem er festlegt, dass Jansen als Aushilfe befristet auf höchstens ein Jahr eingestellt wird und höchstens 50 Arbeitstage arbeitet, gilt die Beschäftigung als kurzfristig und bleibt sowohl in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosen- als auch in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Damit ist die Beschäftigung deutlich günstiger als ein 450 €-Job (siehe Kasten S. 39). Einzige Bedingung: Will Blitz Jansen auch im nächsten Jahr anstellen, muss er darauf achten, dass zwischen beiden Arbeitsverhältnissen mindestens 2 Monate liegen.


25 %-Ausnahme:

Zeitweise können Sie Ihre Aushilfskraft aber durchaus für ganzjährig anfallende land- und forstwirtschaftliche Arbeiten einsetzen. Solange solche Arbeiten nicht mehr als 25 % der Gesamtbeschäftigungsdauer ausmachen, können Sie den Lohn weiterhin mit 5 % versteuern. Ein Beispiel: Winzer Wilhelm Brause stellt Sarah Minnard für die Weinlese an 20 Tagen ein. Da es an 5 Tagen regnet, unterbricht Brause die Weinlese. In dieser Zeit spült Minnard Weinflaschen. Das Spülen nimmt nur 25 % der Gesamtbeschäftigungsdauer ein. Daher kann Brause den Lohn mit 5 % versteuern, obwohl das Spülen keine Saisonarbeit ist. Diese Ausnahme gilt allerdings nur für typische land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten. Für „landwirtschaftsfremde“ Tätigkeiten dürfen Sie die Aushilfe nicht einsetzen, auch nicht für weniger als 25 % der Zeit. So dürfen Aushilfen z. B. auf Spargelbetrieben weder Spargel schälen noch ihn verkaufen.


Unschädlich wäre es aber z. B. auch, wenn Ihre Aushilfe Fachkraft-Tätigkeiten ausübt, die nicht mehr als 25 % der gesamten Arbeit umfassen.

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