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Bäuerin darf befreiende Lebensversicherung beenden

Lesezeit: 3 Minuten

Als 1995 die Bäuerinnen-Rente eingeführt wurde, konnten sich diese durch Abschluss einer privaten Lebensversicherung von der Versicherungspflicht in der Alterskasse befreien lassen. Vor allem viele junge Bäuerinnen haben sich seinerzeit für diese Lösung entschieden. Voraussetzung war: In die private Versicherung muss mindestens der gleiche Beitrag eingezahlt werden, wie ihn die Alterskasse erhebt. Das sind derzeit 187 E pro Monat. Außerdem müssen vergleichbare Leistungen wie in der Alterskasse versichert sein. Die Alterskassen legten das Gesetz in Abstimmung mit dem Bundesarbeitsministerium so aus, dass die Bäuerin die befreiende Lebensversicherung später nicht kündigen oder wesentlich ändern durfte sonst sollte die Alterskassenpflicht wieder aufleben. Dem hat jetzt das Bundessozialgericht mit Urteil vom 17. April 2002 widersprochen (AZ: B 10 LW 4/01 R). Danach ist die Befreiung einer Bäuerin, die bis spätestens 31. März 1996 eine entsprechende Lebensversicherung abgeschlossen hatte, endgültig. Die Versicherungspflicht zur Alterskasse lebt auch dann nicht wieder auf, wenn die Bäuerin ihre Lebensversicherung später kündigt oder umstellt. Für die Praxis hat die Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichtes folgende Konsequenzen: Bäuerinnen, die ihre befreiende Lebensversicherung z. B. gekündigt haben und deshalb von ihrer Alterskasse wieder zur Beitragszahlung herangezogen wurden, können die Beiträge jetzt zurück verlangen. Sie brauchen auch für die Zukunft keine Pflichtbeiträge mehr an die Alterskasse zu entrichten. Bäuerinnen, die ihre befreiende Lebensversicherung bisher fortgeführt haben, sind jetzt frei in der Entscheidung für die Zukunft. Sie können die Lebensversicherung wie vereinbart fortsetzen, müssen dies aber nicht. Sie können z. B. den Vertrag beitragsfrei stellen lassen oder auch die jährliche Erhöhung der Beiträge (Dynamik) kündigen, wenn die finanzielle Belastung zu hoch wird. Theoretisch können die betroffenen Bäuerinnen ihre Lebensversicherungen auch komplett kündigen (Rückkauf). Die vorzeitige Kündigung ist jedoch fast immer mit Verlusten verbunden. Wegen der abgezogenen Kosten und Gebühren bekommt man u. U. nicht einmal sein bisher eingezahltes Geld voll zurück. Andererseits sollte man eine Lebensversicherung, die womöglich noch 20 bis 30 Jahre läuft, nur fortsetzen, wenn sie wirklich eine sinnvolle Lösung für die eigene Altersvorsorge darstellt. Ein gleitender Ausstieg könnte so aussehen, dass Sie die Versicherung zunächst um eine Laufzeitverkürzung auf z. B. 12 Jahre (Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Kapitalerträge) bitten und sie dann anschließend beitragsfrei stellen lassen. Fazit: Viele Bäuerinnen haben Lücken bei der Altersversorgung. Eine 1995/96 abgeschlossene befreiende Lebensversicherung sollte deshalb nicht unüberlegt gekündigt oder geändert werden. Denn sie bietet auch einen Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenschutz, der im Einzelfall wertvoll sein kann. Wenn Sie zweifeln, ob und wie Sie Ihre Lebensversicherung fortführen sollen, lassen Sie sich unbedingt von unabhängigen Versicherungsexperten der Landwirtschaftskammern oder Bauernverbände beraten.

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