Nicht einverstanden mit der Wertzahl für ihr in die Flurbereinigung eingebrachtes Grundstück war eine Familie aus Bayern. Denn während des bereits seit Jahren laufenden Flurbereinigungsverfahrens sprach sich der Gemeinderat dafür aus, einen Bebauungsplan auf der Fläche aufzustellen.
Die Familie forderte, statt der für landwirtschaftliche Nutzung geltenden Wertzahl von 15 eine Wertzahl von 100 wie für andere Bauerwartungsflächen anzusetzen. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft lehnte ab. Die Familie klagte und bekam Recht. Für die Wertermittlung seien die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens maßgeblich, so die Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az.: 13 A 16.1130).