Frage: Uns wurde von der Pfle-geversicherung mitgeteilt, dass meine Frau sich nicht von der Alterskasse be-freien lassen kann, obwohl sie meinen Vater pflegt, der in die Pflegestufe eingestuft ist. Was können wir tun? Antwort: Die Befreiung von der Al-terskasse setzt voraus, dass Ihre Frau wegen der Pflegetätigkeit in der gesetz-lichen Rentenversicherung abgesichert ist. Die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist aber an zwei Voraussetzungen geknüpft: Der Pflege-bedürftige muss Anspruch auf Leistun-gen aus der Pflegeversicherung haben. Und dieser muss mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umge-bung betreut werden. Ihr Vater ist in die Pflegestufe 1 ein-gestuft, so dass diese Voraussetzung er-füllt ist. Wir vermuten deshalb, dass der vom Medizinischen Dienst festgestellte Pflegeaufwand keine 14 Stunden wö-chentlich beträgt und Ihre Frau aus diesem Grund nicht über die gesetzli-che Rentenversicherung abgesichert ist. Damit scheidet dann auch die Befreiung von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterskasse aus. Wir empfehlen Ihnen deshalb, bei der Pflegekasse Ihres Vaters einen An-trag auf Neufestsetzung der Pflegestufe und Neufeststellung des erforderlichen Pflegeaufwandes zu stellen, da sich nach Ihrer Schilderung der Betreuungsauf-wand deutlich erhöht hat. Wird dann festgestellt, dass sich Ihr Vater inzwi-schen in der Pflegestufe 2 befindet, oder dass sich (in Pflegestufe 1) der Pflege-aufwand auf wenigstens 14 Stunden wö-chentlich erhöht hat, wäre eine Renten-versicherungspflicht für Ihre Frau und somit auch eine Befreiungsmöglichkeit von der Alterskasse gegeben.
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