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Beim Waldkauf an die Steuer denken!

Lesezeit: 5 Minuten

Wie Sie die Anschaffungskosten beim Erwerb von Forst­flächen clever aufteilen und dadurch Steuern bei der späteren Holzvermarktung sparen, zeigt Steuerberater Walter Stalbold, Münster.


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Die Holzpreise steigen. Daher investieren immer mehr Landwirte in Waldflächen. Viele vergessen dabei aber die steuerlichen Aspekte.


Mit dem Kauf von Forstflächen erwerben Sie auch das aufstehende Holz. Der Grund und Boden und das aufstehende Holz sind aber verschiedene Wirtschaftsgüter. Steuerlich müssen Sie daher die Anschaffungskosten entsprechend aufteilen.


Das geschieht aber in den meisten Kaufverträgen nicht. Die notariellen Urkunden geben oft nur die im Grundbuch ausgewiesenen Flurstücke und den Gesamtkaufpreis an. Dann müssen Sie die Aufteilung nachträglich vornehmen – spätestens dann, wenn der erste Holz­einschlag auf den erworbenen Flächen ansteht. Denn dann muss geklärt werden, ob und welchen Teil der Anschaffungskosten Sie als „Buchwert“ von den erzielten Holzerlösen abziehen können.


Bis vor Kurzem sah die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hier eine recht grobe Aufteilung vor: Kauften Sie Waldflächen, galt das gesamte aufstehende Holz in der Regel als ein einziges Wirtschaftsgut, dem einheitliche Anschaffungskosten zugeordnet wurden. Das galt selbst dann, wenn die gekauften Flächen teilweise nicht arrondiert waren oder der Baumbestand sehr unterschiedliche Holzarten und Altersstrukturen aufwies.


Konsequenz: Verglichen mit den tatsächlichen Verkehrswerten ordnete diese Durchschnittsbetrachtung den in Kürze hiebreifen Beständen zu niedrige und jungen Baumbeständen zu hohe Anschaffungskosten zu.


Die neue Rechtsprechung, die jedenfalls auf alle Waldverkäufe nach dem 30.6.2010 anzuwenden ist, differenziert stärker. Danach kann nun jeder Baumbestand, der in einem sog. Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht, also optisch als eine Einheit wahrgenommen wird, ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellen. Beispiel: Sie kaufen 30 ha Wald, die sich auf drei abgegrenzte Areale aufteilen. Dann ist beim aufstehenden Holz mindestens von drei Wirtschaftsgütern auszugehen. Jedem dieser Baumbestände wird dann ein eigener Anteil des Gesamtkaufpreises (Anschaffungskosten) zugeordnet.


Aber auch beim Kauf zusammenhängender Areale können Sie weiter differenzieren. Wird der erworbene Holzbestand z. B. durch Flüsse, Bachläufe oder Wirtschaftswege durchschnitten, oder weist er verschiedene Holzarten auf, rechtfertigt das eine weitere Aufteilung. Auch Baumbestände verschiedener Altersklassen können Sie als separate Wirtschaftsgüter einstufen, sofern ihnen jeweils ein gewisses Gewicht zukommt. Dazu muss der Baumbestand laut Bundesfinanzhof in der Regel eine Größe von mindestens 1 ha aufweisen.


Begründen können Sie eine Aufteilung nach Altersstruktur, Holzartenzusammensetzung oder geografischen Faktoren wie Bachläufen am besten anhand eines forstwirtschaftlichen Gutachtens oder eines Betriebsplans.


Steuern sparen:

Sie können den erworbenen Baumbestand also jetzt sehr viel kleinteiliger in einzelne Wirtschaftsgüter aufteilen. Diese Chance gilt es zu nutzen! Die Anschaffungskosten mindern die zu versteuernden Gewinne beim späteren Einschlag und Holzverkauf. Eine differenzierte Unterteilung nach Altersklassen erlaubt es, den älteren, bald hiebreifen Holzbeständen entsprechend hohe Anschaffungskosten zuzuordnen, die ihrem tatsächlichen (Verkehrs-)Wert entsprechen. Damit mindern Sie Ihre Steuerlast beim Einschlag in den nächsten Jahren. Bedenken Sie: Eine Steuerersparnis in naher Zukunft bringt Ihnen mehr als in 40 oder 50 Jahren, wenn die heute noch jungen Baumbestände hiebreif werden.


Hinzu kommt: Nur wenn der Einschlag den Wert des Holzbestandes „weitgehend“ mindert, können Sie Anschaffungskosten geltend machen. Die Finanzverwaltung verlangt vielfach eine Minderung um mindestens 75 %. Einschläge innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren werden zusammengerechnet. Die Schwelle wird umso eher erreicht, je kleinteiliger der Baumbestand in einzelne Wirtschaftsgüter aufgeteilt wurde.


Ein Beispiel: Landwirt Bäumer (Name geändert) kauft 30 ha Waldfläche. Alle Parzellen grenzen direkt aneinander. Der gesamte Baumbestand galt damit in der Vergangenheit als ein Wirtschaftsgut. Ein Jahr nach dem Kauf ist der erste Teilbestand hiebreif. Bäumer veräußert das Holz für 60 000 € an Selbstwerber. Die innerhalb der nächsten fünf Jahre insgesamt eingeschlagene Fläche umfasst mit 1 ha ca. 3,3 % der gekauften Waldfläche. Der Buchwert des Baumbestandes auf der gesamten Fläche vermindert sich durch den Einschlag also kaum.


Daher hätte der Landwirt nach alter Rechtsprechung keinerlei Anschaffungskosten geltend machen können. Da der Buchwert des aufstehenden Holzes unverändert bliebe, hätte er aber immerhin die Wiederaufforstungskosten als laufende Betriebsausgaben qualifizieren können. Das ginge, soweit es sich nicht um z. B. Kulturzäune handelt, die als selbstständige Wirtschaftsgüter zu behandeln sind. Dadurch hätte sich der Gewinn um die Kosten der Wiederaufforstung von 10 000 € verringert. Es verblieben aber 50 000 €, die Bäumer voll versteuern müsste (s. Übersicht).


Bessere Alternative:

Da die Bestände sehr unterschiedlich entwickelt sind, lässt Bäumer ein forstwirtschaftliches Gutachten erstellen, das den Baum­bestand entsprechend seiner unterschiedlichen Altersklassen sowie weiterer geographischer Faktoren in insgesamt zwanzig Wirtschaftsgüter einteilt. Nach neuer Rechtsprechung kann er in seinem Anlageverzeichnis den Baumbestand auf diese zwanzig Wirtschaftsgüter aufteilen und ihnen entsprechende Anschaffungskosten zuordnen. Nach alter Rechtsprechung ging das nicht.


Der Baumbestand auf der hiebreifen Teilfläche gilt damit als einzelnes Wirtschaftsgut. Der Einschlag verringert den Wert des betreffenden Baumbestandes also entsprechend deutlich. Daher kann Bäumer den Veräußerungserlös um die Anschaffungskosten von 50 000 € mindern, die dem Teilbestand zuzuordnen waren. Die Wiederaufforstungskosten von 10 000 € muss er in diesem Fall als Herstellungskosten der Folgekultur bilanzieren. Sie erhöhen den Buchwert. Insgesamt ergibt sich für den Landwirt beim Einschlag ein zu versteuernder Gewinn von 20 000 € (s. Übers.). Das sind 30 000 € weniger als ohne die Aufteilung nach neuer Rechtsprechung!


Eine solche Aufteilung können Sie nicht nur für die Holzbestände von Flächen vornehmen, die Sie aktuell kaufen. Auch wenn Sie Holzbestände einschlagen, die Sie bereits vor geraumer Zeit, lange vor dem 30.06.2010, entgeltlich erworben haben, können Sie eine Neuverteilung der Anschaffungskosten vornehmen und direkt Steuern sparen.

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