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Berufsunfähigkeit: Auf diese Klauseln sollten Sie achten!

Lesezeit: 9 Minuten

B ei der Berufsunfähigkeitsversi-cherung hat sich in den letzten Jahren viel getan zugunsten der Versicherten! Denn die meisten Versicherer haben ihre Ver-tragsbedingungen erheblich verbessert. Aber nicht alle, und nicht alle im gleichen Maße. Deshalb sollten Sie vor Abschluss eines Vertrages nicht nur die Prämien, son-dern auch die Versicherungsbedingungen genau unter die Lupe nehmen. Nicht auf andere Berufe verweisen lassen! Das größte Problem der bisherigen Be-rufsunfähigkeitspolicen lag in der so ge-nannten abstrakten Verweisung. Diese Klausel ermöglichte es der Versicherung, berufsunfähige Landwirte auf andere Be-rufe zu verweisen. Und zwar auf alle Tä-tigkeiten, die sie aufgrund ihrer Ausbil-dung, Erfahrung und bisherigen Lebens-stellung theoretisch ausüben können. Beispiel: Ein Landwirt wurde berufsun-fähig. Er konnte schwere körperliche Ar-beiten im Betrieb nicht mehr leisten. Nach Ansicht der Versicherung erlaubte sein Gesundheitszustand aber noch die Arbeit in einem anderen Beruf. Deshalb konnte sie den Landwirt auf diese Alternative verweisen und die Rentenzahlung verwei-gern. Und zwar unabhängig davon, ob der Versicherte in der Praxis überhaupt einen solchen Job bekommen konnte. Mittlerweile haben zahlreiche Versiche-rer die abstrakte Verweisung ganz aus ih-ren Versicherungsbedingungen gestrichen: Eine erhebliche Verbesserung! Andere verzichten erst ab einem bestimmten Le-bensalter auf die abstrakte Verweisung, z. B. ab dem 50. Lebensjahr. Das bedeutet: Wenn Sie mit 48 berufsunfähig werden, könnte die Versicherung Sie auf einen anderen Beruf verweisen. Werden Sie mit 51 Jahren berufsunfähig, verzichtet die Versi-cherung auf die Verweisung. Darauf soll-ten Sie sich aber nicht einlassen. Denn es gibt genügend Versicherer, die ohne Wenn und Aber auf die Verweisung verzichten! Welche Versicherer das sind, können Sie der Übersicht 1 entnehmen. Bei der privaten Berufsunfähigkeitsver-sicherung ist in aller Regel keine Abgabe des Betriebes notwendig, wenn der Land-wirt berufsunfähig wird. Trotzdem sollten Sie sich das bei Abschluss des Vertrages von Ihrer Versicherung schriftlich zusi-chern lassen. Rückwirkende Zahlung vereinbaren Bei Eintritt des Versicherungsfalls kann es zu bösen Überraschungen kom-men, z. B. wenn die Gesellschaft nicht ab Beginn der Berufunfähigkeit zahlt oder sich nicht auf rückwirkende Zahlungen einlässt. Deshalb sollten Sie besonders auf folgende Klauseln achten: j Stichwort: Rückwirkende Zahlung Manchmal vergehen Monate, in Ein-zelfällen sogar Jahre, bis die Ärzte eindeutig festgestellt haben, ob jemand be-rufsunfähig ist. Das Problem: Einzelne Versicherer zahlen erst ab dem Zeitpunkt, an dem feststeht, dass der Versicherte be-rufsunfähig ist auch wenn sich herausge-stellt hat, dass der Kunde schon ein Jahr vorher berufsunfähig war. Besser ist es, wenn ein Versicherer auch bei verspäteter Festellung und Meldung der Berufsunfähigkeit bis zu drei Jahre rück-wirkend zahlt. Wie Übersicht 1 zeigt, bietet mittlerweile die Mehrheit der Unterneh-men diese kundenfreundliche Klausel an. j Stichwort: 6-Monats-Prognose Bis vor wenigen Jahren verlangten die Gesellschaften eine ärztliche Prognose der Berufsunfähigkeit von mindestens drei Jahren, bevor sie überhaupt einen Pfennig Rente bezahlten. Heute reicht es den meis-ten Versicherern, wenn der Arzt eine Be-rufsunfähigkeit von mindestens sechs Mo-naten voraussagt. Das ist erheblich kun-denfreundlicher, denn bei langwierigen Krankheiten und nach schweren Unfällen ist oftmals nicht vorherzusehen, wie lange eine Berufsunfähigkeit bestehen bleibt. j Stichwort: Anerkennung ab Beginn In manchen Fällen, z. B. nach schweren Unfällen oder bei akuten Erkrankungen, steht zwar eindeutig fest, dass ein Kunde berufsunfähig ist. Oftmals ist aber keine Prognose über die Dauer der Berufsunfä-higkeit möglich, noch nicht einmal für sechs Monate. Einige Versicher zahlen nach Ablauf von sechs Monaten oder nach einem Jahr, wenn der Kunde weiterhin berufsunfähig bleibt allerdings nicht rückwirkend. Bes-ser ist es, wenn die Gesellschaft nach sechs Monaten die Rente auch rückwirkend ab Beginn der Berufsunfähigkeit zahlt. j Stichwort: Ärztliche Anordnungen Für viele Versicherte ist es wichtig, dass die Versicherung auch dann zahlt, wenn er nicht alle Anweisungen des Arz-tes befolgt. Deshalb sollten Sie darauf achten, dass der Versicherer auf die so gannte Arztanordnungsklausel verzichtet. Die meisten Versicherer haben diese Klausel mittlerweile aus Ihren Bedingun-gen gestrichen haben. Gesundheitsfragen genau beantworten! Da das Rentenrisiko aus Sicht des Ver-sicherers relativ hoch ist, prüfen die Ge-sellschaften vor Vertragabschluss den ge-sundheitlichen Zustand des Antragstellers sehr genau. Die Folge: In den Antragsfor-mularen müssen Sie weitgehende Fragen zu Ihrer Gesundheit beantworten. Machen Sie dabei falsche oder unvollständige An-gaben, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten bzw. im Fall der Berufsunfä-higkeit die Zahlung verweigern. Deshalb sollten Sie die Fragen zur Ge-sundheit sehr ernst nehmen und genau be-antworten. Vorsicht: Wenn Ihr Versiche-rungsvertreter andeutet, dass Sie die Fra-gen nicht zu genau nehmen sollten, dür-fen Sie sich davon nicht beirren lassen. Aber auch ohne Vorsatz kann es bei der Beantwortung der Fragen schnell zu verse-hentlichen Fehlern kommen, vor allem, wenn sehr weit zurück gefragt wird. Denn wer weiß schon noch, dass er mit 17 Jahren vom Fahrrad gestürzt ist und wegen eines verstauchten Knöchels behandelt wurde. Günstig ist es deshalb, wenn der Zeit-raum, für den Sie Angaben zu Kranken-hausaufenthalten und ärztlichen Behand-lungen machen müssen, begrenzt ist. Vie-le Versicherer haben diesen Zeitraum auf 10 Jahre für stationäre Behandlungen und auf 5 Jahre für ambulante Behandlungen beschränkt. Die genauen Einzelheiten entnehmen Sie der Übersicht 1. Aber aufgepasst: Die Versicherer fra-gen zwar grundsätzlich nur Behandlungen der letzten fünf oder zehn Jahre ab. Für bestimmte Behandlungen machen sie aber Ausnahmen, z. B. bei Krebserkran-kungen oder bei Operationen. In diesen Fällen müssen Sie dann auch länger zu-rückliegende Behandlungen angeben. Eine andere Variante ist, dass zwar nur Arztbesuche der letzten fünf Jahre angege-ben werden müssen, aber alle Krankheiten z. B. der letzten 10 Jahre. Das heißt: Wenn Sie vor acht Jahren einen Bandscheiben-vorfall hatten, müssen Sie das angeben, auch wenn Sie in den letzten fünf Jahren deshalb nicht mehr beim Arzt waren. Deshalb: Fragen Sie besser einmal mehr nach, bevor Sie falsche Angaben machen! Außerdem sollten Sie nur klar definierte Gesundheitsfragen akzeptieren. Denn Fra-gen, wie Sind Sie völlig gesund?, können Sie im Grunde nicht beantworten. Wenn ein Versicherer feststellt, dass Sie wenn auch versehentlich falsche Angaben zu Ihrer Gesundheit gemacht haben, kann er vom Vertrag zurücktreten. Viele Versicherer werben aber damit, dass sie nach drei oder fünf Jahren auf die-ses Rücktrittsrecht verzichten. Das ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings sollte Sie das nicht dazu verführen, die Gesundheitsfragen fahrlässig zu beant-worten. Denn wenn der Versicherer Ih-nen z. B. aufgrund eindeutiger ärztlicher Unterlagen nachweist, dass Sie bei der Be-antwortung der Fragen vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, kann er den Vertrag später doch noch anfechten. Bei gesundheitlichen Vorschäden bie-ten die Versicherer den Landwirten oft-mals einen Vertrag an, der z. B. Rücken-schäden und daraus entstehende Folge-erkrankungen ausschließt. Wenn Sie dann allerdings aufgrund eines Hüftschadens berufsunfähig werden, der durch das Rückenleiden verursacht wurde, zahlt der Versicherer Ihnen keinen Pfennig. Versuchen Sie deshalb andere Lösun-gen auszuhandeln. Zum Beispiel verzich-ten einzelne Versicherer auf den Aus-schluss, wenn die Rente erst ab einer 70 %-igen Berufsunfähigkeit gezahlt werden muss. Bei bestimmten Vorschäden ist die Vereinbarung einer verkürzten Versiche-rungsdauer, z. B. bis zum 50. Lebensjahr, eine Alternative zum Vertragsausschluss. Bei manchen Erkrankungen, z. B. bei leichten Herz-Kreislauf-Problemen oder leicht veränderten Blutwerten, verlangen die Versicherer einen Risikozuschlag. Sol-che Zuschläge verteuern den BUZ-Schutz um 50 bis zu 100 %. Im Versicherungsfall wird dann aber stets die volle vereinbarte Rente gezahlt. Wenn Sie Schwierigkeiten aufgrund von Vorerkrankungen erwarten, sollten Sie un-bedingt zuerst Probeanträge bei verschiede-nen Versicherern stellen. Denn bei glei-chem Krankheitsbild kommt es durchaus vor, dass die eine Versicherung noch zu-stimmt, während die andere einen Aus-schluss verlangt. Ein Tipp: Reichen Sie Ih-ren Antrag zeitgleich bei den verschiedenen Versicherern ein. Denn wenn Sie erst ein-mal eine Absage kassiert haben, müssen Sie das in allen weiteren Anträgen angeben. Prämien sparen durch Karenzzeiten? Landwirte können eine Berufsunfähig-keit von einem halben oder einem Jahr ar-beitsmäßig und finanziell oft eher über-brücken als Arbeitnehmer. Deshalb sollten Sie über Karenzzeiten nachdenken. Sie können z. B. vereinbaren, dass die Versi-cherung erst ein halbes Jahr oder ein Jahr nach Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Rente zahlen muss. Je nach Eintrittsalter und Rentenhöhe bringt eine Karenzzeit von sechs Monaten eine Beitragsersparnis von 2 bis 8 %, eine Karenzzeit von einem Jahr bringt ca. 6 bis 15 %. Viele Versicherer bieten Karenzzeiten von bis zu 24 Monaten an, einzelne bis zu 36 Monaten. Andere Versicherer sehen von vornherein überhaupt keine Karenz-zeiten vor. Weitere Einzelheiten dazu fin-den Sie in Übersicht 1. Ob Sie eine Karenzzeit vereinbaren und im Ernstfall tatsächlich ein Jahr oder noch länger auf die Berufsunfähigkeitsrente ver-zichten wollen, sollten Sie sich gut überle-gen und von Ihren betrieblichen und fa-miliären Bedingungen abhängig machen. Denn wenn Sie so schwer erkranken, dass Sie z. B. über Monate hinweg eine Be-triebshilfe brauchen und diese zumindest teilweise selbst bezahlen müssen, kann es schnell zu finanziellen Engpässen kommen. Die Rente nach-träglich erhöhen Junge Landwirte schließen oftmals ei-ne Berufunfähigkeitsversicherung ab, bei der sich die Rente (und natürlich auch der Beitrag) dynamisch erhöht. Eine Alterna-tive dazu ist die so genannte Nachversi-cherungsgarantie. Dabei sichern die Ge-sellschaften dem Kunden zu, dass er die Rente erhöhen kann, wenn sich seine Le-bensverhältnisse verändern, er z. B. hei-ratet oder Kinder bekommt. Eine solche Klausel kann durchaus sinnvoll sein, denn die notwendige Berufs-unfähigkeitsrente steigt meistens, wenn der Hofnachfolger den Betrieb übernimmt und erst einmal Kinder da sind. Der Versi-cherte kann dann selbst wählen, ob er die Rente erhöhen will oder nicht. Wichtig ist, dass die Nachversicherungsgarantie ohne erneute Gesundheitsprüfung gilt. Andern-falls ist sie nicht viel wert. Die Nachversicherungsgarantie gilt al-lerdings nicht unbegrenzt, sondern meist nur bis zu einer bestimmten Altersgrenze, z. B. bis zum 40. Lebensjahr. Ein weiteres Manko ist, dass manche Versicherer die Nachversicherungsgarantie nur für be-stimmte Versicherungspakete anbieten, z. B. nur bei einer BUZ, die mit einer Ka-pitalLebensversicherung gekoppelt ist.

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