Wenn ein Hof die Hofeigenschaft verloren hat, kann der vorab per Erbvertrag oder Testament bestimmte Hoferbe den „Hof“ ggf. als Alleinerbe nach dem allgemeinen Erbrecht übernehmen. Das zeigt folgender Fall:
Ein kinderloser Landwirt verpachtete im Jahr 2000 die nach diversen Abverkäufen von seinem Hof verbliebenen Flächen an seinen Neffen, selbst Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. Im Jahr 2005 setzte er seinen Neffen per Erbvertrag als Hoferben ein. Im Gegenzug verpflichtete sich der Neffe seinem Onkel bis zum Tod monatlich 850 € Rente zu zahlen und sich um Begräbnis und Grabpflege zu kümmern.
Im Jahr 2016 verstarb der alte Landwirt, der Neffe wähnte sich als Hoferbe des Resthofes mit 13 ha Ackerland und 7,5 ha Forst. Dagegen wehrten sich die Geschwister des Erblassers: Der Hof sei u.a. aufgrund der Abverkäufe von Land und Inventar sowie gewerblicher Vermietungen kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr und der Neffe deshalb kein Hoferbe. Der Hof stehe folglich den gesetzlichen Erben zu.
Das sah das Oberlandesgericht Hamm anders. Zwar bestätigten die Richter den Verlust der Hofeigenschaft und dass der Neffe kein Hoferbe sei. Allerdings sei der Erbvertrag zwischen Erblasser und Neffen so auszulegen, dass der Neffe statt Hoferbe nun Alleinerbe im Sinne des Erbrechts nach Bürgerlichem Gesetzbuch sei. Denn aus dem Vertrag sei der Wille des Erblassers, seinen Besitz als Ganzes an den Neffen zu vererben, klar zu erkennen. Darüber hinaus genieße der Neffe Vertrauensschutz (Az.: 10 W 63/17).