Ein Hofnachfolger kann Altenteilsleistungen steuerlich als Sonderausgaben absetzen, wenn die Altenteiler auch das Eigentum auf ihn übertragen haben. Ist dem potenziellen Nachfolger jedoch nur die Bewirtschaftung des Betriebes gegen Zahlung von üblichen Altenteilsleistungen wie Kostgeld und Logis übertragen worden, können diese Leistungen steuerlich nicht geltend gemacht werden. Seit einer gesetzlichen Änderung, die zum 1.1.2008 in Kraft trat, lehnt die Finanzverwaltung den Sonderausgaben-Abzug bei neu abgeschlossenen Verträgen dieser Art (Wirtschaftsüberlassungsverträge) nämlich konsequent ab. Zu Recht, wie kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden hat (Az: X R 16/13). Denn die Nutzungsüberlassung sei steuerlich nicht mit einer Hofübergabe gleichzusetzen. Allerdings kann der Nachfolger die altenteilsähnlichen Leistungen nach Meinung der höchsten Steuerrichter stattdessen als Betriebsausgaben geltend machen. Und zwar auch dann, wenn diese in ihrer Summe deutlich unterhalb einer üblichen Pacht lägen.
Mit dem neuen Urteil lässt sich die steuerliche Berücksichtigung der an die Eltern erbrachten Leistungen in solchen Fällen jetzt u.U. retten. Das gleiche gilt bei sogenannten „verunglückten“ Pachtverträgen zwischen Eltern und Nachfolgern, die der Fiskus wegen „unüblicher“ Vereinbarungen (z.B. zu niedrige Pacht) steuerlich nicht anerkannt und deshalb bisher den Betriebsausgaben-Abzug verweigert hat.
Für ältere Wirtschaftsüberlassungsverträge, die noch vor dem 1.1.2008 abgeschlossen worden sind, besteht im übrigen Bestandsschutz. Hier gelten die alten steuerlichen Regelungen (Sonderausgaben-Abzug) unter bestimmten Voraussetzungen für die gesamte Laufzeit weiter.